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Abmahnungsfrist

K
kleene
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

einem Kollegen wurde vor Wochen mitgeteilt das er eine Abmahnung bekommen soll. Nun meine Frage : Gibt es eine Frist um Abmahnungen auszuhändigen, muß der Kollege die Abmanhung nach solanger Zeit noch hinnehmen?????

4.66108

Community-Antworten (8)

W
w-j-l

15.02.2008 um 13:36 Uhr

Innerhalb 2 Wochen.

N
nina

15.02.2008 um 13:53 Uhr

...nach Erlangung der Kenntnis über die Verfehlung.

J
jollygolfer

15.02.2008 um 13:57 Uhr

Da fragt man sich doch wo solche Kenntnisse über Fristen herkommen. Das Recht, einen Arbeitnehmer abzumahnen, ist an keine Frist gebunden. Der Arbeitgeber muss also die Abmahnung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt haben.

Jedoch kann das Recht, den Arbeitnehmer abzumahnen, verwirkt werden. Ein solcher Verwirkungstatbestand kommt in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer nach einem Fehlverhalten längere Zeit vertragstreu verhält und der Arbeitgeber während der gesamten Zeit nicht mehr auf den Vorfall zu sprechen kommt.

Ebenso kann Verwirkung eintreten, wenn der Arbeitgeber weitere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers unbeanstandet hingenommen hat und hierdurch bei dem Arbeitnehmer der Eindruck erweckt wurde, das Fehlverhalten werde geduldet.

Ein Indiz dafür, dass der Arbeitgeber aus einem Fehlverhalten keine Rechte mehr herleiten will, kann es sein, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass er die Angelegenheit "begraben hat". Das Gleiche gilt, wenn er den Arbeitnehmer später sogar befördert hat.

Wann das Recht, eine Abmahnung auszusprechen, verwirkt ist, kann aber nicht generell beurteilt werden. Immer kommt es auf den Einzelfall an. Dabei sind die Zeitspanne, die der Arbeitgeber verstreichen lässt, sowie die Art und Schwere des vorangegangenen Verstoßes ausschlaggebend.

Gruß

jollygolfer

C
carrie

15.02.2008 um 15:11 Uhr

Hallo Da muss ich jollygolfer recht geben, diese 2 wochen und nach erlangen der Kenntnisnahme.....ist bei fristlosen Kündigungen der Fall.

K
Kölner

15.02.2008 um 16:06 Uhr

@w-j-l Hallo? Was ist dass denn? ;-)

P
packer

15.02.2008 um 16:47 Uhr

ich glaube, hier bringt jemand Eigentliche Fristen, Uneigentliche Fristen und Auschlussfristen etwas durcheinander. Mir sind weder Natural- oder Zivilkomputationsfristen bei einer Abmahnung bekannt... hier hat wohl jemand Zeiträume für eine rechtskräftig gewordene Abmahnung aus der Rechtssprechung im Kopf gehabt... Bestimmte Verhalten abzumahnen, die weit in der Vergangenheit liegen, im Zuge der Kündigungsvorbereitung ist schon in Gerichtsverfahren in die Uhr gegangen. Erlangt der Arbeitgeber aber z.B. erst Wochen nach einem Vorfall Kenntnis, so kann er durchaus eine Abmahnung, die dann im Prozess rechtskräftig wird, verteilen.

P
pirat

15.02.2008 um 17:25 Uhr

@kleene

.....mitgeteilt das er eine Abmahnung bekommen soll....oder war das die Abmahnung, ( mündlich) ?

Die Einhaltung der Schriftform für die auszusprechende Abmahnung, wie fälschlicherweise immer wieder angenommen wird,ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Allerdings was die darlegungs- und nachweispflichtig angeht....sehe ich das eher problematisch!

K
kleene

15.02.2008 um 22:39 Uhr

Hallo ,

dem Kollegen wurden Fehler aufgezeigt und weil er diese Fehler nicht abgestellt hat, hat der Chef ihm gesagt das er dazu mit einer schriftlichen Abmahnung zu rechnen habe. Wie schon gesagt hat,er bis heute noch keine Abmahnung erhalten. Der Vorfall geschah so Ende Dezember / Anfang Januar.

Gruß kleene

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