W.A.F. LogoSeminare

Betriebsratswahl

B
berwie
Nov 2016 bearbeitet

Hallo BR Kollegen Ich habe mal eine frage zur BR Wahl. Bei uns im Betrieb gibt es zwei Damen von einer Reinigungsfirma. Mit dieser Reinigungsfirma besteht ein Vertrag das diese Damen bei uns am Standort ihre Arbeit verrichten. Es sind auch immer die gleichen Personen und das schon seid ca 2 Jahren.

Können diese zwei Damen an der BR Wahl in unserem Betrieb teilnehmen?

danke

1.60608

Community-Antworten (8)

O
outofmemory

22.06.2016 um 09:34 Uhr

Wenn diese im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei euch reinigen -> ja Wenn das Reinigungsunternehmen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags bei euch reinigt -> nein

B
berwie

22.06.2016 um 10:05 Uhr

Es ist ein Dienstleistungsvertrag, aber die beiden Damen nehmen Arbeitsanweisungen von unserer GL entgegen und handeln auch danach. Wie ist es dann mit dem BR Wahl?

I
Irminsul

22.06.2016 um 10:12 Uhr

An den Wahlen können sie trotzdem nicht teilnehmen aber es ihr solltet prüfen ob es sich um einen sog. Scheinwerkvertrag handelt. Klingt für mich stark danach weil niemand aus eurer Firma den beiden Damen weisungsbefugt ist. Auch nicht der Chef.

G
gironimo

22.06.2016 um 12:15 Uhr

An den Wahlen können sie trotzdem nicht teilnehmen <

ich würde sagen JA sie können wählen, denn berwie schreibt ja:

aber die beiden Damen nehmen Arbeitsanweisungen von unserer GL entgegen und handeln auch danach< und >und das schon seid ca 2 Jahren<

Auf das Vertragsverhältnis kommt es in dem Fall nicht an, sondern ob sie in dem Betrieb integrierte AN sind. Und das scheint ja so zu sein.

C
Challenger

22.06.2016 um 13:00 Uhr

Tach auch, wie das Vertragsverhältnis zwischen Euerer Firma und dem Dienstleister bezeichnet wird, ist unerheblich. Es kommt ausschließlich darauf an, wie dieses Vertragsverhältnis "gelebt" wird, bzw auf die tatsächliche Durch - führung.

Beim Dienst- oder Werkvertrag obliegt die Weisungsbefugnis beim Fremd- personal ausschließlich beim Vertragspartner Euerer Firma. Wird dem ge - genüber die Weisungsbefugnis durch MA Euerer Firma ausgeübt, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Arbeitnehmerüberlassung.

Ich würde Euch empfehlen, diese MA'rinnen einfach mit auf die Wählerliste zu setzen und mitwählen zu lassen. Sofern der AG hiergegen Einwände hat, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast, daß die 2 MA'innen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages bei Euch im Einsatz sind. Er hat/kann ana- log zu §18 Abs.2 BetrVG im Vorfeld eine arbeitsgerichtliche Klärung herbei - führen.

P
Pjöööng

22.06.2016 um 13:25 Uhr

Ich würde mir hier sehr genau überlegen, ob ich die Anfechtung der Wahl riskiere, weil ich die beiden Raumpflegerinnen auf die Wählerliste nehme.

Es reicht nämlich nicht, dass der Auftraggeber zu den Damen sagt "Heute fangen Sie bitte im ersten Stock an und machen das Erdgeschoss zum Schluss!". Es müssen schon echte Anweisungen sein, wie z.B. "Morgen beginnen Sie um 18:00." oder "Heute putzen Sie nicht die Kaffeeküche, dafür räumen Sie den Abstellraum auf."

Es sollte hier also sehr genau geschaut werden, ob es sich tatsächlich um Arbeitsanweisungen handelt.

C
Challenger

23.06.2016 um 02:36 Uhr

Hallo Pjöööng, völlig richtig. Natürlich haftet an dieser Vorgehensweise das Risiko der Wahlanfechtung. Allerdings weiß ich aus Erfahrung, daß Wahl - anfechtungsverfahren lange dauern. Genauer gesagt, sehr lange. Bis ein derartiges Verfahren bis zur letzten Instanz durchgezogen wird, vergehen ca vier Jahre. Bei der vorliegenden Fallgestaltung ist meiner Auffassung nach der Ausgang völlig offen.

P
Pjöööng

23.06.2016 um 11:10 Uhr

Zitat (Challenger): "Allerdings weiß ich aus Erfahrung, daß Wahlanfechtungsverfahren lange dauern. Genauer gesagt, sehr lange. Bis ein derartiges Verfahren bis zur letzten Instanz durchgezogen wird, vergehen ca vier Jahre."

Das ist schon ein sehr merkwürdiges Argument. Ich weiß auch noch nicht, was es mir sagen soll.

Das Putzen der Büroräume ist eine Tätigkeit die typischerweise von außen eingekauft wird. Es ist auch eine Tätigkeit die mit dem eigentlichen Geschäftszweck des Unternehmers nichts zu tun hat, insofern bedarf es hier keiner Eingliederung in die Unternehmensorganisation. Man wird hier sehr gewichtige Argumente brauchen um die Arbeitnehmereigenschaft darlegen zu können.

Und wenn dann eine der Damen vielleicht auch noch kandidiert hat und gewählt wurde, dann würde ich vermutlich das Beschlussverfahren welches der BR dann in der ersten Instanz verloren haben könnte nicht in die zweite Instanz tragen möchten. Das Ansehen dieses Gremiums wäre wohl sowohl bei dem Arbeitgeber, wie auch bei der Belegschaft stark ramponiert.

Ihre Antwort