Erstellt am 16.03.2017 um 14:02 Uhr von Pjöööng
Wie soll das überhaupt funktionieren?
Ein privates Handy braucht niemand einzubringen, eine private Handynummer braucht niemand bekanntzugeben. Also müsste der Arbeitgeber hier Diensthandys ausgeben. Deren Nutzung kann er aber nur während der Arbeitszeit bzw. Bereitschaft anweisen. Für Bereitschaftsdienste muss er aber bezahlen.
Erstellt am 16.03.2017 um 14:14 Uhr von lolium
im Prinzip stimmt das natürlich alles. Es funktioniert so: alle haben natürlich ein eigenes Handy und viele davon auch ihre Nummer unterlegt, Vorgesetzte richtet eine Gruppe ein, Mitarbeiter traut sich nicht sagen: lass den sch... bitte, und so werden die Mitarbeiten unter Druck gesetzt. Jetzt kann man natürlich sagen: selbst schuld!
Ich suche trotzdem nach einer Möglichkeit dem Einhalt zu gebieten.
Erstellt am 16.03.2017 um 14:17 Uhr von Pjöööng
Wenn aus Sicht des Arbeitgebers alle begeistert freiwillig mitmachen, kann man als BR nur schwer dagegen anstinken.
Habt Ihr denn keine BV die die Dienstpläne regelt? Da sollte doch verbindlich festgelegt sein, wie diese erstellt und ggf. geändert werden.Dann besteht darauf dass auch tatsächlich so verfahren wird.
Erstellt am 16.03.2017 um 18:47 Uhr von nicoline
lolium,
der AG nutzt hier eine Kommunikationsmöglichkeit, die ihm niemand verbieten kann. Es kann ihm auch niemand verbieten, bestimmte Telefonnummern anzurufen, auch der BR nicht. Welche Daten möchtest du denn geschützt wissen?
Ich möchte nicht mißverstanden werden! Ich heiße es nicht gut, dass AG Beschäftigte in der Freizeit anrufen. Aber verbieten kannst du das dem AG nicht.
Ganz ehrlich: MA, die nicht in der Lage sind, für sich selbst, ihre Freizeit und Gesundheit zu sorgen, schützt du in der Regel auch nicht mit einer BV vor ihrem "Unglück"! Erfahrungswert.😕
Erstellt am 16.03.2017 um 19:45 Uhr von Moreno
Sehe ich wie Nicoline als Betriebsrat kann man die Leute über ihre Rechte aufklären was sie draus machen ist ihre Sache!
Erstellt am 16.03.2017 um 20:39 Uhr von DummerHund
Ich mag wieder als Streithammel gelten, aber ganz so einfach sehe ich die Sache nicht.
Ob § 75 Abs 2 BetrVG gelten könnte...naja kann ich so aus dem Stehgreif auch nicht sagen.
In jedem Fall würde ich als BR dem AG erst einmal aufgeben diese Maßnahme zu unterlassen bis zur Klärung des Sachverhalts. Sollte er binn drei Kalendertagen dieser Bitte nicht folge leisten können und dies auch dem BR bestätigen würde dieser sich vorbehalten nach vorherigem Beschluss un hinzu ziehung eines rechtsanwaltes eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung zu erwirken.
Hier kollektives Recht da es alle Arbeitnehmer betreffen kann und wird.
Weiter: Handeln die Vorgesetzten im Auftrag des Arbeitgebers, oder haben diese sich einfach verselbstständigt.
Weiter: Sind MA vorab über die Maßnahme aufgeklärt worden. Ein einfaches hinzufügen und Annahme reicht hier nicht aus.
Weiter: Persönlichkeitsrecht im Ganzem.
Weiter: Was ist wenn MA kein Whats up nutzen will.
Weiter: was ist wenn MA einfach nicht auf sein Handy guggt, weil er sich im Feierabend begibt.
Wer will MA verpflichten betriebliche Nachrichten in seiner Freizeit zu lesen.
Weiter: Dienst auf Privat. Wer ist für den Datenschutz verantwortlich
Und so ganz Nebenbei, was löst eine Diensplanänderung aus... Richtig: Die Mitbestimmung.
@Nicoline könnte ja noch mal die Schichtplanfiebel einstellen.
Fazit: Dem AG so ganz klar die rote Karte zeigen und auch Aufzeigen das man eine Betriebsversammlung einberufen wird um die MA über ihre Rechte und pflichten aufklären wird.
Erstellt am 16.03.2017 um 23:33 Uhr von Pjöööng
Als flankierende Maßnhme wäre vielleicht noch ein GSG 9 Einsatz zu empfehlen. Das gibt regelmäßig Szenenapplaus wenn die mit ihren Super Pumas während der Betriebsversammlung in die Kantine einschweben und sich über der Salattheke abseilen.
Wer diese Ausgabe eher scheut könnte auch erst einmal mit allen Beteiligten reden. Was wird da eigentlich genau erwartet und gemacht? Wie sehen es die Arbeitnehmer? Welche Probleme sehen die Arbeitnehmer? Was sind die Vorstellungen des Arbeitgebers? Gibt es eine Lösung die beiden Seiten gerecht wird?
Die Welt ist vieleinfacher wenn man miteinander redet.
Erstellt am 16.03.2017 um 23:33 Uhr von nicoline
*Gibt es dazu Regelungsmöglichkeiten*
Klärt die Mitarbeiter über ihre Rechte auf! Wenn sie die begriffen und verinnerlicht haben und dann irgendwann in der Lage sind, sich wie wie erwachsene, mündige Menschen zu benehmen (Stichwort:können sich nicht alle Kollegen diesem "Gruppenzwang" entziehen.) erledigt sich das Problem vielleicht. Den Wahnsinn des AG werdet ihr sicher nicht stoppen und schon gar nicht mit dem Unsinn der hier in Antwort dummerHund steht.
Erstellt am 17.03.2017 um 07:13 Uhr von SBVmann
Mal abgesehen von dem ganzen Firlefanz.
In Whatsapp gibt es die Möglichkeit, die Gruppe zu verlassen. Dies kann man/frau selbst machen.
Erstellt am 17.03.2017 um 10:14 Uhr von nicoline
SBVmann
du hast doch gelesen:
Leider können sich nicht alle Kollegen diesem "Gruppenzwang" ;-(( entziehen.
Erstellt am 17.03.2017 um 15:04 Uhr von rsddbr
Ich würde an dieser Stelle auf jeden Fall beim Datenschutz ansetzen. Zum einen müssen alle im Mobiltelefon gespeicherten Kontakte informiert werden, wenn jemand Whatsapp auf seinem Smartphone nutzen möchte (Nutzungsbestimmungen von Whatsapp). Zum anderen können alle Mitglieder einer Gruppe die Telefonnummern der anderen Mitglieder sehen. Telefonnummern gehören aber zu den personenbezogenen Daten und dürfen daher nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Sie dürfen ohne Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden (dazu zählen auch Mitarbeiter, nicht jedoch die disziplinarisch Vorgesetzten). Anders sieht das bei Diensttelefonen aus, doch davon ist hier nicht die Rede.
Erstellt am 17.03.2017 um 21:06 Uhr von ganther
Erstellt am 10.04.2017 um 20:43 Uhr von DummerHund
Was MA mit ihrem privatem Whats Up machen, darüber ist der BR erst mal nicht verpflichtet , jeden einzelnen auf zu klären. Der BR kann hier gegenüber den MA allenfalls Hinweise geben. Wozu der BR aber verpflichtet ist den AG folgendes und das unmissverständlich zu verstehen zu geben:
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - vergleichbare Bestimmungen gibt es in den Landesdatenschutzgesetzen - personenbezogene Daten von Arbeitnehmern an Dritte nur im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses und seiner Nachwirkungen unter eng umgrenzten Voraussetzungen weitergeben. Dem Arbeitgeber ist es allenfalls gestattet, für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Informationen über die Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und sein innerbetriebliches Verhalten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten für andere Zwecke bedarf immer der ausdrücklichen und schriftlichen Einverständniserklärung des Betroffenen (vgl. § 4 BDSG).
Mit der Herrausgabe der Nummern der MA vor dessen Einverständis hat der AG seine Befugnis überschritten. Hier kann der BR den AG auffordern diese Liste sofort zu löschen, abdernfalls würde der BR sofort über einen Fachanwalt für Datenschutz eine Klage auf unterlassung einreichen.
So und nu darf die Welt wieder über mich herfallen.