Erstellt am 15.11.2015 um 18:00 Uhr von alterMann
Hallo Alex, zu Deiner ersten Frage sieh mal hier:
Betriebsverfassungsgesetz
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(1) ... (Einberufung der ersten Sitzung nach der BR-Wahl)
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
Also, der BR-Vorsitzende lädt rechtzeitig mit Tagesordnung ein.
Zur 2. Frage:
Eine Änderung der Tagesordnung noch in der Sitzung ist nicht die Entscheidung des Vorsitzenden, sondern des Gremiums. Dabei müssen allerdings einige Voraussetzungen stimmen, sonst gefährdet Ihr Eure eigenen Beschlüsse! Ich erspare mir hier Einzelheiten.
Zur 3. Frage:
Die Sitzungen des BR sind nicht öffentlich. Das gilt grundsätzlich auch für das Protokoll. Natürlich muss der BRV Euch nicht fragen, ob er dem AG einen Beschluss mitteilen darf (das ist der Job des BRV). Das gesamte Protokoll darf er aber jedenfalls nicht öffentlich machen.
Ich rate Euch d r i n g e n d zur Schulung!
Erstellt am 15.11.2015 um 21:09 Uhr von nicoline
LuFelix,
*unsere BR- Vorsitzender ladet uns nie mit einem Tagesordnug*
Der wichtigste Satz dazu in dem hier eingestellten Gesetzesauszug ist:
>Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.<
Tut er das nicht, sind alle Beschlüsse nichtig!
Ein Beschluss ist insbesondere nichtig, wenn
- überhaupt keine Tagesordnung mitgeteilt worden ist,
- die beschlossene Angelegenheit nicht auf der Tagesordnung stand
http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp?his=5094.51.3804&id=6274
*Darf er Tagesordnug selbst ändern?? *
Nein, darf er nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung hierzu in 2014 geändert. Deswegen ist die Aussage in dem oben eingestellten Link nicht mehr korrekt. Um die Tagesordnung ändern zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- SÄMTLICHE Mitglieder des Betriebsrats müssen rechtzeitig geladen sein
- der Betriebsrat muss beschlussfähig sein, d.h. dass die Mehrheit seiner Mitglieder in der Sitzung an der Abstimmung über eine Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung teilnimmt.
Beispiel: bei einem 7er BR müssen 4 BRM anwesend sein, bei einem 11er BR 6 BRM.
- alle in der Sitzung anwesenden und an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder müssen der Änderung der Tagesordnung zustimmen = einstimmiger Beschluss erforderlich.
BAG 22.01.2014, 7 AS 6/13
*darf er BR-sitzung protokoll selbst ohne fragen BR-Mitglieder oder zustimmung
veröffentlichen*
Die Frage ist, was Du unter Veröffentlichung verstehst. Im BR kann die Niederschrift veröffentlicht werden. Aber..... eine BR Sitzung ist zwingend NICHT ÖFFENTLICH => § 30 BetrVG. Deswegen hat die Niederschrift der Sitzung nichts, aber auch gar nichts in der Betriebsöffentlichkeit zu suchen!
Ihr solltet den BRV über die Gesetzeslage aufklären, Wenn er sein Verhalten nicht ändert, abwählen, oder mal den § 23 BetrVG ansprechen. Und Schulungen wären, wie schon erwähnt, auch nicht schlecht!
Erstellt am 16.11.2015 um 09:17 Uhr von Jakarta
Auch wenn das hier dargestellte dem Grunde nach so korrekt ist, gibt es leider etwas, das hier doch zu Missverständnissen führen könnte.
So ist die Angabe:
„Ein Beschluss ist insbesondere nichtig, wenn
- überhaupt keine Tagesordnung mitgeteilt worden ist,
- die beschlossene Angelegenheit nicht auf der Tagesordnung stand“,
so nicht mehr zeitgemäß.
Ich gehe aber davon aus, dass dir dieses bekannt war und zu dem von dir hierzu gemachten Hinweis der Rechtsprechungsänderung gehören sollte. Was sich aber aus der Satzstellung so nicht ergibt und deshalb hier nicht ganz so bewanderte, doch einwenig verwirren könnte.
Gerade das von dir hier benannte Urteil und das diesem vorausgehende (BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 2/13 (A) und nachfolgende (BAG v. 15.04.2014, Az.: 1 ABR 2/13 (B) sagen hierzu ja folgendes aus:
1 ABR 2/13 (A):
Der Erste Senat möchte die Auffassung vertreten, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses führt, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen.
Und zur generellen Ungültigkeit von fehlerhaft getroffenen Beschlüssen sagt das BAG hier unter der Rn. 38: dass dieses nur dann zutrifft, wenn ein hier vorliegender Formfehler so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann.
1 ABR 2/13 (B):
Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bein der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen.
„*Darf er Tagesordnug selbst ändern?? *“
Auch hierzu sollte Substanzielles nicht unerwähnt bleiben:
Wenn sie einmal seinen Bereich verlassen hat und beim Empfänger angekommen ist, kann sie auch von einem diese Erstellenden nicht mehr geändert werden. Das bezieht sich aber nur auf Streichungen von Tagesordnungspunkten. Ergänzungen oder gar die Aufnahme von zusätzlichen Punkten, sind bis zum Beginn der Sitzung immer dann möglich, wenn sie notwendig sind oder ein vorheriger Informationsanspruch nicht besteht oder dieser in der Sitzung auch kurzfristig noch ermöglicht werden kann.