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Mitbestimmung bei Sozialräumen nach § 87/1

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luciano
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser AG hat Zugänge von Sozialräumen (Umkleiden) geändert. Hintergrund: Wir haben Schleusen (statische Entladung/Elektronikbereich) durch die MA gehen müssen. Die Kollegen/innen kommen jetzt von den Umkleideräumen nicht mehr direkt in die WC-Bereiche oder die Produktion. Der BR wurde nicht informiert. Wir haben per Beschluss eine Mitteilung an AG erstellt, in der wir mit folgender Begründung die "Rückbauung" fordern:

  • BR ist nicht rechtzeitig und umfassend informiert worden
  • BR sieht Mitbestimmung unter § 87/1 Die Rückbauung fand statt mit der Begründung dass AG den BR nicht informiert hat. jedoch gestehen sie dem BR kein Mitbestimmungsrecht zu. Wir vermuten jetzt folgt offiziell die Information und die ändern den Zugang wieder. Seht ihr uns hier in der Mitbestimmung?
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Community-Antworten (3)

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Dezibel

01.07.2014 um 09:09 Uhr

Was eigentlich wollt ihr bei den technologisch notwendigen Schleusen mitbestimmen? Höhe, Breite?

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luciano

01.07.2014 um 09:16 Uhr

@Dezibel Es geht darum, das MA sich in 8durch9 die Schleusen erden müssen. Die Schleusen sind ja bereits da, aber nicht in direktem Bereich der Umkleiden. jahrelang ging dies so, jetzt will man auf Grund eines Audits das MA direkt aus den Sozialbereichen in die Schleusen gehen 8was sicherlich teuer und aufwändig ist). Aber nochmal: Geht es hier (unabhängig von irgendwelchen Schleusen) nicht um Ordnung im Betrieb????

G
gironimo

01.07.2014 um 10:41 Uhr

Ihr solltet erst einmal von Euren Informationsrechten gebrauch machen. Die Informationen müssen so umfassend sein, dass Ihr Euch ein Bild machen könnt, ob und wie weit ihr mitbestimmen könnt. (§ 80 Abs. 2 BetrVG und § 90 BetrVG)

Allein für ein Audit .... reicht da nicht aus. Der AG möge darlegen, ob die Maßnahme zwingend aus gesetzlichen Vorgaben abzuleiten ist und wenn ja aus welchen.

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