Erstellt am 25.01.2015 um 16:16 Uhr von gironimo
Man kann längere Fristen vereinbaren. Also gelten diese.
(siehe auch § 622 Abs. 6 BGB: Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Das dürfte wohl so sein. Ein Blick in die Personalakte wird auch zeigen, ob er unterschrieben hat.
Was kann passieren? Nun - das kommt auf den AG an.
Entweder er verlangt Schadensersatz oder sagt "Reisende soill man nicht aufhalten".
Miteinander reden hilft da; ggf. mit einem Aufhebungsvertrag. Ihr könnt ja auf Wunsch des AN vermittelnt tätig werden.
Erstellt am 25.01.2015 um 16:36 Uhr von Hoppel
@ Shine
Merkwürdig, dass ein AG so blöd ist, eine Kü´frist von drei Monaten zum Monatsende zu vereinbaren. Oder hält es bei Euch kein AN länger als 10 Jahre aus?
Es klingt jedenfalls nicht danach, dass bei Euch max. 20 AN regelmäßig beschäftigt sind.
Entweder hat der Kollege einen AV mit dieser Kü´frist unterschrieben (die muss dann aber auch für den AG gelten) oder nicht. Er sollte sich also den AV zeigen lassen!
Falls die Kü´frist beiderseits vereinbart worden ist, ist der Kollege auf das Wohlwollen des AG angewiesen. Entweder lässt er ihn vorzeitig ziehen oder nicht!
Ein Vertragsbruch könnte ggf. üble Folgen haben! Sollte ab 1.3. eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen beabsichtigt sein, könnte der AG die Beschäftigung per einstweiliger Verfügung bis zum Ablauf der korrekten Kü´frist untersagen lassen ...
Erstellt am 25.01.2015 um 17:24 Uhr von Shine
Danke für die Infos.
Unser Unternehmen gibt es jetzt 11 Jahre, vielleicht daher diese Kündigungsfrist? Es sind auch etwas mehr als 20 AN....
Ansonsten habt Ihr mir das bestätigt, was ich vermutet habe. Mit dem Wohlwollen des AG ist das so eine Sache :-(
Ich werde das so weitergeben und ggf. eine Vermittlung vorschlagen.
Schönen Sonntag noch