Erstellt am 02.02.2016 um 14:49 Uhr von nuischetjut
Die Betriebsratsbeteiligung ergibt sich aus den §§ 96 bis 98 BetrVG und beinhaltet eine Förderungspflicht, ein Vorschlags- und Beratungsrecht, sowie ein Iniativ- und Mitbestimmungsrecht.
Erstellt am 02.02.2016 um 15:10 Uhr von gironimo
§ 98 Abs. 3+4 BetrVG sind dabei recht interessant:
Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.