@Gironimo,
hin und wieder darf man RA glauben -;)
Bitte einmal die Verordnungen ganz und rivhtig lesen.
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,2.entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,3.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt,4.entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt,5.entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,6.entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft,7.entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,8.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt,9.entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar
Also, unter den §§ die unter § 9 fallen und damit Folgen auslösen könnten fällt das Thema nicht
Weiter ArbSchG aus welches verwiesen wird,
§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder2.a)als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oderb)als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1zuwiderhandelt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder2.durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
fällt es auch nicht. Weiter gibt es ja den "Wasserhahn" aus welchem bekanntlich Trinkwasser kommt. Somit stellt der AG Trinkwasser bereit. Damit ist die erste Antwort doch ok.
Doch auch ich sage verhandeln mit dem AG, ggf kalten Tee oder Mineralwasser. Ist ja auch im Sinne des AG, wenn die AN fitt sind und nicht ggf krank werden.