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Kündigung innerhalb der ersten Monate nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz möglich?

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Maria
Nov 2016 bearbeitet

Eine MA wurde mit 50% Tz-Beschäftigung am 1.12.12 für zwei Jahre befristet in unserem Krankenhaus als Krankenschwester eingestellt. Im Dezember arbeitete sie insgesamt sechs Tage, danach war sie aufgrund eines Unfalls in einem Nebenjob (hatte diese Tätigkeit unserem AG nicht gemeldet) erkrankt. Dauer voraussichtlich mehrere Monate (Reha, Wiedereingliederung). Die Probezeit betrug nach dem Tz- und Befristungsgesetz sechs Wochen. Nun hat der AG dem BR die Kündigung mit der Begründung nach KüSchG § 1 Abs. 1 vorgelegt. In einem ersten Gespräch mit dem BR ist der AG bereit ins Kündigungsschreiben aufzunehmen, dass sie sich nach vollständiger Genesung wieder bewerben kann und die nächste freie Stelle in der Pflege angeboten bekommt. Gibt es Argumente mit denen der BR der geplanten Kündigung widersprechen kann?

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Community-Antworten (9)

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Lexipedia

07.02.2013 um 09:23 Uhr

KSch §1 (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Das soll die Kündigungsbegründung des AGs sein? Der BR muss angehört werden innerhalb der ersten sechs Monate. Aber er hat keine Möglichkeit der Kündigung zu widersprechen. Er kann nur Bitte, Bitte machen.

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Lurchi

07.02.2013 um 09:32 Uhr

Das Angebot des Ag klingt doch ziemlich fair. Nagelt ihn möglichst fest, ansonsten ist die Kündigung doch nachvollziehbar. Übrigens ist der BR zu jeder Kündigung zu hören, das KSchG greift nur i.d.R. erst nach 6 Monaten.

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Mascha

07.02.2013 um 10:56 Uhr

Das TzBfG enthält keine Probezeit. Wenn ich mich recht erinnere gilt bei euch der TVöD. Dieser sieht eine Probezeit von 6 Wochen bei einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag vor. Diese Probezeit wäre, nach meiner Rechnung, am 12. Januar zuende gewesen. Bis zum letzten Tag dieser Kündigungsfrist kann der AG innerhalb der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsschluss kündigen. (TVÖD) Auch innerhalb der Probezeit muss der BR angehört werden und kann auch hier der Kündigung widersprechen, es hat für den AN nur keine Konsequenz, weil der Kündigungsschutz noch nicht greift. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist gem. § 30 Abs. 5 TVÖD, nach meinem Verständnis, 6 Wochen zum Monatsende. Aber auch dann würde ein Widerspruch dem AN nichts nützen, weil der Kündigungsschutz immer noch nicht greift. Das Angebot des AG ist gut, deswegen schriftlich fixieren lassen. Was die von Dir angegebene Begründung des AG soll ist mir schleierhaft.

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Maria

07.02.2013 um 11:05 Uhr

@mascha Der AG zieht aus der Formulierung des §1 Abs. 1 den Umkehrschluss = § greift noch nicht, da das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht! Er möchte die Stelle neu besetzen, da in dieser Abteilung zur Zeit schon vier Beschäftigte wegen Krankheit kurz- bzw. langfristig ausfallen.

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Mascha

07.02.2013 um 11:25 Uhr

Das ist doch aber keine Begründung für eine Kündigung!!! Das der AG unter den von Dir geschilderten Umständen die Stelle neu besetzen will ist für mich vollkommen nachvollziehbar, aber, das könnte er ebensogut befristet machen, mit dem Sachgrund : für die Dauer der Erkrankung von........

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Maria

07.02.2013 um 11:40 Uhr

@mascha Jemanden für 3-4 Monate finden ist wohl schwierig. Nach einer passablen Einarbeitungszeit ist dann das Arbeitsverhältnis wieder beendet. Eine befristete Arbeitszeiterhöhung anderer KollegInnen kommt leider auch nicht in Betracht, da alle bekunden, derzeit wegen Erkrankung der anderen vier Kollerginnen ausgebrannt zu sein. Im Moment hatte mich gerade ein RA wegen eines anderen Falles angerufen und er meinte: AG handelt aus Sicht der AG-Seite korrekt. Angebot der Wiedereinstellung ist ein Entgegenkommen. Der BR sollte darauf hinarbeiten, dass der AG diese Formulierung ins Kündigungsschreiben mit aufnimmt.

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gironimo

07.02.2013 um 11:41 Uhr

Die Frage wäre einerseits, ob die Kündigung tatsächlich innerhalb der 6 Wochen erfolgte und dann aber auch, ob der befristete Vertrag ansonsten überhaupt eine Möglichkeit der Kündigung vorsah.

Wenn der AG gegenüber dem BR eine krankheitsbedingte Kündigung angibt, sollte der BR auch dieser Wiedersprechen (Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Genesung); wahrscheinlich fehlt ja auch so etwas wie Zukunftsprognose und Darstellung der unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers usw.

Ob und wie dann das Gericht (sofern die Kollegin es anruft) entscheidet, sei dahingestellt.

Auf jedem Fall würde ichhier erst einmal den Wiederspruch machen und erst dann über eventuelle Lösungen reden. Dabei auch § 14 Abs 2 TzBfG im Auge haben.

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Kulum

07.02.2013 um 11:50 Uhr

letztlich ist es wurscht wie der BR reagiert. Der AG muss den BR anhören, dass hat er getan. Der BR kann zwar bitten, betteln, auf Kmnien rutschen, dass wird aber nichts bringen. Ich finde den Tip vom RA ganz in Ordnung

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Mascha

07.02.2013 um 11:58 Uhr

gironimo, der TV läßt ordentliche Kündigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen zu. Die dafür nötigen Bedingungen sind, nach Schilderung von Maria, erfüllt.

Der BR kann hier ja so viel widersprechen, wie er will, das KüSchuG greift hier ja nicht.

Ich glaube auch, dass es das Beste ist, auf den Rat des Anwalts zu hören.

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