Erstellt am 01.04.2016 um 09:19 Uhr von gironimo
Ihr seit da beim Thema Betriebsänderung § 111 BetrVG und daraus ergibt sich § 112 BetrVG Interessenausgleich/Sozialplan.
Das Arbeitsverhältnis endet für die Kollegen dann natürlich; wenn sie nicht ins neue Unternehmen wechseln wollen, werden sie arbeitslos.
Für Betriebsräte gilt natürlich § 15 KSchG
Erstellt am 01.04.2016 um 10:11 Uhr von Hoppel
@ Cerberus
"bei uns kann in einer Abteilung kein Personal besetzt werden (ich denke der AG bietet zu wenig Gehalt), jetzt denkt der AG über outsourcing nach."
Bevor ich als BR das Thema "Outsourcing" als gegeben hinnehme, mache ich doch erstmal Gebrauch von den §§ 92, 92a BetrVG!
Das Gehalt ist aber oftmals nicht der ausschlaggebene Punkt, warum sich BewerberInnen nicht für ein Stellenangebot entscheiden. Das Gesamtpaket muss stimmen!
Beim Thema "Outsourcing" sollte aber IMMER geprüft werden, ob nicht ein Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a BGB vorliegt! Und da benötigt ihr im Vorfeld die entsprechenden Informationen!