Beschwerdemanagement
Community-Antworten (4)
23.01.2014 um 01:13 Uhr
@Morgana
Nein, hier besteht kein Mitbestimmungsrecht; da er hier lediglich seiner Verpflichtung nach § 84 BetrVG nachkommt und eine betriebliche Beschwerdestelle ins Leben ruft. Wie er das macht und wie er das Kind dann nennt, ist seiner Fantasie überlassen.
Selbst wenn er sich hier Dubioses ausdenkt, ist das sein Privatvergnügen. Da ja keiner gezwungen werden kann, sich diesem zu unterwerfen, greift es auch nicht in die betriebliche Ordnung ein.
Natürlich könnte jetzt ein etwas übereifriger BR hingehen und versuchen, sich hier ein Mitbestimmungsrecht über eine freiwillige BV zur innerbetrieblichen Beschwerdestelle zu erschleichen. Was aber aus meiner Sicht keinen Sinn machen würde, da er durch den 85er ja sowieso schon alle Möglichkeiten hat, hier von Fall zu Fall entsprechend zu agieren.
Jeder Einzelne kann frei entscheiden, ob er eine betriebliche Beschwerdestelle nutzt oder gleich den Weg des § 85 BetrVG zum BR einschlägt. Der 84er macht sowieso nur dann einen Sinn (?), wenn es keinen BR gibt. Gibt es einen, ist er eher eine Zeitverschwendung, da hier sowieso kaum Durchsetzungsmöglichkeiten bestehen und es fast ausschließlich auf ein gut Will hinausläuft.
Wenn einem die Zirkusvorstellung nicht gefällt, geht man einfach nicht hin. Dann wird vielleicht einer beleidigt sein, aber auch das ist dann ein persönliches Problem.
22.01.2014 um 11:33 Uhr
möglich ... möglich aber auch nicht! Beschwerdemanagement ist erst mal ein Schlagwort
Was plant denn der AG?
22.01.2014 um 23:45 Uhr
Wieso ? Lass ihn doch machen was er will das Beschwerderecht des AN ist doch im Betriebsverfassungsgesetz genau geregelt .
23.01.2014 um 08:53 Uhr
Danke für Eure Antworten! Morgana
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