Schönen guten Tag,

Ich habe bei Ihnen auf der Seite jetzt schon mehrfach die Diskussion zum Thema Feiertagsrecht verfolgt. Dabei geht es meist darum in einem Bundesland aber auch Ausland, wo der reguläre Arbeitsort ist, sei Feiertag und der Mitarbeiter wird in ein anderes (Bundes)-Land geschickt, wo kein Feiertag ist.
Dabei ergab sich häufig folgender Sachverhalt:
„Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend auf Dienstreise geschickt wird? Auch dann kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die deutsche Feiertagsregelung berufen. Ordnet der Arbeitgeber eine Dienstreise an und schließt diese nationale Feiertage ein, gelten diese nicht für den betroffenen Arbeitnehmer. Hierbei helfen auch keine religiösen Gründen, denn der Gesetzgeber gibt in diesem Fall den Firmeninteressen den Vorzug. Der Arbeitnehmer muss demnach nicht nur an dem nationalen Feiertag arbeiten, er verliert zudem mögliche Ausgleichstage und/oder Feiertagszuschläge.

Nun meine Frage:
Zu meiner Tätigkeit gehören regelmäßige internationale kurze Dienstreisen. Kann mein Arbeitgeber mit dieser Rechtslage alle Feiertage für mich aushebeln? So könnte er ja die Anweisung rausgeben „In Indien, China, Japan usw. sei Weihnachten keine Feiertage, deshalb können Sie ja dort arbeiten“ Wenn man es auf extremste treiben würde, kann über das Territorialrecht der MA intensiv geschröpft werden.

Beste Grüße