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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung bei Baumaßnahmen/ Glastüren im Büro

B
bühline
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns wird seit gut einem Jahr umgebaut, der BR wurde/ wird weder informiert, geschweige denn gehört. Heute ist eine Kollegin bei uns gewesen, die soeben den Einbau einer Glastür (wie Fenster, kein Milchglas) in ihrem zukünftigen Büro gesehen hat. Über den geplanten Einbau von Glastüren war niemand (werde BR noch Betroffene) informiert. Sie hat uns nun gefragt, ob sie das akzeptieren muss, dadurch zukünftig beobachtet werden zu können. Hat da jemand eine Idee? Sind Baumaßnahmen nicht informations- und beratungspflichtig?

zu den Antworten: hallo blackjack, du hast völlig recht. Nur kann BR nix machen, wenn nur einer dieses Recht wahrnehmen will und der Rest dieses "heiße Eisen" lieber nicht anfassen will :-( ich hoffe, ich hab jetzt bessere Chancen...

@paula, auch du hast recht. Allerdings ist dann bei Großraumbüros auch in jedem Einzelfall die Frage, wurde vorher mit dem BR (so es einen gibt) gesprochen und wurde den jeweiligen Leuten dies vor die Nase gesetzt.

Danke und Gruß, bühline

2.45105

Community-Antworten (5)

P
paula

19.02.2014 um 16:02 Uhr

schau mal in § 90 BetrVG

aber nur mal so: dass ein AN von seinem Chef beobachtet werden darf steht außer Frage. Die Kollegen in Großraumbüros können davon ein Lied singen

B
blackjack

19.02.2014 um 16:26 Uhr

##bei uns wird seit gut einem Jahr umgebaut, der BR wurde/ wird weder informiert, geschweige denn gehört.##

Und warum schaut ihr 1 Jahr zu, ohne eure Rechte einzufordern?

G
gironimo

19.02.2014 um 19:13 Uhr

Man kann ja ein schönes Poster an die Tür kleben.

Reaktion abwarten.

Ansonsten mit den gängigen §§ kann ich da nicht unbedingt etwas bewegen. Ich denke, da sind eher Verhandlungsgeschick und gute Argumente zielführender (als Ansatzpunkt reicht ja schon § 80 BetrVG "Maßnahmen, die (...) der Belegschaft dienen, beim AG zu beantragen).

Und wenn sich ein betroffener Kollege durch die Glastür benachteiligt fühlt, kann er sich doch ganz offiziell beim BR beschweren (§ 85 BetrVG). Und wenn der BR dann die Beschwerde für berechtigt ansieht ..... seit ihr voll dabei.

T
tommyh

19.02.2014 um 22:46 Uhr

Also ich glaube auch dem Ag kann man nicht verbieten eine Glastür einzubauen und dem Arbeitnehmer nicht diese schön zu gestalten so, das keiner reinschauen kann :-) gibt es dann Streit kann sich der Br ja immer noch einschalten.

F
Farce

20.02.2014 um 22:39 Uhr

Ja, genau so stelle ich mir BR-Arbeit vor!!!!!

Den Mund zu machen und warten, bis etwas passiert. Ist ja sein Pech, wenn er aua hat! Den Pflaster pappen wir dann ja schon drauf. Soll sich also nicht so anstellen.

Echt geile BR-Arbeit.

Aber genau bei den §§ 90, 91 BetrVG besteht für einen BR ein überaus großes Betätigungsfeld und gehört auch mit zum Kernbereich jeglicher BR-Arbeit.

Um was geht es hier eigentlich? Hier geht es um Veränderungen der Arbeitsplätze. Das Beteiligungsrecht wird auch schon durch die Veränderung von einem Arbeitsplatz ausgelöst. Es dient dem Ziel der menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsablauf, Verwirklichung von Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz; der Verwirklichung der Grundsätze des § 75 BetrVG - freie Entfaltung der Persönlichkeit, Förderung von Selbstständigkeit und Eigeninitiative.

Darüber hinaus, dient es der Umsetzung der allgemeinen Aufgaben des Katalogs in § 80 Abs. 1 BetrVG.

Der beim 90er hier vorliegende Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ist ein umfassender. Ein AG muss über die zu planenden Änderungen im Zweifelsfall auch (noch) nicht vorhandene Unterlagen erstellen. Zu dieser Vorausplanung ist er auch von Gesetzes wegen gezwungen. Z. B. bei der Planung der Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Umweltschutznormen, der vor einer Veränderung (unter Mitbestimmung des Betriebsrats) stattfindenden Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz für jeden zu verändernden Arbeitsplatz.

Die in Nr. 1 bis 4 genannten Planungsbereiche begründen ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht nicht nur unter technischen Gesichtspunkten, sondern ebenso in Bezug auf deren Auswirkungen für die AN, speziell unter dem Aspekt einer Humanisierung der Arbeitswelt.

Diese können betreffen: Die körpergerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes durch entsprechende Büromöbel, Anordnung der Arbeitsgeräte usw. (Ergonomie); Fragen des Gesundheits- und Unfallschutzes (z. B., Schutz vor Überlastung, Unterforderung, Vermeidung von Stress und Mobbing) - eine entsprechende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 1, 3 und 4 BetrVG; Fragen der Menschenwürde und Aspekte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (§ 75 Abs. 2 BetrVG); Fragen der zukünftigen Bezahlung, der Regelung von Pausen, der gegebenenfalls erforderlichen Weiterbildung und Qualifizierung usw.

Insofern hat ein BR über das Unterrichtungs- und Beratungsrecht nach § 90 BetrVG hinaus vor allem auch Aufgaben, Initiativ-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte. Diese können z. B. gegeben sein nach den §§ 75, 80, 87, 89, 91, 92, 95, 97 Abs. 2, 98, 99 und 111 BetrVG.

Oberflächlich gesehen gibt § 90 BetrVG nur Unterrichtung und Beratungsrechte her. Aus Unterrichtung und Beratung wird jedoch im Zusammenhang mit den oben aufgeführten weiteren Rechten ein System von weiteren Beteiligungsrechten und Mitbestimmung sichtbar.

Kommt der AG seinen Verpflichtungen aus § 90 Abs. 1 BetrVG nicht nach, so kann nach den §§ 23 Abs. 3 und 121 BetrVG gegen ihn vorgegangen werden.

Wo vor Durchführung der geplanten Maßnahme MBR berührt werden, muss das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen sein, ehe eine Durchführung zulässig ist - gegebenenfalls bis zur Einigungsstelle. Im Falle der Missachtung dieser Rechte kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren dagegen vorgegangen werden. Bei Eilbedürftigkeit kann sogar eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.

Es gibt im gesamten BetrVG mit der Ausnahme des § 100 kein Ersthandlungsrecht eines AG.

Der BR muss also bei jedem Planungsvorhaben im Sinne § 90 Abs. 1 BetrVG prüfen, welche Rechte er aus anderen Bestimmungen des BetrVG sonst noch hat und wie er diese Rechte „gebündelt“ einsetzen kann.

Gleiches gilt für die Überwachungsrechte eines BR zur Einhaltung der zugunsten der AN geltenden Gesetze gemäß (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Wer dieses Mal so eben beiseiteschiebt und meint, ist ja alles nur halb so schlimm, sollte sich einmal hinterfragen, was er eigentlich in einem BR zu suchen hat.

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