Erstellt am 22.06.2016 um 07:34 Uhr von outofmemory
Wenn diese im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei euch reinigen -> ja
Wenn das Reinigungsunternehmen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags bei euch reinigt -> nein
Erstellt am 22.06.2016 um 08:05 Uhr von berwie
Es ist ein Dienstleistungsvertrag, aber die beiden Damen nehmen Arbeitsanweisungen von unserer GL entgegen und handeln auch danach. Wie ist es dann mit dem BR Wahl?
Erstellt am 22.06.2016 um 08:12 Uhr von Irminsul
An den Wahlen können sie trotzdem nicht teilnehmen aber es ihr solltet prüfen ob es sich um einen sog. Scheinwerkvertrag handelt. Klingt für mich stark danach weil niemand aus eurer Firma den beiden Damen weisungsbefugt ist. Auch nicht der Chef.
Erstellt am 22.06.2016 um 10:15 Uhr von gironimo
>An den Wahlen können sie trotzdem nicht teilnehmen <
ich würde sagen JA sie können wählen, denn berwie schreibt ja:
>aber die beiden Damen nehmen Arbeitsanweisungen von unserer GL entgegen und handeln auch danach< und >und das schon seid ca 2 Jahren<
Auf das Vertragsverhältnis kommt es in dem Fall nicht an, sondern ob sie in dem Betrieb integrierte AN sind. Und das scheint ja so zu sein.
Erstellt am 22.06.2016 um 11:00 Uhr von Challenger
Tach auch,
wie das Vertragsverhältnis zwischen Euerer Firma und dem Dienstleister
bezeichnet wird, ist unerheblich. Es kommt ausschließlich darauf an, wie
dieses Vertragsverhältnis "gelebt" wird, bzw auf die tatsächliche Durch -
führung.
Beim Dienst- oder Werkvertrag obliegt die Weisungsbefugnis beim Fremd-
personal ausschließlich beim Vertragspartner Euerer Firma. Wird dem ge -
genüber die Weisungsbefugnis durch MA Euerer Firma ausgeübt, handelt
es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Arbeitnehmerüberlassung.
Ich würde Euch empfehlen, diese MA'rinnen einfach mit auf die Wählerliste
zu setzen und mitwählen zu lassen. Sofern der AG hiergegen Einwände hat,
obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast, daß die 2 MA'innen im Rahmen
eines Dienst- oder Werkvertrages bei Euch im Einsatz sind. Er hat/kann ana-
log zu §18 Abs.2 BetrVG im Vorfeld eine arbeitsgerichtliche Klärung herbei -
führen.
Erstellt am 22.06.2016 um 11:25 Uhr von Pjöööng
Ich würde mir hier sehr genau überlegen, ob ich die Anfechtung der Wahl riskiere, weil ich die beiden Raumpflegerinnen auf die Wählerliste nehme.
Es reicht nämlich nicht, dass der Auftraggeber zu den Damen sagt "Heute fangen Sie bitte im ersten Stock an und machen das Erdgeschoss zum Schluss!". Es müssen schon echte Anweisungen sein, wie z.B. "Morgen beginnen Sie um 18:00." oder "Heute putzen Sie nicht die Kaffeeküche, dafür räumen Sie den Abstellraum auf."
Es sollte hier also sehr genau geschaut werden, ob es sich tatsächlich um Arbeitsanweisungen handelt.
Erstellt am 23.06.2016 um 00:36 Uhr von Challenger
Hallo Pjöööng,
völlig richtig. Natürlich haftet an dieser Vorgehensweise das Risiko
der Wahlanfechtung. Allerdings weiß ich aus Erfahrung, daß Wahl -
anfechtungsverfahren lange dauern. Genauer gesagt, sehr lange.
Bis ein derartiges Verfahren bis zur letzten Instanz durchgezogen
wird, vergehen ca vier Jahre. Bei der vorliegenden Fallgestaltung
ist meiner Auffassung nach der Ausgang völlig offen.
Erstellt am 23.06.2016 um 09:10 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"Allerdings weiß ich aus Erfahrung, daß Wahlanfechtungsverfahren lange dauern. Genauer gesagt, sehr lange. Bis ein derartiges Verfahren bis zur letzten Instanz durchgezogen
wird, vergehen ca vier Jahre."
Das ist schon ein sehr merkwürdiges Argument. Ich weiß auch noch nicht, was es mir sagen soll.
Das Putzen der Büroräume ist eine Tätigkeit die typischerweise von außen eingekauft wird. Es ist auch eine Tätigkeit die mit dem eigentlichen Geschäftszweck des Unternehmers nichts zu tun hat, insofern bedarf es hier keiner Eingliederung in die Unternehmensorganisation. Man wird hier sehr gewichtige Argumente brauchen um die Arbeitnehmereigenschaft darlegen zu können.
Und wenn dann eine der Damen vielleicht auch noch kandidiert hat und gewählt wurde, dann würde ich vermutlich das Beschlussverfahren welches der BR dann in der ersten Instanz verloren haben könnte nicht in die zweite Instanz tragen möchten. Das Ansehen dieses Gremiums wäre wohl sowohl bei dem Arbeitgeber, wie auch bei der Belegschaft stark ramponiert.