Gesamtbetriebsrat
Hallo Leute, ist es möglich in der Geschäftsordnung des Gesamtbetriebsrates bei Beschlüssen nicht das Stimmengewicht durchzuführen sondern jedes anwesende Gesamtbetriebsratsmitglied hat eine Stimme. Grund: Wir sind ein GBR ( 6 Mitglieder - je 2 aus 3 Betrieben des Unternehmens) Wenn z.B. Beschlüsse zu Betriebsvereinbarungen gefasst werden sollen ,ist doch immer der Betrieb im Vorteil der die meisten Stimmen mitbringt. (Betrieb A: 200 Stimmen,Betrieb B:60 Stimmen,Betrieb C: 60 Stimmen) Es reichen also immer die Stimmen des Betriebes A um Beschlüsse durchzusetzen. Weitere Frage: Kann vom Gesamtbetriebsrat eine BV zur Regelung des Arbeitszeitkontos mit der GL abgeschlossen werden oder kann das jeder Betriebsrat einzeln machen.
Community-Antworten (11)
23.07.2014 um 09:38 Uhr
Hallo zuckertuete ihr müsst euch an die gesetzliche Vorgabe halten, allso immer nach den vertretenen Mitarbeitern gehen.
Beschlüsse die nicht nach Gesetz verfasst werden, sind ungültig!
Wenn ihr meherere Betriebe habt, wäre der einzige (nicht ganz saubere) Weg, wenn die Mehrheit der GBR-Mitglieder an der Abstimmung nicht teilnehmen, dann ist der GBR nicht beschlussfähig (BetrVG § 33 (2) ). Die nichtteilnahme müssen die betreffenden GBR-Mitglieder vor jeder Abstimmung erklären. So können auch kleine Betriebe eine Stimmenmehrheit eines großen Betriebes ggf. Blockieren und einen Kompromiss suchen.
Wenn es wie oben aber nur 3 Betriebe und 4 GBR-Mitglieder gibt, werdet ihr bei GBR-Entscheidungen leider nicht viel erreichen können...
23.07.2014 um 09:46 Uhr
Also sollte man sich in den jeweiligen Betriebsratsgremien schon vorher so beraten das es dann zu einer Lösung kommt.
23.07.2014 um 10:02 Uhr
Die Zuständigkeiten des GBR sind im BetrVG definiert. Der GBR kann in sofern nicht Dinge regeln, die der örtliche BR zu regeln hat (es sei denn der BR beauftragt den GBR ausdrücklich).
So gesehen stellt sich die Frage, was denn in dieser BV zu den Arbeitszeitkonten gurgelt werden soll.
23.07.2014 um 10:08 Uhr
es soll u.a. vereinbart werden, die Ober und Untergrenze des Stundenkontos,Ausgleichszeitraum,Freizeitausgleich,Mehrarbeitszuschläge,Datenschutz.
23.07.2014 um 12:22 Uhr
@zuckertuete der GBR erarbeitet Betriebsvereinbarungen wenn Sie mehr als einen Standort betreffen und der GBR von den Standortbetriebsräten per Beschluss beauftragt wird. Die Entscheidung über die Annahme der verhandelten BV trifft dann wieder der Standortbetriebsrat.
23.07.2014 um 12:44 Uhr
Zitat (Stoni): "der GBR erarbeitet Betriebsvereinbarungen wenn Sie mehr als einen Standort betreffen und der GBR von den Standortbetriebsräten per Beschluss beauftragt wird."
Dass es auch eine originäre Zuständigkeit geben kann, lassen wir geflissentlich unter den Tisch fallen?
Zitat (Stoni): "Die Entscheidung über die Annahme der verhandelten BV trifft dann wieder der Standortbetriebsrat."
Unter diesem Vorbehalt würde ich als GBR den Auftrag in der Regel ablehnen.
23.07.2014 um 13:26 Uhr
@ zuckertuete
Der § 50 BetrVG scheint an Dir vorrüber geschwappt zu sein!
Die originäre Zuständigkeit eines GBR besteht lediglich in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen UND NICHT DURCH DIE EINZELNEN BETRIEBSRÄTE geregelt werden können!!
Damit sollte bereits klar werden, warum Deine Fragestellung absurd ist bzw. das Stimmengewicht eine solche Bedeutung hat!
Eine spezielle GBR Schulung scheint sehr angebracht ...
@ Pjöööng
Ich kann nichts ehrenrühriges an Stonis Ausführungen entdecken. Hier wird doch lediglich vom § 50 Abs.2 BetrVG Gebrauch gemacht > "Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten."
23.07.2014 um 13:41 Uhr
@ Hoppel
Die Angelegenheit soll das Gesamtunternehmen betreffen. Das heist also konkret, wenn dem GBR eine Gesamtbetriebsvereinbarung von der GL über die Regelung eines Arbeitszeitkontos vorgelegt wird ,muß jeder einzeln Betriebsrat seine Zustimmung zur Verhandlung geben(Beauftragen), kann aber dann das ergebnis jeweils noch einmal revidieren.(Entscheidungsbefugnis)
23.07.2014 um 15:48 Uhr
schau mal hier inklusive dem Link zum vollständigen Beschluss
http://www.arbg.bayern.de/nuernberg/entscheidungen/arbeitsrecht/neue/18709/index.html
bei Arbeitszeitthemen wird eine Zuständigkeit des GBR nur in den seltensten Fällen gegeben sein
23.07.2014 um 15:56 Uhr
Hoppel,
ehrenrühriges habe ich da auch nicht entdeckt.
Und die Tatsache dass im Gesetz diese Möglichkeit eingeräumt wird, bedeutet ja noch lange nicht, dass ich da mitspielen muss. ich vertrete da halt die Meinung dass die entsendenden BRe entweder genügend Vertrauen in ihre Vertreter haben müssen, oder es von vornherein selber in die Hand nehmen sollten.
23.07.2014 um 18:55 Uhr
@All, auch wenn es das gesamte Unternehmen angeht, die Mitglieder eines GBR sind von den Standortbetriebsräten entsandt worden. Ich setze voraus das die Kommunikation gut läuft, somit hat man sich, ähnlich wie in der Politik, im Vorfeld abgestimmt. Kampfabstimmungen sollten m.E. vermieden werden.
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