Erstellt am 30.06.2015 um 10:20 Uhr von Dezibel
Wenn ihr Kandidaten habt und wirklich wollt, dann zieht die Wahl durch, eine Stimme reicht. Es geht nicht darum, ob ihr wollt, oder nicht, sondern wer bildet den Betriebsrat.
Erstellt am 30.06.2015 um 11:20 Uhr von gironimo
so ist es.
Die Frage wollen wir oder nicht wird nicht gestellt.
Erstellt am 30.06.2015 um 21:40 Uhr von Hoppel
@ Nicole
"Kann dann überhaupt ein Betriebsrat zu Stande kommen? "
Ja!
Wichtig ist, dass DREI wahlberechtigte AN zur Wahlversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands einladen.
Dann ist allerdings eine Hürde zu nehmen ... der Wahlvorstand muss aus drei AN bestehen und die müssen in dieser Wahlversammlung von der Mehrheit DER ANWESENDEN AN gewählt werden.
Wenn z.B. 25 AN zur Wahlversammlung erscheinen und davon 15 gegen einen BR sind und nicht für die drei als Wahlvorstand vorgeschlagenen KollegInnen stimmen, fehlt die Mehrheit und es bleibt nur der Gang zum Arbeitsgericht ...
§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.