Wahlvorstandsvorsitzender gekündigt - was nun?
Hallo Ihr Lieben! Wir wählen gerade unseren ersten Betriebsrat (hatten also vorher noch keinen!), nun ist unser Wahlvorstandsvorsitzender mit sofortiger Wirkung freigestellt worden. Muss die Belegschaft nun einen neuen Wahlvorstandsvorsitzenden wählen oder rückt eines der verbliebenen Mitglieder des Wahlvorstands nach? Können wir die Wahl trotzdem wie geplant durchführen? Unsere Wahl wäre leider schon am Montag, deswegen bleibt uns nur sehr wenig Zeit... Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!!!
Community-Antworten (5)
08.09.2016 um 23:41 Uhr
Der Arbeitgeber kann kein Mitglied des Wahlvorstandes freistellen. Euer Vorsitzender ist immer noch Vorsitzender. Will der Kollege denn Kündigungsschutzklage einreichen? Die Kündigung wird ohne Zustimmung des Arbeitsgericht unwirksam sein. Ich vermute, dass die BR-Wahl verhindert werden soll.
08.09.2016 um 23:48 Uhr
Es geht wohl alles seinen geordneten Gang, die Frage für uns ist nur, wie wir jetzt weiter vorgehen?
09.09.2016 um 00:06 Uhr
Die Überschrift alleine passt so nicht zum geschriebenen Text. Ist der Wohlvorstandvorsitzende gegündigt worden und dann von seiner beruflichen Tätigkeit frei gestellt worden? Oder ist er nur von seiner beruflichen Tätigkeit frei gestellt worden? Als Wohlvorstandsvorsitzender ist dies erst mal für das Amt unerheblich, denn Kündigung und/oder Freistellung beziehen sich auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten und Tätigkeiten. Hiervon bleibt das Ehrenamt des Wahlvorstandsvorsitzenden bis zur Beendigung der Wahl oder Ausscheiden aus dem Betrieb unberührt. Heist der AG kann ihm den Zugang zum Betrieb als Wahlvorstandvorsitzender nicht verwehren. Macht er dies am Eingangstor trotzdem, kann der Wahlvorstandsvorsitzender die Polizei anrufen und die verschafft ihm den Zugang. Was deine evtl Kündigung betrifft erst mal den besonderen Kündigungsschutz für Wahlvorstände lesen und dann zum Rechtsanwalt und Kündigungsschutzklage einreichen.
09.09.2016 um 00:10 Uhr
Vielen Dank für die klare Antwort, das ist sehr hilfreich!!!
09.09.2016 um 08:31 Uhr
Siehe auch Paragraph 15 Abs 3 KSchG.
Ihr solltet euch vielleicht die Hilfe der Gewerkschaft holen.
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