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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anzahl der Stuetzunterschriften

J
JePilein
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir sind ein Klein(st)betrieb mit ca. 45 AN und in der heissen Phase der Wahl. Es gibt nun unterschiedliche Auslegungen, wieviele Stuetzunterschriften pro Vorschlagsliste notwendig sind. Mehrheitlich wird von 3 ausgegangen; unbeachtlich dessen, wieviele Kandidaten auf der Liste vorgeschlagen werden. Eine ausdrueckliche Regelung hierzu, einen Kommentar etc. kann ich aber ad hoc nicht finden.

Wer weiss Genaues?

Danke sagt das

JePilein

3.935012

Community-Antworten (12)

M
martinez

25.04.2014 um 15:14 Uhr

1/20 der Belegschaft.. steht aber auch im BetrVG genau drin unter den ersten Paragraphen wo es um die Wahlen geht. Schau da mal rein, findest recht schnell

J
JePilein

25.04.2014 um 15:21 Uhr

Hallo,

Nr. 14 isses. Die Mindestzahl ist mir schon klar - 3, wie gesagt -; ich tue mich aber ein wenig schwer damit, dass dies unabhaengig von der Zahl der vorgeschlagenen Bewerber gelten soll. Theoretisch koennte das bei uns zwei Listen mit 22 und 23 Kandidaten nach sich ziehen, die von jeweils 3 AN unterstuetzt werden. Das Ergebnis waere, das zwar nur 3 BR-Mitglieder zu waehlen sind, aber die kpl. Belegschaft 6 Monate lang unkuendbar waere. "Fuehlt" sich nicht richtig an ... ?

Gruss,

JePilein

P
Pjöööng

25.04.2014 um 15:23 Uhr

Aber genau so ist es. Wobei auch mehr Stützunterschriften an dieser "Problematik" nichts ändern würde. Selbst wenn beide Listen 20 Stützunterschriften bräuchten, sollten die doch bei 22 und 23 Bewerbern leicht zusammenzubekommen sein.

R
rolfo

25.04.2014 um 16:47 Uhr

Warum Listenwahl, ihr wählt im vereinfachten Wahlverfahren

P
Pjöööng

25.04.2014 um 17:29 Uhr

Von Listenwahl ist doch nirgendwo die Rede...

O
Oblatixx

25.04.2014 um 17:36 Uhr

Von Listenwahl ist doch nirgendwo die Rede... Doch!

Theoretisch koennte das bei uns zwei Listen mit 22 und 23 Kandidaten nach sich ziehen Alles theoretisch, aber es ist die Rede davon.

P
Pjöööng

25.04.2014 um 17:49 Uhr

Es geht hier um die Einreichung von Wahlvorschlägen, nicht um das Wahlverfahren!

O
Oblatixx

25.04.2014 um 19:23 Uhr

Bei DIR geht es ums Prinzip! Auch ich habe eine Goldwage für Deine Wörter ...

P
Pjöööng

25.04.2014 um 22:31 Uhr

Zitat (Oblatixx): "Bei DIR geht es ums Prinzip!"

Ok, danke für die Bestätigung dessen was ich mir schon die ganze Zeit gedacht habe. Ich finde es aber ehrlich gesagt gegenber den Fragestellern eine Frechheit von Dir, wenn Du hier Unsinn verbreitest nur um mir aus Prinzip zu widersprechen!

Und jetzt für alle die, die sich doch für den Inhalt des BetrVG und der Wahlordnung interessieren: Im vereinfachten Wahlverfahren gilt § 33 der WO. Dort heißt es unter anderem: "(1) Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Wahlvorschläge, die erst in dieser Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes). (2) Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge unterstützt, auf Aufforderung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung erklären muss, welche Unterstützung er aufrechterhält. Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend."

"Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend": " 6 Vorschlagslisten (1) Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. (2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. (...)"

Also sind auch beim vereinfachten Wahlverfahren Listen einzureichen. Diese können auch durchaus 22 oder 23 Kandidaten umfassen.

Der Wahlvorstand hat dann beim vereinfachten Wahlverfahren die auf den zugelassenen Wahlvorschlägen benannten Kandidaten auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Der Wähler hat dann (maximal) so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Siehe § 34 (1) der WO.

K
Kölner

26.04.2014 um 00:12 Uhr

@Oblatixx Sorry, aber Pjöööng hat in dieser Sache sowas von Recht. Hier werden Begrifflichkeiten zusammengemixt und ein unappetitlicher Brei aus vereinfachten WV, einer Idee von Listenwahl oder nicht, entsteht hier und dann kommen einfach missverständliche Aussagen zustande, die zu nix führen. Vor allem helfen sie nicht!

@Pjöööng Du deduzierst Dein Überwissen (Respekt dafür) oft auf Kosten von Oblatixx und bist bereit zu generalisieren in Deiner unnachahmlichen Art und Weise. So ganz nett ist das nicht. Man könnte meinen, dass Du Dein ganz persönliches Rennen mit Oblatixx hast.

N
Nubbel

26.04.2014 um 00:19 Uhr

ich fürchte das ein rennen gegen jeden, ganz besonders auch gegen dich.

O
Oblatixx

26.04.2014 um 08:30 Uhr

Nun mal leise mit den Pferden ... Ich habe Pööng weder kritisiert, noch der Unwahrheit bezichtigt. Er hat nämlich recht! Ich habe allerdings auch hier keine Unwahrheiten verbreitet, sondern nur seinen einen Satz auf die Goldwage gelegt: > Von Listenwahl ist doch nirgendwo die Rede...

Es war aber davon die Rede, wenn auch in vollkommen falschem Konsens. Es ging rein um den Fakt "REDE". Dies zuzugeben geht natürlich über die Kraft des Angesprochenen, da wird lieber polemisiert, bis die Schwarte kracht und Unterstellungen ausgegraben, zu denen ich nun mal nichts mehr sage. Aber mehr, als einmal die Hand reichen, das mach ich nun auch nicht.

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