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Urlaubszuweisung

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Jannipa
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

unser Gremium formuliert gerade eine BV zur Urlaubsplanung aus. Bei einem Punkt brauche ich mal ein paar Meinungen...

Was haltet ihr von Urlaubszuweisung?

Z.B. Wenn ein Mitarbeiter a) zu wenig Urlaub beantragt b) verspätet beantragt c) garnichts beantragt

Vom Grundsatz her verfällt ja Urlaub am Jahresende, wenn er nicht entweder aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Um Planungssicherheit zu schaffen überlegen wir uns, dass bei a), b) und c) die Mitarbeiter sich beim Planungsverantwortlichen zu melden haben, um die übrig gebliebenen Zeitfenster mit Urlaub zu planen. Bei Mitarbeitern, die nicht den Weg zum Planungsverantwortlichen suchen, soll Urlaub zwangszugewiesen werden.

Schaut euch mal dazu folgendes Urteil an: https:openjur.de/u/716511.html

1.320019

Community-Antworten (19)

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gironimo

06.10.2016 um 12:05 Uhr

Ich halte GAR NICHTS davon. Das kann nicht die Position des BR sein.

Das Problem löst sich doch von selbst. Wenn ein AN nicht rechtzeitig plant, läuft er Gefahr, dass er seinen Wunschurlaub u.U. nicht bekommen kann, weil andere bereits zugeschlagen haben.

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Jannipa

06.10.2016 um 12:34 Uhr

Nicht die Position des BR? Das ist eine für alle nachvollziehbare Lösung. Ja klar, ist es einfacher hinterher zu sagen...sorry Urlaub verfallen, wärst du mal lieber gekommen. Ist bestimmt gut fürs Betriebsklima.

Das Urteil des LAG hast du dir auch durchgelesen?

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outofmemory

06.10.2016 um 13:03 Uhr

So wie ich es verstehe, möchte die AG-Seite sich ein ein Recht einräumen Mitarbeiter zwangsweise in den Urlaub zu schicken, damit er nicht, wie o.g. Urteil erwähnt, in das Risiko geht, nachträglich Urlaub abgelten zu müssen.

Dafür finde ich diese Regelung auch zu stark für den AG. Ohne zu wissen was "verspätet" oder "zu wenig" bedeutet. Grundsätzlich reicht es aus, wenn der AG darauf hinwirkt, dass der Urlaub von den AN beantragt/genommen wird. Wenn der AN dies trotz Aufforderung nicht macht, dann ist der AN selber im Risiko. Meiner Meinung nach, kann man diese Regelung auch nicht treffen, da die Hoheit für die Urlaubstage beim AN ist. Dies würde das Recht des AN aus dem §7 BUrlG beschneiden. (AG kann nur gewähren) Von daher ist dies wohl eher eine unwirksame Regelung, die meiner Meinung nach wegen §80 Abs. 1 (1) BetrVG nicht vom BR unterzeichnet werden kann.

M
Moreno

06.10.2016 um 13:36 Uhr

Was haltet ihr von Urlaubszuweisung?

Z.B. Wenn ein Mitarbeiter a) zu wenig Urlaub beantragt b) verspätet beantragt c) garnichts beantragt

Wenn dies ein Problem bei Euch ist würd ich in einer BV höchstens regeln, dass die AN die z.B Anfang Oktober noch Resturlaub haben angeschrieben wieviele Tage sie noch haben und, dass die Gefahr besteht, dass diese verfallen könnten bis zu XXXXX dann wird Ihr Urlaub nicht zwangsverplant aber sie können auch nicht sagen, dass es nicht okay ist das ihr Urlaub verfallen ist. Ich finde, dass das Bundesurlaubsgesetz auch immer ein schönes Thema für eine Betriebsversammlung ist.

J
Jannipa

06.10.2016 um 13:51 Uhr

Die Hoheit soll ja ZUERST weiterhin beim AN bleiben. Die Parameter kann man aber durchaus festlegen. Z.B. -Urlaubsbeantragung für das folgende Jahr bis Ende Oktober. Gehemigingsfiktion bis Mitte Dezember. -Mindestens 20 Urlaubstage sollen verplant werden. -Verbleibenden Urlaub ist im laufenden Jahr bis spätestens zum 30.09. zu beantragen...

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Lowrider

06.10.2016 um 14:16 Uhr

@Jannipa:

So haben wir das im Prinzip auch in unserer akteullen BV gemacht ...

  • Mindestens 5/6 des Jahresurlaubs sind Anfang von vornherein zu verplanen
  • bis 30.09. des Urlaubsjahres ist auch der Rest zu verplanen und zu beantragen
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Jannipa

06.10.2016 um 14:18 Uhr

Urlaubszuweisung stellt natürlich das Ultima Ratio Prinzip dar. Jeder soll die Chance bekommen sich in angemessener Zeit zu melden.

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gironimo

06.10.2016 um 15:08 Uhr

Der BR ist in Urlaubsfragen bis hin zum strittigen Einzelfall in der Mitbestimmung. Das würdet ihr mit der Regelung, dass ein Planungsverantwortlicher Urlaub anordnen kann, ziemlich unterlaufen.

Und was ist, wenn ein AN sagt, er habe persönliche Gründe, warum er nicht planen kann? Gibt es dazu auch eine Regelung?

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outofmemory

06.10.2016 um 15:28 Uhr

Lasst euch mal von einem RA beraten, ob das so geht wie Ihr es euch vorstellt. Je länger ich mich damit beschäftige desto mehr komme ich zu einem ganz klarem: Nein, das geht nicht!

Ich habe bereits mehrere Stelle gefunden, wo exakt oider sinngemäß steht: "Die einseitige Anordnung von Urlaub gegen den Willen der Arbeitnehmer setzt daher dringende betriebliche Belange voraus. " Quellen: https:www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/mitarbeiter-in-den-zwangsurlaub-schicken_76_68334.html http://www.frag-einen-anwalt.de/Chef-ordnet-einseitig-Urlaub-ab-dem-naechsten-Arbeitstag-an-was-tun--f261153.html

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Pjöööng

06.10.2016 um 15:30 Uhr

Zitat (Lowrider): "So haben wir das im Prinzip auch in unserer akteullen BV gemacht ...

  • Mindestens 5/6 des Jahresurlaubs sind Anfang von vornherein zu verplanen
  • bis 30.09. des Urlaubsjahres ist auch der Rest zu verplanen und zu beantragen"

Und wenn sich einer nicht daran hält? Was passiert dann?

J
Jannipa

06.10.2016 um 15:41 Uhr

Was die Rechtsprechung anbelangt, habe ich ja bereits zu Beginn des Threads erwähnt. Der EuGh wird sich wohl auch mit diesen Thema auseinander setzen müssen. Der Erholungsanspruch muss unverzichtbar sein und der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen. Verfallener Urlaub nützt am Ende nur dem Arbeitgeber.

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Pjöööng

06.10.2016 um 15:47 Uhr

Zitat (Jannipa): "Was die Rechtsprechung anbelangt, habe ich ja bereits zu Beginn des Threads erwähnt."

Jetzt findet sich aber in dem Urteil des LAG B-B ein nicht unbedeutender Satz:

"Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ..."

Es wird also abzuwarten sein, ob sich diese Ansicht des LAGs auch beim BAG durchsetzt. Im Moment würde ich solch eine BV nicht einmal dann aufsetzen wenn ich im Zuständigkeitsbereich des LAG B-B tätig wäre.

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outofmemory

06.10.2016 um 15:51 Uhr

Jannipa, gefühlt nehme ich deine Antworten so wahr, dass nur deinen o.g. Vorschlag "durchdrücken" willst. Egal was wir hier schreiben. Weiter kommen von Dir keine fundierten Quellen/Aussagen, die deine Theroie unterstützen.

Daher resigniere ich jetzt, weil eine fachliche Diskussion nicht möglich erscheint. Was mir dann auch zu müßig ist.

Zum Schluss noch mein Lieblingszitat vom einem Richter vom LAG: "Das ist eine sehr interessante Idee, die kann man auch haben, aber sie wird hier vor Gericht kein Bestand haben"

B
BRHamburg

06.10.2016 um 16:23 Uhr

Sorry aber ich habe mir den ersten Beitrag jetzt mehrere male durch gelesen und verstehe immer noch nicht wie man als BR auf so eine Idee kommt. Was ist denn wenn ein Mitarbeiter seinen Urlaub zwar beantagt aber nicht bekommt? Dann wird er in den Zwangsurlaub gedchickt?! Würde bei uns im Betrieb ein BRM auf so ein ........ kommen würde ich die Belegschaft fragen ob sie sich von so jemanden wirklich gut vertreten fühlen. Sorry aber so etwas geht nicht.

J
Jannipa

06.10.2016 um 16:34 Uhr

Nein, völlig daneben outofmemory... Pjöööng hat in Beitrag 277486 doch schon auf das Problem hingewiesen.

Mir geht's nicht mich darum was durchzudrücken, sondern um ein generelles Regelungsproblem. Wenn ein Arbeitgeber Betriebsferien rechtfertigen kann, warum dann nicht auch eine "Zwangserholung".

J
Jannipa

06.10.2016 um 16:36 Uhr

BRHamburg, erst lesen, dann schreiben. Wo steht, dass bei Ablehnung eine Zuweisung erfolgt?

M
Moreno

06.10.2016 um 17:06 Uhr

Wenn ein Arbeitgeber Betriebsferien rechtfertigen kann, warum dann nicht auch eine "Zwangserholung".

Na Betriebsurlaub geschieht aus betrieblichen Gründen die kennt der AG wann ich aber ne Zwangserholung brauche wird er ja nicht grad wissen. :-)

Aber jede Art der Zwangszuweisung von Urlaub die vom BR unterstützt wird, wird bei Euren Mitarbeitern nicht gut ankommen!

E
EDDFBR

12.10.2016 um 12:00 Uhr

Hmmm ...

wir haben bei uns im Betrieb gerade eine ähnliche BV ausgehandelt. Der Hintergrund beim "Zwangsurlaub" (blödes Wort eigentlich) sind dabei durchaus betriebliche Belange, denn nicht genommener Resturlaub, der dann plötzlich in den letzten Wochen des jahres beantragt wird, führt bei Gewährung zu personellen Engpässen, die nicht ausgeglichen werden können.

Das BUG sagt ja nur, dass der Urlaub "... zu nehmen ..." ist. Ich kann da durchaus auch eine Pflicht des AN herauslesen, die bei Nichterfüllung z.B. sanktioniert werden kann.

J
Jannipa

13.10.2016 um 01:19 Uhr

Nicht nur der AN, auch der AG, der sowas fördert oder auch nur billigend in Kauf nimmt. Aus dieser Intention heraus, haben wir uns mit diesem Gedanken erst befasst. Es geht nicht darum, dem Arbeitgeber die Hoheit der Urlaubsplanung zu überlassen, sondern eher zum Schutz der Arbeitnehmer, die aus Angst um ihren Job freiwillig auf Urlaub verzichten.

http://www.spiegel.de/karriere/dgb-studie-jeder-dritte-arbeitnehmer-laesst-urlaubstage-verfallen-a-1101769.html

Der Trend zum Urlaubsverzicht ist da....und sowas findet gerade bei immer mehr Unternehmen Anklang.

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