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Geschäftsordnung mit Geschäftszeiten

MR
Michael Reik
Mai 2024 bearbeitet

Hallo, wir haben als BR eine Stationäres Postfach bei uns in der Firma. Was ist, wenn der Arbeitgeber außerhalb der Geschäftszeiten, Z.B. eine Anhörung außerordentliche Kündigung, ins Postfach schmeißt. Gilt diese dann als zugestellt? Was ist wenn das Postfach nicht geleert wurde.

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Community-Antworten (12)

T
takkus

23.05.2024 um 10:58 Uhr

ja, das gilt als zugestellt. Da sehe ich den BR in der Pflicht eine regelmäßige Sichtung des Postfaches zu regeln.

OH
Olav HB

23.05.2024 um 11:06 Uhr

Ganz so schwarz/weiß ist es dann doch nicht. Der BR kann dem AG mitteilen, dass der Briefkasten NICHT für Fristsachen bestimmt ist. Dies ist besonders dann wichtig, wenn z.B. das BR Büro nicht täglich besetzt ist oder die Empfangsberechtigten nicht täglich im Betrieb sind.

MR
Michael Reik

23.05.2024 um 11:18 Uhr

Vielen Dank für die Antworten. Das reicht mir schon. Werden das Postfach dementsprechend ändern.

OH
Olav HB

23.05.2024 um 11:29 Uhr

(Bitte zur Änderung ein ordnungsgemäßen Beschluss fassen...)

T
takkus

23.05.2024 um 11:52 Uhr

Naja- m.M.n. bleibt dennoch zu prüfen, ob das genannte Vorgehen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht.

C
celestro

23.05.2024 um 12:08 Uhr

Was genau willst Du da prüfen? Ein BR-Postfach darf der AG zur Zustellung benutzen ... lernt man im allerersten BR-Seminar.

"ja, das gilt als zugestellt."

Korrekt! Zu prüfen wäre allerdings, wann die Frist zu Laufen beginnt ... noch am gleichen Tag, oder erst am Nächsten.

Zitat (von DummerHund aus einem anderen Thema):

"Zugang über Postfach im Betrieb, E-Mail und Telefax Für Postfächer, die für Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb eingerichtet sind, gelten die Regelungen für den Einwurf von Erklärungen in Hausbriefkästen entsprechend. Wird das Schreiben am späten Abend oder erst nach Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit eingeworfen oder eingelegt, geht es dem Empfänger erst am folgenden Tag zu. Wird ein Brief um 8 Uhr in den Briefkasten/das Postfach eines Büros eingeworfen, geht das Schreiben bereits am Vormittag zu. Ist das Postfach einem Arbeitnehmer zugeordnet, erfolgt für ihn der Zugang erst am Nachmittag. Ein am 31.12. in den Briefkasten eines Bürobetriebs geworfenes Schriftstück, in dem branchenüblich Sylvester nachmittags nicht mehr gearbeitet wird, geht erst am nächsten Werktag zu (BGH v. 5.12.2007 - XII ZR 148/05). Entsprechendes gilt auch für den Zugang bei Übermittlung der Willenserklärung per Telefax oder E-Mail, soweit in dem jeweiligen Fall diese Form der Willenserklärung gesetzlich zulässig ist."

F
fantil

23.05.2024 um 12:54 Uhr

Zitat celestro: "Korrekt! Zu prüfen wäre allerdings, wann die Frist zu Laufen beginnt ... noch am gleichen Tag, oder erst am Nächsten."

Wenn die Sache mit einem Ereignis verbunden ist (hier die Zustellung im Postfach), beginnt die Frist erst am nächsten Tag zu laufen.

T
takkus

23.05.2024 um 13:16 Uhr

@celestro-> wie immer-schlecht ausgedrückt von mir. Meine Bedenken bezogen sich eben auf diese Fristen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein BR beschließt nur Mittwochs in das Postfach zuschauen und der ArbGeb am Donnerstag sagt: "Okay, dann warte ich noch mit der außerordentlichen Kündigung bis nächste Woche." Bösartige ArbGeb wird es nicht interessieren, das der Briefkasten aus Sicht des BR nicht für Fristsachen wäre.

Wir sind ein 24/7 Unternehmen. In der Regel ist fasst immer ein BR- Mitglied im Haus, so dass auch an den WE und Feiertagen sowie (bei ArbGeb ja oft beliebt) am Freitag Abend nochmal ins Postfach geschaut werden kann.

X
XYZ68

23.05.2024 um 13:26 Uhr

Fristen beginnen immer erst am Folgetag (Ereignistag zählt nicht zur Frist), bei einem normalen Briefkasten ist wohl das Problem, das nicht nachgewiesen werden kann, wann genau das Schriftstück in den Briefkasten gelangt ist - also vor oder nach Mitternacht. Dafür gibt es z. B. bei Gerichten ja die entsprechenden Briefkästen für Fristsachen.

Im Zweifel muss man mit dem Arbeitgeber entsprechende Regelungen treffen, wie zum Beispiel, das Fristsachen nicht über den Briefkasten zugestellt werden.

M
Meph1977

23.05.2024 um 17:28 Uhr

Mitternacht kann hier nicht das kriterium sein Auch der Arbeitgeber hat sich was die zustellung von Anhörungen angeht an die Geschäftszeiten zu halten. Wenn sagen wir mal 17:00 Uhr die Geschäftszeit endet dann ist die Anhörung erst dann zugestellt wenn der Betriebsratvorsitzende oder sein Vertreter bei Abwesenheit des Vorsitzenden davon Kenntniss erlangen kann. Wenn er also Freitag nach 17 Uhr einwirft und in dem Betrieb sowieso Wochenende zu ist dann ist die Anhörung erst am Montag zugestellt. Wenn das auch noch ein Feiertag ist dann am Dienstag und erst dann fängt die eigentliche Anhörungsfrist an zu laufen.

J
Jungteichbauer

26.05.2024 um 14:02 Uhr

Hallo Michael Reik,

im Grunde genommen finde ich ein BR-Briefkasten als eine tolle Idee, allerdings NICHT für personelle Maßnahmen und NICHT im digitalen Zeitalter.

Hier erwarte ich die ordnungsgemäße Unterrichtung des BRV oder dessen Stellvertreters gemäß Betriebsverfassungsgesetz.

Viele Grüße Jungteichbauer

C
celestro

26.05.2024 um 14:53 Uhr

@Jungteichbauer

Alles gut und schön ... aber wenn der BR einen solchen BRiefkasten aufhängt, darf der AG dort eben auch Fristsachen einwerfen. Was der BR erwartet oder nicht, ist dabei völlig irrelevant.

Der BR muss hier schon aktiv werden und entsprechende Dinge in die Wege leiten. Ist leider so.

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