Erstellt am 15.05.2013 um 09:35 Uhr von rkoch
Den § den Du suchst wirst Du nicht finden...
Die Arbeitszeit ist nach §2 (1) ArbZG "die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen"
Beginn und Ende der Arbeit sowie Dauer und Lage der Pausen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates nach §87 (1) Nr. 2 BetrVG. Diese Mitbestimmung ist letztlich die Grundlage der vom AG zu berechnenden Arbeitszeit. Also müsst ihr schauen, was ihr da geregelt habt.
Wenn dort geregelt ist, dass der AN sich selbst Pausen genehmigen kann, die dann von der AZ abzuziehen sind und der AG in dem "trödeln" eine vom AN genommene Pause erkennt, dann könnte der AG diese Zeit nach einer derartigen Regelung auch abziehen.
Gibt es nichts derartiges, darf der AG keinen Abzug vornehmen. Der BR kann dann auf Einhaltung der BV pochen und kann den AG ggf. nach §23 (3) BetrVG zu deren Einhaltung zwingen.
Der AG könnte und dürfte dann aber "trödeln", so es unzweifelhaft als solches erkenn- und nachweisbar ist, als Arbeitszeitbetrug werten und entsprechend Abmahnen, bzw. bei Wiederholung auch eine Kündigung aussprechen. Ist das "trödeln" gar mit voller Absicht des AN erfolgt (z.B. er ist einen Umweg gefahren um während der AZ noch schnell Shoppen zu gehen), wäre gar eine außerordentliche Kündigung denkbar.
Insofern sollten AN und BR die Sache mit dem trödeln genauer anschauen und u.U. besser die Füße stillhalten.
BTW: Sofern Du mit "digitaler Stempelung" einen "digitalen Tachografen" meinst, wäre eine Änderung der aufgezeichneten Wegdaten Urkundenfälschung, aber dieser Sachverhalt passt IMHO nicht zu Deiner Darstellung bzw. Frage....
Erstellt am 15.05.2013 um 09:51 Uhr von Kulum
Am besten könnte man schreiben: "Gemäß §263 StGB ..." und man nennt das ganze dann Betrug
Noch ein wenig die im Gesetz genannten Strafen schildern, immerhin handelt der AG ja gewerbsmäßig, damit sind wir bei Abs.3 - das macht dann mal bis zu 10 Jahren schwedische Gardinen. Hat der AG denn wenigstens seine Nachfolge schon geregelt?
Erstellt am 15.05.2013 um 10:18 Uhr von michib
Also unsere Fahrer fangen morgens um 6 Uhr an. Jeden Tag bekommen sie eine Stunde abgezogen wegen Mittagspause. Wenn die aber irgendwo warten müssen weil die Ware noch nicht da ist oder viel betrieb ist sagt sich der AG ne der hat rumgetrödelt den ziehe ich die Zeit ab. Und das darf er nicht da gegen will ich vorgehen.
Erstellt am 15.05.2013 um 10:25 Uhr von mitleserinnenn
Wieso 1 Std. Pause? Machen diese auch 1 Std? Es gibt die gesetzlichen Pflichtpausen lt. ArbZG diese werden nicht bezahlt, da rechtlich Freizeit, kann da also auch die Firma verlassen
Erstellt am 15.05.2013 um 11:19 Uhr von gironimo
Dann lautet der zuständige Pragraph § 87 BetrVG - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Lage und Länge der Pausen.
Wenn Ihr dem AG was schreiben wollt, teilt ihm mit, dass er nicht einseitig Pausenzeiten festlegen soll und auch keine Zeitabzüge - ohne die Mitbestimmung des BR zu beachten - vornehmen soll.
Und natürlich das Argument "rumgetrödelt" oder keine Ware da, sind keine Argumente. Die AN sind morgens gekommen und es ist Sache des AG sie dann auch zu beschäftigen - oder er kommt in den Annahmeverzug (§ 615 BGB)
Gibt es denn überhaupt Betriebsvereinbarungen über die Themen Lage derArbeitszeit, Pausen, Zeiterfassung?
Erstellt am 15.05.2013 um 11:41 Uhr von Kulum
Es geht doch aber immer noch um das Verändern der gestempelten Zeit? Der Kollege zieht zB seine Karte erst um 17.00 Uhr durch, hätte aber schon seit 16.00 Uhr Feierabend und der Chef macht sich dann am Rechner zu schaffen und ändert die Zeit von 17.00 Uhr auf 16.00 Uhr. Oder hab ich das falsch verstanden? Dem ist in keiner Weise mit dem BetrVG beizukommen. So etwas kann nicht mal der BR wirksam vereinbaren. Im Zweifel verstößt der AG gegen §16 (2) ArbZG, falls er denn Zeiten manipuliert, die über die 8h ArbZ hinausgehen. "rumtrödeln" (wenn es denn zutreffen würde) kann er auf diese Weise überhaupt nicht bestrafen. Wenn auch langsam, so hat der MA trotzdem gearbeitet und das ist Arbeitszeit, die zu vergüten ist, da kann er sich drehen und wenden wie er will. Wenn es dadurch zu Einbußen kommt sei es in Lohn oder Zeit, und darauf läuft es ja zwangsläufig hinaus, sind wir wieder bei § 263 StGB.
Erstellt am 15.05.2013 um 11:42 Uhr von michib
Moin geronimo ne haben noch keine BV darüber kommt aber bald. Normal braucht man ja keine ich fange morgens an und abends ab. Eine Stunde ziehen sie dir ab wegen pause. Alles andere haben die zu zahlen die haben nicht das recht in die Stempelung zu gehen und diese nach belieben zu verändern egal was die für gründe haben es ist schlicht weg verboten. Die Fahrer machen ehrlich Arbeit und haben Anspruch auf ehrliche Bezahlung. Ohne sich am Monatsende darüber zu ärgern warum da wieder stunden gestrichen wurden.