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BR-Kanditat trotz Kündigung? Besonderer Kündigungsschutz auch im Tendenz-Betrieb?

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Jello
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich bin das erste Mal im Wahlvorstand (wir sind ein Tendenz-Betrieb) und habe folgende Frage: Ein bestimmter Arbeits-/Projektbereich in unserem Betrieb wird komplett zum 30.06.2014 aufgelöst. Ein Teil der Mitarbeiter soll anderweitig weiter beschäftigt werden, es ist aber derzeit noch nicht geklärt, wer das sein wird (das hängt noch von anderen Dingen ab und ist ewas komplexer). Nun sollen "vorsorglich" alle Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertag im Februar zum 30.06.2014 ihre Kündigung bekommen. Nun möchten sich Mitarbeiter aus diesem Kreis als Kanditaten für die BR-Wahl (bei uns im März) aufstellen lassen. Solange sie die Kündigung noch nicht bekommen haben, ist das ja auch kein Problem. Was passiert aber, wenn sie auf der Vorschlagsliste stehen und vor der BR-Wahl ihre Kündigung zum 30.06.2014 bekommen haben? Dürfen sie trotdem gewählt werden? Nach meinem Verständnis würde ich sagen ja. Allerdings ergeben sich in meinen Augen noch andere Probleme. Es wird höchstwahrscheinlich nur wenige Kanditaten geben und somit kaum Nachrücker (wie in der Vergangenheit auch schon). Sollten diese (gewählten) Mitarbeiter tatsächlich entlassen werden, besteht die Gefahr, dass der BR kurz nach der Wahl gleich wieder zu wenig Mitglieder hat! Oder haben diese Mitglieder, trotz Tendenz-Betrieb, auch den besonderen Kündigungsschutz?

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Community-Antworten (3)

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gironimo

28.01.2014 um 17:03 Uhr

§ 15 KSchG ist anzuwenden.

Sollte der AG dies nicht berücksichtigen, wäre der Rechtsweg zu beschreiten.

Um unnötige Diskussionen zu vermeiden, solltet Ihr rechtzeitig das Wahlausschreiben aushängen und die Kandidaten sollten auch Ihre Liste einreichen. Man kann so vielleicht rechtliche Schritte im Voraus vermeiden.

T
tommyh

28.01.2014 um 23:09 Uhr

Lest Euch doch mal den 118 BetrVG ihr könnt zwar keinen Wirtschaftsausschuss bilden aber Euer AG kann Euch nicht rausschmeissen wie er möchte! :-) L.G.Tommy auch vom Tendenzbetrieb

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Jello

29.01.2014 um 10:28 Uhr

@gironimo

Beim § 15 KSchG geht es um den (5) in Verbindung mit (4) oder?

Es wird unseren AG wohl wenig interessieren, ob die "Kündigungskanditaten" auf einer Vorschlagsliste stehen oder nicht. Sie werden trotzdem ihre "vorsorgliche" Kündigung bekommen. Wie es nach der Wahl bzw. dem 30.06. weiter geht, wird wohl davon abhängen, wer weiter beschäftigt wird und wer nicht!

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