Wer wählt KSBV
gehe ich Recht in der Annahme, das sich eine Konzernschwerbehindertenvertretung aus den bestehenden Gesamtschwerbehindertenvertretungen wählt? Nicht aus den Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Ganzen? Wenn Gesamt nicht vorhanden dann die SBVen der einzelnen Unternehmen. Wenn nicht geschehen obwohl möglich ist diese Wahl einzuleiten, wenn nicht geschehen weil keine Voraussetzung dann kann die gewählte KSBV an den BR Sitzungen es Standortes teilnehmen. Aber eine normale SBV hat kein Teilnahmerecht an KBR Sitzungen erst müssen Sie sich wählen Oder ?
Community-Antworten (2)
24.11.2015 um 11:07 Uhr
Wahlvoraussetzung und Wahlberechtigung: •Diese überörtlichen Vertretungen sind gesetzlich in § 97 SGB IX geregelt. Demnach ist eine Gesamt-SBV von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, wenn für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Existiert im Unternehmen nur eine örtliche SBV, so nimmt diese automatisch die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahr (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
•Eine Konzern-SBV wird von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen gewählt, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat (KBR) errichtet ist (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, so hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamt-SBV (§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
•Die Bildung einer Gesamt-SBV ist also abhängig vom Bestehen eines GBRs, die Einrichtung einer Konzern-SBV von der Existenz eines KBRs. Gewählt wird immer jeweils eine Vertrauensperson und mindestens ein/e Stellvertreter/in (§ 97 Abs. 5 SGB IX).
•Wichtig: Jede SBV hat bei der Wahl nur eine Stimme, egal, wie viele Schwerbehinderte / Gleichgestellte sie vertritt.
Quelle: schwbv.de/Wahlen Siehe auch: Integrationsämter.de
24.11.2015 um 11:10 Uhr
Es gilt eben § 97 Abs. 2 SGB IX. Und an den KBR-Sitzungen nimmt die KSBV teil.
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