Erstellt am 12.09.2014 um 19:59 Uhr von metallica
Ihr sprecht mit dem AG oder je nach Organisationsgrad mit seinem Bevollmächtigten (Geschäftsführer, Prokurist, Werksleiter u.ä.). Es sei denn es ist so eine Art Ansprechpartner zur Fristwahrung gemeint ("Wenn ich nicht da, bis sagen Sie es Hr. XYZ, es leitet es an mich weiter").
Erstellt am 12.09.2014 um 20:30 Uhr von Slaggy
Kann der Bevollmächtigte ein Wahlberechtigter sein und generell als Ansprechpartner dienen?
ist aber nicht beantwortet.
wir haben einen Unternehmer und eine 5 köpfige GL diese dürfen auch nicht wählen, der Ansprechpartner schon.
danke erstmal Metallica
Erstellt am 12.09.2014 um 22:36 Uhr von metallica
Nein, im Sinne von Verhandlungspartner ist euer Ansprechpartner nicht wahlberechtigt.
Erstellt am 12.09.2014 um 23:08 Uhr von Rheinpfeife
Das ist so nicht richtig.
Ein AG kann und muss im Arbeitsleben nicht immer alles selbst machen. Die AN übrigens auch nicht.
Das Arbeitsrecht lässt es in vielen Fällen zu, dass sich AG und AN vertreten lassen. So eine Vertretung verlangt in erster Linie eine Vollmacht. Sie kann ausdrücklich erklärt sein oder als Anscheins- oder Duldungsvollmacht gegen den Vertretenen wirken.
Gemeinsam ist allen Fällen, dass nicht der Inhaber der Vollmacht verpflichtet werden soll, sondern der Vertretene.
Eine Vertretung ist auch bei Tatsachenerklärungen möglich - und zwar sowohl auf Seiten des Erklärenden als auch auf Seiten des Erklärungsempfängers.
Die Grundzüge der rechtsgeschäftlichen Vollmacht sind in den §§ 164 ff. BGB hinterlegt.
Nur dort, wo ein höchstpersönliches Tätigwerden erforderlich ist, kommt keine Stellvertretung in Betracht.
Ähnliches gilt für das Weisungsrecht. Wenn § 106 Satz GewO vom "Weisungsrecht des AG" spricht, heißt das nicht, dass er diese Weisungen immer selbst und in Person geben muss. Der AG kann sein Weisungsrecht delegieren - und das ist im Arbeitsleben üblich und bei Betrieben ab einer bestimmten Größe auch der Regelfall.
Hierfür kann jedermann infrage kommen. Eine bestehende Wahlberechtigung oder gar Wählbarkeit geht hierdurch auch nicht verloren. Hierdurch wird man auch nicht zwangsläufig gleich zu einem Leitenden Angestellten. Da es hier nicht selten zu grenzwertigen Fällen kommt, kann dies immer nur anhand des Einzelfalls geklärt werden.
Erstellt am 13.09.2014 um 00:03 Uhr von metallica
Im Anhang ein Urteil von 91, dass ziemlich genau dein Dilemma beschreibt.
https:www.jurion.de/Urteile/BAG/1991-12-11/7-ABR-16_91
Ich lese daraus, dass sich der AG in bestimmten Einzelfällen durchaus von (wahlberechtigten) AN vertreten lassen kann, allerdings wird dort eine Globalübertragung (entsprechend Slaggys Frage "generellen Ansprechspartner ") eher ausgeschlossen. Daher denke ich immer noch: Der generelle Vertretungsberechtigte wird kein Wahlberechtigter iSd BetrVG sein.
Erstellt am 13.09.2014 um 09:11 Uhr von Slaggy
Das generelle ist mein Problem. Wenn es um bestimmte Sachen geht und eine Vollmacht besteht ist das für mich ok. Aber wenn wir den AG zur BR-Sitzung einladen, kann dann der Arbeitgeber einen AN (nicht leitend) in die Sitzung schicken?
Erstellt am 13.09.2014 um 09:47 Uhr von Nubbel
Der Arbeitgeber hat entweder persönlich an der Besprechung teilzunehmen oder sich durch eine in der betrieblichen Organisation maßgeblich verantwortliche Person, die die für das Gespräch erforderliche Sachkompetenz hat, vertreten zu lassen. Zu speziellen Fragen kann der Arbeitgeber erforderlichenfalls sachkundige Betriebsangehörige hinzuziehen.
wenn ihr das anzweifelt, solltet ihr das per anwalt klären.
Erstellt am 13.09.2014 um 10:40 Uhr von Rheinpfeife
Sachkompetenz allein reicht hier nicht. Er muss auch Entscheidungen treffen können, die nicht von anderen wieder gekänzelt werden kann. Ein reiner Übermittler erfüllt diesen Anspruch nicht und braucht man auch nicht zu akzeptieren.
Erstellt am 13.09.2014 um 12:56 Uhr von Sloggy
Herzlichen Dank mal!
Nubbel, Rheinpfeife und metallica
Gruß Sloggy