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Wahl nichtig oder anfechtbar?

Z
ziegenkäse
Nov 2016 bearbeitet

WICHTIG! Betriebsratswahl ERSTMALS ist gelaufen, Ergebnis steht fest. Jetzt haben wir aber das Wahlausschreiben und die Vorschlagslisten nicht abgenommen von öffentlichen Aushangorten, sondern nur das Wahlergebnis dazu gehängt.

FRAGE: Kann uns der Arbeitgeber jetzt nen STrick drehen???? Er wollte niemals einen Betriebsrat.

Bitte um schnelle Beantwortung. Das würde uns ziemlich zurückschmeißen... War anstrengend genug, so eine ERST Betriebsratswahl

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Community-Antworten (5)

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AlterMann Akzeptiert

21.04.2013 um 14:35 Uhr

Hallo ziegenkäse,

  1. Herzlichen Glückwunsch!
  2. Ich sehe da kein Problem. Mit der Ergebnisbekanntmachung ist doch auch für jeden ersichtlich, dass das Wahlausschreiben nicht mehr aktuell ist.
  3. Auch wenn man bei der BR-Arbeit oft pingelig sein muss, sollte man nicht gar so viel Angst vor Fehlern haben. Was befürchtest Du denn? Schadenersatz wegen unberechtigt in Anspruch genommener Informationstafelfläche?
  4. Schafft Euch ein dickeres Fell an und/oder beantragt beim Arbeitgeber die Anschaffung eines Blutdruckmessgeräts. :)
G
gironimo

21.04.2013 um 17:43 Uhr

Ich sehe da auch kein Problem. Jetzt zur konstituierenden Sitzung laden und dann geht es los.

L
Lotte

21.04.2013 um 18:07 Uhr

Hallo ziegenkäse, auch von mir "Herzlichen Glückwunsch".

Das Wahlergebnis wird ja nicht verfälscht, wenn das Wahlausschreiben und die Liste noch hängt. Wichtig ist nur, dass Ihr es aufbewahrt, mindestens so lange Eure Legislatur dauert. Also nehmt Ihr sie nun ab und archiviert sie mit allen anderen Wahlunterlagen. LG Lotte

Z
ziegenkäse

21.04.2013 um 21:07 Uhr

DANKE... auch für die Glückwünsche Das rettet mich vor ner schlaflosen Nacht... grins

@AlterMann Wir sind schon Elefanten...., so dickes Fell, wie wir inzwischen haben. Und die Anschaffung eines Blutdruckmessgerätes werde ich mal in die nächste Tagesordnung aufnehmen. ;)

Jetzt als Superneulinge werde ich wohl öfter posten. Aber jetzt erst mal konstituieren und dann SCHULEN....

R
rkoch

22.04.2013 um 10:31 Uhr

Als Ergänzung:

§3 (4) WO sagt: Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

Wann das Wahlauschreiben abzuhängen ist, ist hingegen nicht terminiert. Insofern kann es nicht falsch sein es hängen zu lassen, selbst wenn es bis zum Sanktnimmerleinstag hängt. Wann die Wahl war, steht ja drauf - und insofern kann niemand das Wahlausschreiben derart missverstehen, dass er glaubt es würde eine bevorstehende Wahl ankündigen. Hingegen wäre es ein potentieller Fehler das Wahlausschreiben noch vor Ende des letzten Wahltermins abzuhängen.

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