Erstellt am 22.02.2013 um 16:46 Uhr von Watschenbaum
es geht um "zu Recht" erteilte Abmahnungen
und darum, daß sie zwar arbeitsrechtlich keine Bedeutung mehr hätte (Warnfunktion verloren, erneute Abmahnung nötig),
aber eben für das Arbeitsverhältnis (mögliche Beförderungen etc.) dennoch noch relevant sein könne (Vollständigkeit der Personalakten)
(BAG, Urteil v. 19.07.2012, Az.: 2 AZR 782/11)
Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist.
d.h. alleine ein etwaiger Zeitablauf (z.b. 3 Jahre) alleine genügt dafür nicht
Ein Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung setzt demnach nicht nur voraus, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat. Der Arbeitgeber darf auch kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung haben. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem rechtlichen Aspekt mehr eine Rolle spielen kann. Das durch die Abmahnung gerügte Verhalten muss für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden sein
http://lexetius.com/2012,5466