Zugehörigkeit von Betriebsteilen bei der Wahl
Hallo alle zusammen, In unserer Firma gibt es mehre Betriebsteile die alle von der gleichen Stelle bearbeitet, wie z.B. Lohn, Mitarbeiterbetreuung usw. Einige Mitarbeiter sind nun an uns heran getreten da es bei Ihnen im Bereich Probleme gibt. Nun wollen sie gern dass wir sie vertreten. Da wir alle neu im BR sind stellt sich für uns nun die Frage an Euch. Wir haben irgendwo gelesen wenn die Mitarbeiter sich unter einander einig sind ( aus den Betriebsteilen ) dann könnten sie abstimmen ob wir sie als BR vertreten können. Oder geht es nur über eine Betriebsvereinbarung.
Community-Antworten (1)
03.02.2014 um 16:39 Uhr
So einfach geht das nicht.
§ 4 BetrVG sieht vor, dass kleinere Betriebe darüber abstimmen können, dass sie im Hauptbetrieb mit wählen. Wenn dies aber nicht geschehen ist, können sie nur selbst einen BR wählen.
Ob die Teile vielleicht ohnehin zum Hauptteil gehören, wäre im Detail zu prüfen (... aber dann war die Wahl vielleicht nicht ganz korrekt?). Maßgeblich sind §§1 und 4 BetrVG. Am Besten lest Ihr mal die Kommentare zum BetrVG zu diesen Paragraphen;( z.B. Fitting, Däubler, andere) oder zieht einen Sachverständigen hinzu (Fachanwalt für Arbeitsrecht).
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