mehrere Arbeitsorte
Liebe Kollegen ! Bei uns in der Firma wurde ab September ein Lehrling übernommen. In seinem Arbeitsvertrag stehen 2 Arbeitsorte. Ca. 50 km voneinander getrennt. Ist das zulässig ? Das würde ja bedeuten , daß er jeden Tag (im Wechsel) an einen anderen Ort müsste. (eventuell) Es gibt ,wie wir nun erfahren haben, bereits mehrere solche bestehende AV. VG Gerti
Community-Antworten (4)
19.09.2014 um 15:46 Uhr
Klar ist das zulässig. Theoretisch könnte er ja auch in der Mitte wohnen und je nur 25km Weg haben - und auch 50 km Arbeitsweg sind keine besondere Ausnahme.
Grundsätzlich ist dies Individualarbeitsrecht und kein Thema für den BR.
19.09.2014 um 15:58 Uhr
Aber was bedeutet dann der Begriff " Erste Tätigkeitsstätte " Kann ich nicht richtig zuordnen . . . §9 Abs.4 EStG.- neu Gerti
19.09.2014 um 18:00 Uhr
Ihr solltet hier unbedingt von Eurem Informationsanspruch gebrauch machen. Fragt den AG, wie er es sich im Detail vorgestellt hat und was er mit welchen Begriffen meint.
Erste Tätigkeitsstätte< könnte ja meinen (fragen), dass der AN seinen Hauptarbeitsplatz dort hat und der Einsatz am 2. Ort nach Bedarf erfolgt.
Wäre es so, wäre damit aber noch nicht die Mitwirkung des BR bei Versetzungen (§ 99 BetrVG) aufgehoben. Der AG muss den BR auch dann fragen, wenn der AN vom Grundsatz her vertraglich verpflichtet wäre auch den anderen Arbeitsplatz aufzusuchen.
Erst wenn zutrifft: "Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung", müsste der AN auch pendeln.
Aber dabei kommt es eben auf die Details an, die es zu klären gilt.
19.09.2014 um 19:21 Uhr
nach der Änderung des EStG muss der AG sich Gedanken machen, ob es eine solche erste Tätigkeitsstätte gibt. Sehr hilfreich hierzu
Daher ist dies ein Vorgang der bei uns im Unternehmen mehr als 500 MA betroffen hat. Alle haben zum 1.1. ein entsprechendes Schreiben bekommen, wonach diese definiert wurde. So ist auch für den AN klar, welche Grundsätze für ihn in Hinblick auf Reisenkostenabrechnung gilt
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