Gesamtbetriebsrat
Hallo, ich habe eine Frage zum Gesamtbetriebsrat. Unser Unternehmen besteht aus Hauptverwaltung und zwei Niederlassungen. Der Betriebsrat am Hauptsitz musste jetzt durch Gerichtsbeschluss neu gewählt werden (7er Gremium). Muss jetzt der GBR auch neu konstituiert werden oder werden einfach nur 2 Mann in den GBR entsandt? (Die Niederlassungen werden jeweils durch 1 Person im GBR vertreten). Erschwerend kommt noch hinzu, dass der GBR-Vorsitzende bisher vom BR der Hauptverwaltung gestellt wurde. Dieser wurde zwar auch wieder in den BR gewählt, wird aber aller Voraussicht nach nicht mehr in den GBR entsandt, so dass dort sowieso ein neuer Vorsitzender gewählt werden müsste. Alles bisschen verwirrend ;-), hoffe, ich habe es einigermaßen verständlich geschrieben. Und gibt es Fristen, in der man den GBR neu konstituieren muss? Geht jetzt eigentlich darum, ob man dieses unbedingt noch in diesem Jahr durchführen muss, sind ja eigentlich nur noch 2 Arbeitswochen, oder ist es ausreichend, wenn wir dies im neuen Jahr in die Wege leiten? Wir möchten da auch keine Formfehler begehen und sind für jeden Hinweis dankbar!!
Community-Antworten (5)
03.12.2015 um 00:24 Uhr
Hallo Wobbel, Ihr braucht nur zwei Mitglieder in den GBR zu entsenden.Mehr braucht Ihr nicht zu tun.
03.12.2015 um 10:23 Uhr
Angesichts der eher geringeren Bedeutung des GBR für die Ausübung der wichtigsten Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte, gibt es hier keine Fristen. Also macht Euch keinen Stress. Januar ist ja bald.
Wenn die neuen GBR-Mitglieder entsandt sind, ladet zur nächsten Sitzung ein und wählt dann dort den neuen GBRV. So lange übernimmt halt der stellv. das Amt.
04.12.2015 um 18:11 Uhr
Wieso werden die Niederlassungen nur durch jeweils ein Mitglied vertreten? Jeder Betrieb entsendet zwei Mitglieder.
05.12.2015 um 12:00 Uhr
@ Brolle
"Wieso werden die Niederlassungen nur durch jeweils ein Mitglied vertreten? Jeder Betrieb entsendet zwei Mitglieder."
Den § 47 Abs.2 BetrVG scheinst Du offensichtlich nicht gelesen zu haben ... und da hier mit keinem Wort erwähnt ist, wie groß die BRM-Gremien der Niederlassungen sind, kann die Entsendung von nur jeweils einem BRM völlig korrekt sein! Ergänzend dazu ist auch Abs. 4 zu beachten.
@ Wobbel
Ein GBR ist eine DAUEReinrichtung, so ein solcher gebildet werden muss. Sprich, ein GBR konstituiert sich nur einmal!
Unabhängig davon kann sich sowohl die Anzahl der GBR Mitglieder ändern, als auch die Personen der in den GBR entsandten BRM.
Auch wenn das Jahresende naht, sollte der GBR schleunigst Sorge dafür tragen, dass er wieder ordnungsgemäß besetzt und aufgestellt ist! Und das neu gewählte örtliche BR Gremium, sollte ebenfalls seine Hausaufgaben machen und unverzüglich dafür sorgen, dass zwei BRM bestimmt werden, die in den GBR entsandt werden sollen. Es sei denn, man will in den verbleibenden 3 1/2 Wochen nicht mit entsprechendem Stimmenanteil an noch möglichen GBR Entscheidungen beteiligt sein ...
05.12.2015 um 19:18 Uhr
Tatsächlich ist es so, dass die beiden NL jeweils eine Person und wir am Hauptsitz zwei Personen in den GBR entsenden. Das Problem ist eigentlich, dass das "alte Gremium" unseres Hauptsitzes den Vorsitzenden als auch den Vertreter gestellt haben. zwar ist der "ehemalige" Vorsitzende als auch der Vertreter wieder im Betriebsrat vertreten, diese werden aber sicherlich nicht mehr in den GBR entsandt, so dass der GBR jetzt ohne Vorsitzenden oder Vertreter da steht. Wir haben den Punkt "Entsendung in den GBR" jetzt auf der Tagesordnung, so dass auch wieder zwei Vertreter in den GBR entsendet werden. Daher war meine Frage, um da keinen Formfehler zu begehen, ob es ausreichend ist, dann in der nächsten GBR-Sitzung den Vorsitzenden und dessen Vertreter neu zu wählen oder ob da auch wieder Fristen eingehalten werden müssen. Von daher bin ich dank eurer Antworten schon ein wenig schlauer ;-). Vielen vielen Dank dafür !!!
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