Erstellt am 18.02.2014 um 16:28 Uhr von gironimo
§ 8 Abs. 1 BetrVG: Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Erstellt am 18.02.2014 um 18:45 Uhr von Oblatixx
Erstellt am 19.02.2014 um 10:49 Uhr von redsock
Danke, ist verstanden! :)