Erstellt am 29.05.2014 um 11:51 Uhr von wischwasch
Wenn die Zeiten zu kurz bemessen waren - schon
Aber dann müssen sie schon zum Gericht laufen und die Wahl anfechten.
Ob sie das machen?
Erstellt am 29.05.2014 um 18:05 Uhr von Hoppel
@ wischwasch
Sollte man nicht erstmal nachfragen, ob der WV die Briefwahlunterlagen überhaupt hätte verschicken MÜSSEN?
@ Homebrow
Deine Frage kann so nicht korrekt beantwortet werden.
Warum haben diese KollegInnen überhaupt Briefwahlunterlagen erhalten? Arbeiten sie im Außendienst, im Homeoffice oder weiter entfernten Betriebsteilen?
Oder haben diese KollegInnen Briefwahlunterlagen angefordert, weil sie z.B. zum Zeitpunkt der Wahl wg. Urlaub, Krankeit, Elternzeit etc. nicht im Betrieb sein werden?
Und nach welchem Wahlverfahren wird überhaupt gewählt? Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren?
Erstellt am 30.05.2014 um 06:32 Uhr von Homebrow
Moin
Sie waren zum Wahltag nicht im Betrieb wegen Urlaub ,Schicht, Krankheit
und es war normales Wahlverfahren
Erstellt am 30.05.2014 um 08:00 Uhr von Hoppel
@ Homebrow
In jedem dieser Fälle "Urlaub ,Schicht, Krankheit" muss/darf der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen nur nach aktiver Anforderung durch die KollegInnen versenden.
Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
1) Die KollegInnen haben die Briefwahlunterlagen frühzeitig angefordert und der WV hat tatsächlich zu spät reagiert > dann kann die Wahl ev. angefochten werden, wenn das Wahlergebnis unter Einbeziehung deren Stimmen ggf. anders ausgefallen wäre.
2) Die KollegInnen haben die Briefwahlunterlagen unaufgefordert erhalten. In diesem Fall gibt es KEINEN Grund zur Wahlanfechtung, weil die Briefwahlunterlagen überhaupt nicht hätten verschickt werden müssen/dürfen.