Erstellt am 30.04.2013 um 06:15 Uhr von Hoppel
@ zwovierziger
Schön, dass im Rahmen der konstituierenden Sitzung die nicht mehr in den BR gewählten KollegInnen verabschiedet werden.
Die werden dann aber hoffentlich den Raum verlassen, bevor die eigentliche konstituierende Sitzung beginnt.
Da ein Ersatzmitglied nunmal nicht als ordentliches BRM gewählt ist, hat es nur dann ein Teilnahmerecht, wenn es ein verhindertes BRM vertritt. Dann darf dieses E-BRM am Wahlvorgang des BRV, stellv. BRV etc. teilnehmen und seine Stimme abgeben. Wählbar ist es natürlich nicht.
Erstellt am 30.04.2013 um 12:53 Uhr von Charlys
Zur konstituierenden BR Sitzung lädt der WV ein. Und zwar NUR die gewählten BRM.Ist ein BRM hier verhindert wird das zuständige EBRM eingeladen.
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
Also, ehemalige BRM, welche nicht wieder dem neuen BR angehören haben dort nichts zu suchen und dürfen auch ohne Zustimmung des AG nicht die Arbeit verlassen.
Erstellt am 30.04.2013 um 13:28 Uhr von rkoch
> haben dort nichts zu suchen und dürfen auch ohne Zustimmung des AG nicht die Arbeit verlassen
DAS will ich so nicht stehen lassen.
Ja, wenn die Sitzung läuft, der neue BR seinen BRV wählt, hat außer den neu gewählten BRM NIEMAND mehr etwas im Raum verloren. Nicht einmal der WV, der hat mir der Wahl des Wahlleiters seine Schuldigkeit getan und muss gehen.
ABER: Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Wahlvorstand den Wahlleiter wählen läßt, hat die Sitzung nicht begonnen und so KÖNNEN durchaus andere Personen, auch der aktuelle (!) BR anwesend sein. Gratulation zur Wahl hat noch keinem geschadet. NACH der Sitzung kann es gar zweckmäßig sein, wenn der neue BR den aktuellen BR holt um sich über die laufenden Geschäfte zu informieren.
Der bisherige BR ist zu diesem Zeitpunkt normalerweise (wenn der WV die Wahl nicht allzuknapp terminiert hat) noch im Amt! Und so darf der BR sich selbstverständlich für notwendige Betriebsratsarbeit freistellen. Und die Amtsübergabe ist IMHO ein derartiger Fall. Der NEUE BR ist i.d.R. dann noch gar nicht im Amt, da seine Amtszeit erst mit Ende der Amtszeit des bisherigen BR beginnt. Freistellung, außer zur konstituierenden Sitzung, ist also noch nicht. Diese Sitzung ist also im Grunde der ideale Zeitpunkt für einen Informationsaustausch zwischen alt und neu. Ansonsten gäbe es später nur noch einen Ansatzpunkt: Den alten BR als "Auskunftspersonen" holen.
Natürlich ist das ganze entbehrlich, wenn
- alter und neuer BR im wesentlichen aus den selben AN besteht
- der BR wegen Listenwahl aus Interessengruppen besteht, welche die Kontinuität aufgrund ihrere Interessenlage sicherstellen.
- etc.
EDIT: Sorry, ein Detail übersehen: So weit die Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattgefunden hat (was hier wohl anzunehmen ist), ist der alte BR natürlich nicht mehr im Amt, insofern hat Charlys dann natürlich Recht, bzw. dann muss der neue BR die alten BRM tatsächlich als Auskunftspersonen anfordern, um deren Freistellung zu begründen.
Erstellt am 30.04.2013 um 23:23 Uhr von AlterMann
Hallo rkoch,
an Deiner Antwort habe ich nix zu meckern. Es gibt allerdings auch Firmenchefs, die solche "geselligen Übergaben" durchaus dulden und keine Schwierigkeiten damit haben, die Zeit dafür auch zu bezahlen. Und bei Personalräten soll das noch deutlich häufiger so sein...