bb) Für die "Kenntnis des Betriebsrates" gelten folgende Grundsätze:
Berechtigt zur Entgegennahme von Mitteilungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers (§ 102 BetrVG) ist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 BetrVG der Betriebsratsvorsitzende oder, falls dieser verhindert ist, der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden (BAG 26, 27, 30). Ist ein besonderer Ausschuß (Personalausschuß) gebildet, dem der Betriebsrat die Mitbestimmung bei Kündigungen (§ 102 BetrVG) übertragen hat, dann ist der Ausschußvorsitzende zur Entgegennahme der Erklärungen des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren berechtigt (BAG 27, 209). Der Betriebsrat oder der Ausschuß kann allerdings auch ein anderes Betriebsratsmitglied zur Entgegennahme ermächtigen (Galperin/Löwisch, aaO, § 102 Rz 33; Dietz/Richardi, aaO, § 102 Rz 63; KR-Etzel, 2. Aufl., § 102 BetrVG Rz 83; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 26 Rz 35; Kraft, GK-BetrVG, 3. Bearb., § 102 Rz 27; Hanau, Anm. zu BAG EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 37, unter 2 b). Nur dann, wenn kein zur Entgegennahme Berechtigter vorhanden ist (etwa wegen Urlaubsabwesenheit und keine Vertretungsregelung besteht), ist jedes Betriebsratsmitglied berechtigt und verpflichtet, Erklärungen des Arbeitgebers für den Betriebsrat entgegenzunehmen (Galperin/Löwisch, aaO; Dietz/Richardi, aaO, Rz 65; Kraft, aaO; Etzel, aaO, Rz 84).