Wahlrecht für Leiharbeitnehmer
Frage zur Wählerliste: Einige unserer Kollegen sind Leiharbeitnehmer einer anderen Firma, zwei davon in der Admin mit festem Büro, mehrere andere im technischen Außendienst. Wenn die beiden in der Admin auf der Wählerliste stehen, müssten doch die Technikerkollegen auch Wahlrecht haben? Oder eben nicht, weil sie zwar für uns, aber vor Ort beim Kunden arbeiten? Fakt ist: Laut Arbeitsvertrag dürfen alle je nach Bedarf auch anderweitig eingesetzt werden, erbringen aber seit mindestens einem Jahr 100% Ihrer Arbeitsleistung für uns. Einspruch gegen die Wählerliste muss bis 15.04. erfolgen - danke für eine schnelle Rückmeldung!
Community-Antworten (3)
10.04.2014 um 17:09 Uhr
Wenn sie für Euch tätig sind, ist es egal ob als Admin oder techn. AD. Es gilt allein § 7 BetrVG (...) . Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese Wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Im Betrieb ist dabei nicht räumlich zu sehen; sondern arbeitsbezogen für die betriebliche Organisation.
10.04.2014 um 17:15 Uhr
Da sollte man das Konstrukt schon sehr genau kennen. Als erstes Mal die Vertragsgestaltung zwischen Euch und dem Verleiher. Sind denn tatsächlich alle AN nach AÜG eingestellt?
Denkbar wäre z.B. auch folgendes Konstrukt: Die zwei Admins sind per AÜG bei Euch eigestellt. Die Techniker hingegen arbeiten im Rahmen von Werkverträgen. Die zwei Admins sitzen bei Euch, erhalten direkte Arbeitsanweisungen und koordinieren nach diesen Anweisungen die notwendigen Termine mit ihrem Arbeitgeber für die Werkverträge.
Dann wären tatsächlich nur die beiden Admin wahlberechtigt.
10.04.2014 um 19:09 Uhr
Das sehe ich absolut genau so, wie Pjöööng. Ganz besonders wenn es um Schwellenwerte geht, sollte man sich als WV die Vertragsgestaltung genau ansehen.Man glaubt nicht, welche Vertragskonstrukte AG aus den unterschiedlichsten Gründen bilden.
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