Erstellt am 24.05.2014 um 09:55 Uhr von gironimo
Die Amtszeit des GBR ist nicht an die Wahlen gekoppelt.
Vielmehr gilt: § 49 BetrVG: Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
Daraus folgert, dass der GBR-V so lange im Amt ist, bis er entweder aus dem GBR ausscheidet oder der GBR einen anderen zum Vorsitzenden wählt.
Erstellt am 24.05.2014 um 15:28 Uhr von jHakka
„Daraus folgert, dass der GBR-V so lange im Amt ist, bis er entweder aus dem GBR ausscheidet oder der GBR einen anderen zum Vorsitzenden wählt.“
Nanana, das kann jetzt aber sehr missverstanden werden.
Der GBR als Organ ist zwar eine Dauereinrichtung und hat keine feste Amtszeit, ein Hier entsandter aber schon. Spätestens zum Ablauf der Amtszeit des entsendenden BR´s endet zwangsläufig auch die im GBR. Das gilt auch für den GBRVS.
Wird er dann wieder in den GBR entsandt, lebt sein altes Amt auch nicht wieder auf, sondern er muss neu gewählt werden.
Erstellt am 24.05.2014 um 16:10 Uhr von BloodyBeginner
Ich weiß nicht wie es rechtlich aussieht, aber bei uns war folgendes Prozedre:
als alle Betriebsräte der Standorte, die BRMs in den GBR entsenden neu gewählt wurden, wurde auf die Tagesordnung des GBR die Neuwahl des Vorsitzenden bzw. der/des Stellvertretung gesetzt. Außerdem wurden auch GBA und Ausschüsse z.B. Wirtschaftsausschuss neu gewählt
Erstellt am 24.05.2014 um 18:25 Uhr von Topas
gironimo hat noch einen Fall vergessen. Den Vorsitzenden kann man auch dann nicht im Amt belassen, wenn er verstorben ist. Wie sieht denn das sonst aus.
Erstellt am 24.05.2014 um 18:58 Uhr von zenla
Das wichtigste ist nach welcher rechtlicher Grundlage oder gibt es ein Urteil dazu?
Erstellt am 24.05.2014 um 19:54 Uhr von blackjack
BetrVG – Kommentar ( Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 51 Rn 4 BetrVG