Schulungsverweigerung
Ich möchte gern ein Seminar "Argumentieren und Verhandeln als Schwerbehindertenvertretung " besuchen, mein Chef möchte das nicht bezahlen, was kann ich tun???
Community-Antworten (1)
30.04.2017 um 12:15 Uhr
Ob dieses Seminar wirklich bei euch notwendig ist, kann ich, ohne auch eure Strukturen zu kennen, aus der Ferne nicht beurteilen. Abhängig von der Größe einer SBV-Vertretung, könnte auch hier ein Anspruch bestehen.
Da hier aber die dieselben Grundsätze wie bei BRM gelten (§ 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG), und du im Notfall dieses auch per Klage erreichen könntest, solltest du nochmals mit deinem AG Sprechen und versuchen hier eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dabei auch ruhig die hier aufgeführten Rechtsgrundlagen und Beschlüsse der Instanzen einmal zur Sprache bringen. Ausdrucken und ihm vorlegen kann auch nicht schaden.
Bei bedarf auch ruhig darauf hinweisen, dass man im Falle einer Nichteinigung auch bereit wäre, den Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Da man aber nicht schon zu Anfang eines Einigungsversuchs mit einer die Stimmung ev. noch verschlechternden Drohung daherkommen sollte, dürfte dieses nur dann zur Anwendung kommen, wenn wirklich nichts mehr geht.
LAG Düsseldorf Beschl. v. 11.08.2009, Az.: 17 Sa 430/09 LAG Hessen Beschl. v. 12.10.2006, Az.: 9 TaBV 57/06
BAG Beschl. v. 08.07.2016, Az.: 7 ABR 39/14 Leitsatz:
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Nach § 96 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch Kosten, die anlässlich der Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entstanden sind. Um eine Schulung i.S.v. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX handelt es sich, wenn die bei der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei Betriebsratsmitgliedern (§ 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG).
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Die Schwerbehindertenvertretung darf danach die Schulungsteilnahme für erforderlich halten, wenn die dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dabei ist zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsinhalten zu unterscheiden. Durch die Vermittlung von Grundkenntnissen soll die Vertrauensperson in die Lage versetzt werden, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden.
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Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht der Schwerbehindertenvertretung ein Beurteilungsspielraum zu. Es sind die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Es ist auch darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht, insbesondere wenn vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschafft werden können. Auch die Dauer, die geografische Lage des Veranstaltungsorts und die Programmgestaltung fließen in den Beurteilungsspielraum ein. So muss nicht die kostengünstigste Variante gewählt werden, wenn eine andere Schulung zwar teurer, aber als qualitativ hochwertiger eingeschätzt wird.
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