Erstellt am 08.09.2016 um 21:41 Uhr von Catweazle
Der Arbeitgeber kann kein Mitglied des Wahlvorstandes freistellen. Euer Vorsitzender ist immer noch Vorsitzender. Will der Kollege denn Kündigungsschutzklage einreichen? Die Kündigung wird ohne Zustimmung des Arbeitsgericht unwirksam sein. Ich vermute, dass die BR-Wahl verhindert werden soll.
Erstellt am 08.09.2016 um 21:48 Uhr von SimoneS
Es geht wohl alles seinen geordneten Gang, die Frage für uns ist nur, wie wir jetzt weiter vorgehen?
Erstellt am 08.09.2016 um 22:06 Uhr von DummerHund
Die Überschrift alleine passt so nicht zum geschriebenen Text.
Ist der Wohlvorstandvorsitzende gegündigt worden und dann von seiner beruflichen Tätigkeit frei gestellt worden? Oder ist er nur von seiner beruflichen Tätigkeit frei gestellt worden?
Als Wohlvorstandsvorsitzender ist dies erst mal für das Amt unerheblich, denn Kündigung und/oder Freistellung beziehen sich auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten und Tätigkeiten. Hiervon bleibt das Ehrenamt des Wahlvorstandsvorsitzenden bis zur Beendigung der Wahl oder Ausscheiden aus dem Betrieb unberührt. Heist der AG kann ihm den Zugang zum Betrieb als Wahlvorstandvorsitzender nicht verwehren. Macht er dies am Eingangstor trotzdem, kann der Wahlvorstandsvorsitzender die Polizei anrufen und die verschafft ihm den Zugang. Was deine evtl Kündigung betrifft erst mal den besonderen Kündigungsschutz für Wahlvorstände lesen und dann zum Rechtsanwalt und Kündigungsschutzklage einreichen.
Erstellt am 08.09.2016 um 22:10 Uhr von SimoneS
Vielen Dank für die klare Antwort, das ist sehr hilfreich!!!
Erstellt am 09.09.2016 um 06:31 Uhr von gironimo
Siehe auch Paragraph 15 Abs 3 KSchG.
Ihr solltet euch vielleicht die Hilfe der Gewerkschaft holen.