Erstellt am 06.02.2015 um 13:58 Uhr von Pjöööng
Das kommt drauf an...
Handelt es sich um einen "echten" Praktikanten, also jemanden der den AN über die Schulter schaut und selber mal etwas probiert, aber keineArbeitsleistung erbringt, nicht in die betrieblichen Abläufe eingegliedert ist, so entfällt die Mitbestimmung.
Erstellt am 06.02.2015 um 15:52 Uhr von gironimo
Ein "echter" Praktikant schaut nicht nur über die Schulter. Er soll Wissen durch praktische Arbeit erlangen. Und da ist der BR natürlich zu beteiligen (99er).
Und es gibt natürlich "unechte" Praktikanten, die nur so heißen, weil sie gnadenlos unterbezahlte Aushilfen sind. Auch hier 99
Bei denen, die nur schauen wollen, würde ich das Wort Praktikant nicht verwenden wollen.
Erstellt am 06.02.2015 um 17:41 Uhr von ganther
gironimo das ist aber wohl nur deine Auslegung...
Erstellt am 06.02.2015 um 17:48 Uhr von gironimo
Erstellt am 06.02.2015 um 19:30 Uhr von gironimo
Kommentar zum § 99 BetrVG (Däubler): Eine Beschäftigung zur Ausbildung unterliegt § 99 unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältmis die dafür aufgenommene Person zum AG steht. Es können dies z.B. sein (...) Praktikanten, Voluntäre, Umschüler (...)
.... unerheblich ist, dass die Ausbildung unentgeltlich erfolgt ....
Nicht zum § 99 laut Däubler unter Berufung auf das BAG: Schülerpraktikaten, die in erster Linie zur persönlichen Information, zur Erleichterung der Ausbildungs- und Berufswahl eingesetzt werden