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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsbedinungen

M
Mondlicht
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo, in unserem Betrieb ( Druckerei ) hatte wir heute im Produktionsbereich bei Schichtbeginn 06 Uhr, 15 Grad Raumthemperatur. Aus den Luftschleiern um die Druckwerke 13 Grad. An den vergangenen Montagen waren diese niedrigen Themperaturen auch schon bemängelt worden. Die betroffenen MA haben den AL informiert und sich bis 07,30 Uhr - dann hatten wir 17 Grad - im Pausenraum aufgewärmt. Der AL spricht hier von Arbeitsverweigerung. Haben sich die MA richtig verhalten ? Darf die Raumthemperatur kurzzeitig - 1 bis 2 Std - um mehrere Grade sinken oder steigen ?

1.00005

Community-Antworten (5)

K
Kölner

17.03.2014 um 15:37 Uhr

Ist 15 grad kalt? Ich würde hinsichtlich der Arbeitsniederlegung als AG auch ein Fässchen aufmachen!

A
Aidan

17.03.2014 um 15:40 Uhr

Die Raumtemperatur hat sich in einem gewissen Rahmen zu bewegen, der sich im Einzelfall unterschiedlich regelt. Bei 13 Grad Innentemperatur ist der Rahmen zweifelsfrei verlassen worden. Es handelt sich hier um Arbeitschutzbestimmung (Gesundheitsschutz). Nachdem der Arbeitgeber darauf hingewiesen wurde und sich nicht unverzüglich um Abhilfe bemüht, ist dies eine Verletzung seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht. Die Mitarbeiter, die sich in Sorge um ihre Gesundheit in Sicherheit bringen, haben im Prinzip richtig gehandelt (Grundgesetz, das Recht auf eigene Unversehrtheit). Sich zwischendurch aufzuwärmen oder abzukühlen (wie zum Beispiel das unvermeidliche Überhitzen beim Arbeiten an Hochöfen) darf nur in Ausnahmefällen zur Regel werden.

Weist euren Arbeitgeber auf seine Fürsorgepflicht hin und kündigt bei Untätigkeit eine Meildung an das Gewerbeaufsichtsamt an, diese ist nämlich für die Einhaltung des Arbeitsschutzes zuständig. Das Gewerbeaufsichtsamt "erzieht" dann solche Arbeitgeber gern mit Bußgeldern.

R
rolfo

17.03.2014 um 16:02 Uhr

Wäre interessant was ein Arbeitsrichter dazu sagt, wenn die Raumtemperatur mal für 2 Stunden bei 15 ° liegt. Ich denke die Arbeitsniederlegung bist hier nicht gerechtfertigt. @ Aidan was meinst du damit?

Beispiel das unvermeidliche Überhitzen beim Arbeiten an Hochöfen) darf nur in Ausnahmefällen zur Regel werden.

In Ausnahmefällen kann das zur Regel werden ............kopfschüttel

K
kratzbuerste

17.03.2014 um 17:48 Uhr

Zur Information:

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/pdf/ASR-A3-5.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Richtig war es vielleicht nicht - aber was ein Gericht daraus machen wird, weiß kein Mensch. Jetzt ist erst einmal der BR an der Reihe: Nehmt den Vorfall zum Anlass und fordert vom Arbeitgeber Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der AN.

M
metallica

18.03.2014 um 00:09 Uhr

Die Arbeitsstättenverordnung lässt eine Untergrenze von 12°C für "schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen" zu. Ich denke daher nicht, dass der gesetzliche Rahmen zweifelsfrei verlassen ist, allerdings ist der Begriff sicherlich auslegungsfähig. Eine Rechtfertigung für Arbeitsniederlegung sehe ich nicht, allerdings kann man Aufwärmpausen durchaus als BR vereinbaren, wenn der AG nicht besser heizen kann. Kurzzeitige Unterschreitungen werden aber sicher die wenigsten Richter bemängeln, hängt aber sicherlich auch konkret von den Bemühungen des AG zur Verbesserung ab.

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