W.A.F. LogoSeminare

Was kann der AN noch machen?

F
frischlinge
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ich will mal diesen Thread hier weiterführen

http://www.betriebsrat.com/br-forum?qid=50303&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=3&Site=BR-Forum&Menue=show

Hallo,

kurze Erklärung , AN hat die ordentliche Kündigung bekommen. Wir als BR haben innerhalb der Frist unsere Meinung dazu abgegeben. Sie lautet , keine Zustimmung der Kündigung mit Begründung.

Die Kündigung wurde übergeben , er hat den Empfang bestätigt. Nicht aber unsere Meinung als BR. ( Also eine Abschrift unserer ANHÖRUNG) Auf seine Fragen nach der Abschrift bekam er folgende Antwort, dass er diese nicht brauche.

Wie kann es jetzt weiter gehen?

Er wird zum RA gehen.

75706

Community-Antworten (6)

R
Rapper

02.05.2014 um 15:22 Uhr

Ihr könnt dem Kollegen eine Kopie eurer Ablehnung aushändigen, wenn es der AG nicht macht oder verweigert (wozu er allerdings verpflichtet wäre).

F
frischlinge

02.05.2014 um 15:55 Uhr

Ja das werden wir machen. Aber daran sieht man doch schon das da was nicht mit rechten Dingen läuft.

Es wird unfair gespielt

G
gironimo

02.05.2014 um 17:23 Uhr

Ihr könnt dem AG mal den § 102 Abs. 4 BetrVG zu lesen geben - für zukünftige Fälle:

Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten

Ansonsten: Wir warten das gar nicht erst ab. Wir geben jedem eine Kopie des Widerspruchs.

G
ganther

02.05.2014 um 20:35 Uhr

Der AG kennt offensichtlich die Rechtsprechung... nicht unüblich

P
peters

02.05.2014 um 23:15 Uhr

Vielleicht müsst ihr bei euren Antworten den §102 nochmal durchlesen.

"....obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat..."

Es ist ausdrücklich vom Widerspruch die Rede und der ist nach Absatz 3 nur in bestimmten Voraussetzungen möglich. Es hängt also davon ab, ob der BR in seiner Begründung tatsächlich und wirksam widersprochen hat. Den Begriff "nicht zugestimmt" gibt es im §102 überhaupt nicht. Es gibt nur Widerspruch oder Bedenken äußern.

Es könnte also durchaus sein, dass der Betrieb (in diesem Fall zumindest) in der Tat nicht verpflichtet ist, die Stellungnahme auszuhändigen.

Aber als BR solltet ihr dem Arbeitnehmer euer Schreiben natürlich zeigen. Im Übrigen ist ja davon auszugehen, dass der BR schon vor seiner Stellungnahme hoffentlich mit dem Betroffenen gesprochen hat.

P
paula

03.05.2014 um 04:13 Uhr

nachdem die Rechtsprechung ein solches Verhalten des AG nicht sanktioniert ist der AG ja nicht dumm. Der BR kann entsprechend reagieren

Ihre Antwort