Erstellt am 15.08.2016 um 18:48 Uhr von UliPK
Wer ist wahlberechtigter Arbeitnehmer?
Das sind alle Arbeitnehmer und Auszubildende des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Ausgenommen ist der in § 5 Abs. 2 - 4 BetrVG genannte Personenkreis, insbesondere die leitenden Angestellten und Gesellschafter. Wahlberechtigt sind u.a. auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und Teilzeitkräfte sowie Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Aller Anfang ist schwer, kann da ein Lied von singen.
Wenn Möglich nehmt die Gewerkschaft mit ins Boot.
Wünsche euch viel Glück
Erstellt am 16.08.2016 um 00:27 Uhr von AbisZ
Und lasst euch bloß nicht auf irgendwelche Nonsens Alternativen ein in Sachen Vertretung der Belegschaft.....holt euch wie schon gesagt Hilfe von eurer zuständigen Gewerkschaft.
Viele Glück