Kaltgetränke?
Bei diesen Temperaturen sollte der Chef kaltgetränke anbieten? Wir sind im handel und der Laden heizt sich extrem auf. Keine Klimaanlage im kassenbereich. Man geht kaputt
Community-Antworten (7)
22.07.2013 um 11:14 Uhr
Nach der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber unter anderem für die Sicherheit und Gesundheit seiner Angestellten verantwortlich. In Paragraph 29 unter Absatz (4) heißt es: ?Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk muss den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.? ....... Verfügung gestellt werden.?Da es sich hierbei nicht um ein Gesetz, sondern lediglich um eine Verordnung handelt, können Verstöße allerdings nicht geahndet werden. Erst wenn ein Arbeitnehmer nachweislich durch den Flüssigkeitsverlust während der Arbeit gesundheitlich geschädigt wurde, kann er seinen Arbeitgeber auf Entschädigung verklagen...........http://www.leitz.de/deDE/KnowHow/Recht_auf_Getranke.html. ........ PS: Aus Wasserleitungen kommt bei uns TRINKWASSER. Es ist auch genießbar, da stets geprüft/untersucht. Dad habt ihr ja auch. Also kann der AG auch um der Verirdnung zu entsprechen Karaffen mit Trinkwasser aus der Leitung hinstellen/ bereitstellen.
22.07.2013 um 13:35 Uhr
Damit sollte man sich als BR befassen:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/pdf/ASR-A3-5.pdf?__blob=publicationFile&v=4 http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/pdf/ASR-A3-5-Aenderungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Wenn der AG nicht hamdelt, hilft vielleicht ein informelles Gespräch mit der Berufsgenossenschaft.
(by the way: >lediglich um eine Verordnung handelt, können Verstöße allerdings nicht geahndet werden< Hier auf den WAF-Seiten findet man eine ArbStättV mit einem § 9 .......)
22.07.2013 um 15:09 Uhr
@Gironimo, hin und wieder darf man RA glauben -;) Bitte einmal die Verordnungen ganz und rivhtig lesen. § 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,2.entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,3.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt,4.entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt,5.entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,6.entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft,7.entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,8.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt,9.entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar
Also, unter den §§ die unter § 9 fallen und damit Folgen auslösen könnten fällt das Thema nicht
Weiter ArbSchG aus welches verwiesen wird, § 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder2.a)als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oderb)als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1zuwiderhandelt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder2.durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
fällt es auch nicht. Weiter gibt es ja den "Wasserhahn" aus welchem bekanntlich Trinkwasser kommt. Somit stellt der AG Trinkwasser bereit. Damit ist die erste Antwort doch ok.
Doch auch ich sage verhandeln mit dem AG, ggf kalten Tee oder Mineralwasser. Ist ja auch im Sinne des AG, wenn die AN fitt sind und nicht ggf krank werden.
22.07.2013 um 15:10 Uhr
mitleserinnen: Die Qualität Deiner Antworten ließe sich vielleicht alleine schon dadurch steigern, dass Du Dir mal aktuelle Texte zulegst und nicht aus Texten zitierst die in dieser Form schon seit Jehren keinerlei Relevanz mehr haben.
Prettygirl: Eine rechtliche Verpflichtung, Getränke bereit zu stellen, gibt es nur auf Baustellen und bei Hitzearbeitsplätzen. Baustelle scheidet bei Euch wohl aus. Hitzearbeitsplätze sind Arbeitsplätze bei denen die Umgebungstemperatur dauerhaft über der Körpertemperatur liegt. Wobei ein paar heiße Tage aus einem normalen Arbeitsplatz noch keinen Hitzearbeitsplatz machen. Also werden Euch vermutlich weder Gesetz noch BG weiterhelfen können. Deshalb würde ich ein freundliches Gespräch mit dem Arbeitgeber führen.
22.07.2013 um 16:04 Uhr
Pjöng
außer dass die Mitle... auf eine Seite einses RA mit der alten VO gelandet ist stimmt doch sinst alles. Somit sind die grundsätzlichen Aussagen auch des RA nicht falsch.
Weiter ist auch die Aussage, dass aus unsern Wasserleitungen Trinkwasser kommt nicht falsch!
Auch die nun neu VO verlangt nur "Trinkwasser" sie besagt nicht, dass es nicht Leitungswasser sein darf.
Bei Hitzearbeit muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn es sich um Hitzearbeiten oder um Tätigkeiten auf einer Baustelle handelt, sind vom Arbeitgeber ausreichend Getränke bereitzustellen.
Ob ein Hitzearbeitsplatz vorliegt, lässt sich aus der berufsgenossenschaftlichen Schrift »BGI 579 Hitzearbeit Erkennen - beurteilen - schützen« ableiten. Demnach liegt Hitzearbeit dann vor, wenn es »infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommt.« Denn dann können Gesundheitsschäden entstehen.
Gefährdungsbeurteilungen bewerten ob die Getränkepflicht besteht Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Hitzearbeit vorliegt und er verpflichtet ist, Getränke bereitzustellen. Die BG-Information »BGI 7002 - Beurteilung von Hitzearbeit« (vormals BGI 899) kann ihm dabei als Entscheidungshilfe dienen. So benötigt er keine externen Fachleute für die Gefährdungsbeurteilung.
Wie kann beurteilt werden, ob Hitzearbeit vorliegt? Welche Präventionsmaßnahmen sollten getroffen werden? Und welche Vorsorge ist wichtig? Diese Fragen klärt die BGI 7002 und erleichtert Arbeitgebern die Gefährdungsbeurteilung.
Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber Liegt Hitzearbeit vor, ist der Arbeitgeber durch die Arbeitsstättenverordnung dazu verpflichtet, Trinkwasser oder andere nicht alkoholischen Getränke zur Verfügung zu stellen.
Autor: arbeitssicherheit.de
22.07.2013 um 16:12 Uhr
Charlys, die "grundsätzlichen Aussagen" des RA sind in der Tat nicht falsch (gewesen).
Allerdings gibt es die Vorschrift auf die er sich bezieht so nicht mehr. Also sind diese Aussagen heute ohne jegliche Relevanz!
22.07.2013 um 22:24 Uhr