Wahlvorstand - als Wahlvorstandsvorsitzender auch zur Wahl in den Betriebsrat stellen?
Ich habe eine wichtige Frage, die so noch nicht gestellt wurde: Kann ich mich als Wahlvorstandsvorsitzender auch zur Wahl in den Betriebsrat stellen? Es geht um den Vorsitzenden nicht um das normale Mitglied im Wahlvorstand.
Community-Antworten (5)
08.02.2010 um 18:00 Uhr
BRmarineSgmbH
Hast Du schon einmal versucht hier nach oder mitzulesen? Die Frage ist nun zum X-hoch-xtenMal gestellt?
Weiter hats Du Schulungen besucht?
Oder vielleicht einfach einmal hier den blauen Button "betreibsratswahl" genutzt, oder gar ins Gesetz gesehen??
Also, alles was man von einem Wahlvorstandsmitglied und besonders Vorsitzenden erwarten dürfte.
Ach, nein ich vergass, hier eine Frage einstellen ist einfacher:-((
08.02.2010 um 18:59 Uhr
Ich verstehe Deine aggressive Antwort nicht. Hast Du ein Urteil oder sowas? Und genau so steht es nicht in einer Wahlordnung. Antwort gerne auch per Mail
08.02.2010 um 19:14 Uhr
Dafür bedarf es kein Urteil...
08.02.2010 um 20:18 Uhr
Dafür bedarf es kein Urteil... gibt aber eins!
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 16 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat Rn 12
Dem WV können auch Mitglieder des noch amtierenden BR, der die Bestellung vorzunehmen hat, angehören (Fitting, Rn. 22). Es ist ebenso möglich, dass Bewerber für den neu zu wählenden BR Mitglieder des WV sind (BAG 12. 10. 76, AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972, 4. 10. 77, AP Nr. 2 zu § 18 BetrVG 1972;
So, das war ja das dritte Mal, dass ich das heute eingestellt hab, nun ist SchluSSSSSSSSSSS!
08.02.2010 um 23:07 Uhr
BRmarineSgmbH
Wer in den BR gewählt werden kann ergibt sich aus § 8 BetrVG. Jeder der diese Vorgaben erfüllt, darf sich zur BR Wahl als Kandidat aufstellen lassen. Eine Untersagung für Wahlvorstandsmitglieder und dessen Vorsitzenden gibt es dort nicht. Also, erfüllst du die dortigen Vorgaben, dann darfst auch du dich zur Wahl aufstellen.
§ 8 BetrVG Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
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