Erstellt am 23.04.2013 um 22:50 Uhr von mitleserinnenn
Erstellt am 24.04.2013 um 07:18 Uhr von Hoppel
KüSchG § 15
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt ... ist vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig,
es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer.
Wird ein Betriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung an drei Monate."
Es muss also zur Betriebsversammlung eingeladen worden sein, um unter den nachwirkenden Kü´schutz zu fallen
Erstellt am 24.04.2013 um 09:42 Uhr von mitleserinnenn
Hoppel, wenn er aber Einladung zurückzieht/ Widerruft kam es nicht zur Einladung. Dann war es nur eine nicht umgesetzte Überlegung. Dieses auch, weil man sonst so den gesamten Betrieb untervden Schutz bekommen könnte. Jeder schreibtveine Einladung zieht diese dann wieder zurück und nur die letzten drei setzen sie letztlich um, also führen durch. Doch letzteres soll ja geschützt werden. Nicht das Vorhaben/Überlegen durchzuführen
Erstellt am 24.04.2013 um 10:28 Uhr von Kulum
AbisZ, halt dich lieber an Hoppels Antwort.
Erstellt am 24.04.2013 um 10:35 Uhr von Niemand
Gibt es denn überhaupt die Möglichkeit diese Einladung zurück zu ziehen?
Erstellt am 24.04.2013 um 13:00 Uhr von rkoch
Du legst den Finger in die Wunde! Genau das geht nämlich nicht. So bald auch nur EIN AN von der Einladung Kenntnis nehmen konnte, findet die Betriebsversammlung wie vorgesehen statt, auch wenn der Aushang mittlerweile entfernt wurde. Findet sie nicht statt (oder wird kein BR gewählt), endet der Kündigungsschutz nach drei Monaten.
Aber auch mitleserinnen hat IMHO einen Punkt. Kündigt der AG die betreffenden AN, so müssen diese auf jeden Fall Kündigungsschutzklage erheben. Und da wirds dann u.U. heiß.
Der besondere Kündigungschutz kann nur wirken, wenn es eine Einladung gegeben hat! Und DAS hätten die drei einladenden AN zu beweisen. So lange die noch hängt oder zumindest es Zeugen gibt, die den Aushang bestätigen können, voila. Gibt es keine Anzeichen, dass es überhaupt eine Einladung gegeben hat.... warum sollten sie dann Kündigungsschutz haben?
Bekunden die drei allerdings, dass sie den Aushang zurückgezogen haben, weil es keine Anstrengungen mehr zu einer BR-Wahl geben soll, DANN muss das Gericht die Hintergründe eruieren. Und WEHE da hatte der AG die Finger drin. Dann haben die drei nicht nur den dreimonatigen Kündigungsschutz sondern der AG richtig Ärger.
EDIT: Nachdem nur 7 Antworten möglich sind, hier @Betriebsrätin:
Ich dachte, dass das was Du sagst aus meinen Text auch hervorgeht... letztlich wollte ich ja mit dem letzten Absatz eben sagen, dass NUR wenn der AG die Finger drin hatte, die beschriebenen Folgen eintreten (können). Ohne das der AG die Finger drin hatte, natürlich nicht. Deshalb muss ja das Gericht diese Frage beantworten. Natürlich hast Du also recht.
Erstellt am 24.04.2013 um 21:15 Uhr von Betriebsrätin
rkoch,
im letzten Absatz spricht du etwas an, was auch anders gelaufen sein könnte. Wenn nämlich die 3 von Ihrem Plan einen BR wählen lassen zu wollen zurückgetreten sind, ohne dass der AG beteiligt war, weil sie ggf im Nachgang zur Überlegung kamen, war vielleicht doch keine gute Idee, kann wie die mitleserinnen schreibt, auch kein nachwirkender Schutz entstehen. Denn dann gibt es ja keine Grund und nichts zu schützen. Denn dann gab es auch eine Versammlung zur Wahl eines WV.
Ist dann ewtas vergleichbar mit dem Rücktritt von einer geplanten Straftat, welche dann auch dazu führt, dass keine Bestrafung erfolgt. Hier nur umgekehrt.