* Der BR stellt sich aus 5 listen zusammen,*
bunte betriebliche Vielfalt, grundsätzlich ja nicht schlecht, scheint bei euch aber nicht wirklich gut zu sein.
*wobei also mit Sicherheit ein großer teil das auch so sieht und der BRV es versteht viele auf seine Seite zu ziehen.*
Na gut, dann gib deinem BRV und dem Rest der "hörigen" Mannschaft mal das Nachfolgende zu lesen und lass durchblicken, wenn du gewillt bist, soweit zu gehen, dass du dein Recht notfalls mit rechtlichem Beistand durchsetzen wirst. Vielleicht wirkt es auch, wenn du mal andeutest, dass du das als Behinderung der Betriebsratsarbeit ansiehst und, dass es dafür Regeln im BetrVG gibt!
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Wedde, § 34 BetrVG, II. Die Sitzungsniederschrift
RN 8
Die Sitzungsniederschrift ist unverzüglich nach der Sitzung anzufertigen; sie muss den BR-Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugeleitet werden oder zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Nähere Einzelheiten kann die Geschäftsordnung regeln.
Wedde, § 34 BetrVG, III. Aushändigung der Sitzungsniederschrift; Einwendungen
RN 16
Die BR-Mitglieder haben Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift, wenn sie diese für ihre Tätigkeit benötigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zu Beginn der Sitzung abgefragt wird, ob es Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung gibt, da eine qualifizierte Aussage hierzu die vorherige Kenntnis erfordert. Die BR-Mitglieder müssen die notwendige Vertraulichkeit wahren und sind deshalb nicht berechtigt, die Sitzungsniederschrift eigenmächtig an Personen außerhalb des BR-Gremiums (insbesondere an Vertreter des AG) weiter zu leiten. Mit Blick auf die vielfältigen Aufgaben ist eine weite Auslegung der Notwendigkeit (der Aushändigung, Anmerkung nicoline) geboten. Die übrigen Sitzungsteilnehmer, wie JAV, Schwerbehindertenvertretung oder Sachverständige, haben keinen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift. Die Aushändigung ist jedoch zulässig und grundsätzlich zweckmäßig, es sei denn, in der Niederschrift sind Aussagen des AG zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten.