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Fristlose Kündigung + Personalausschuss

K
kirakind
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag! Darf der Personalausschuss, wenn vom Gesamtgremium übertragen, auch fristlose Kündigungen behandeln oder muss das komplette Gremium einberufen werden?

Das gesamte Gremium aus 9 und der Ausschuss aus 5 Mitgliedern

1.53207

Community-Antworten (7)

P
paula

16.10.2014 um 13:05 Uhr

hängt halt davon ab was ihr übertragen habt. Wenn er alle Kündigungen behandeln darf, dann auch diese

G
gironimo

16.10.2014 um 15:17 Uhr

Das sehe ich nicht so. Meiner Meinung nach wäre dann zu viel BR-Kompetenz an einem Ausschuss abgegeben worden. Die Möglichkeit in wichtigen Fragen als BR-Mitglied mit abstimmen zu können, in ungerechtfertigter weise beschnitten.

Aus meiner Sicht hat über Kündigungen das BR-Gremium zu entscheiden.

N
Nubbel

16.10.2014 um 15:48 Uhr

wie groß ist das gremium?

H
Hoppel

16.10.2014 um 16:04 Uhr

@ kirakind

Ob der PA selbständig entscheiden kann, kann aufgrund Deiner Angaben NICHT beurteilt werden.

Zwingende Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung sind:

  1. Der BR muss aus mind. 9 BRM bestehen, also ein Betriebsausschuss zwingend gebildet worden sein! > Trifft bei Euch zu

  2. Ausschließlich unter dieser Voraussetzung kann der BR einem PA mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (= absolute Mehrheit) Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform.

Sind ALLE Voraussetzungen erfüllt? Falls ja, kann der PA allein entscheiden!

@ gironimo

Es ist Unsinn, dass einem PA keine selbständige Entscheidungsbefugnis bzgl. Kündigungen übertragen werden kann/darf.

Ständige Rechtsprechung des BAG: "Der Betriebsrat kann die Ausübung der Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen einem besonderen Personalausschuß zur selbständigen Erledigung übertragen."

Du zielst wahrscheinlich auf diese BAG Entscheidung (20.10.1993 - 7 ABR 26/93) ab: "Der Betriebsrat darf sich nicht aller wesentlichen Befugnisse dadurch entäußern, daß er seine Aufgaben weitestgehend auf Ausschüsse überträgt; er muß als Gesamtorgan in einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse zuständig bleiben."

Kernbereich in diesem Sinne ist aber der § 87 BetrVG ...

P.S. Es gehört sich nicht, Angaben in der originären Fragestellung zu ergänzen! Mach bei ergänzenden Angaben bitte von DEINER Antwortmöglichkeit Gebrauch.

K
kirakind

16.10.2014 um 16:19 Uhr

Danke für die Antworten!

@Hoppel Ich bitte um Entschuldigung. Ich nutze das Forum das erste Mal und hatte diese Funktion nicht gefunden. Daher habe ich erst mal die Frage bearbeitet. Aber jetzt weiß ich wie es geht :o)

H
Hoppel

16.10.2014 um 16:32 Uhr

Alles ist gut ... :-))

B
blackjack

16.10.2014 um 17:11 Uhr

Sollte es sich um ein BRM halten, kann es nicht auf den Personalausschuss übertragen werden.

Ihre Antwort

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