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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitgeber will aus dem Arbeitgeberverband austreten - mögliche Konsequenzen?

F
ftpfrager
Nov 2016 bearbeitet

AG will aus dem AG-Verband austreten.

Wir (Groß- und Außenhandel NRW, Tarifbindung bis zum 30.04.2013) haben die Befürchtung, dass der AG aus dem AG-Verband austreten will. Ja, es besteht wohl eine Nachwirkungsfrist, aber… wie lange? Einen Austritt wird der AG mit Sicherheit nicht zum Wohle der Mitarbeiter/innen wollen. Im Augenblick werden neue Arbeitsverträge bei neuen Mitarbeitern ohne tarifliche Bindung ausgegeben. Sogar bei Mitarbeitern/innen, die schon längere Zeit in der Firma sind, werden bei Zeitänderungen und anderen Aspekten ein „neuer Arbeitsvertrag“ vorgelegt, der eindeutig schlechter und ohne tarifliche Bindung ist.

Fragen:

  • Was ist für die MA mit der Formulierung „tariflich“ im Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitgeber kündigt, der AN nicht in der Gewerkschaft ist.
  • Was ist für die MA mit der Formulierung „tariflich“ im Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitgeber kündigt, der AN in der Gewerkschaft ist.
  • Kann der AG, wenn die Mehrheit dann ohne tarifliche Bindung im Arbeitsvertrag verankert haben, die anderen AN auch so behandeln?
  • Welche Möglichkeiten hat der BR dem entgegen zu wirken? Öffentliche Aufklärung der Mitarbeiter/innen? Aufruf zum Eintritt in die Gewerkschaft? … Vielleicht kann uns jemand dort ein paar Tipps und Infos geben.

Viele Grüße

6.808013

Community-Antworten (13)

K
Kölner

29.01.2013 um 11:07 Uhr

@ftpfrager So wie Du das schilderst (neue, andere AV ohne TV-Bindung) ist der AG schon längst aus dem AG-Verband ausgestiegen.

Alle AV werden, nach einem Austritt aus dem AG-Verband regelmäßig auf den letzten Stand des TV einfroren, bei dem der AG noch dem Verband angehörte. Es sei denn: Im AV steht eine Formulierung, aus der sich auch zukünftig eine Anwendung des TV ergibt.

Regelmäßig empfehlenswert: Die Gewerkschaft kontaktieren.

F
ftpfrager

29.01.2013 um 11:18 Uhr

Auf die Frage bezüglich Arbeitgeberverband und auch OT-Mitglied, die ich ende letzten Jahres stellte, antwortete der AG - kein Austritt.

In den alten Arbeitsverträgen steht: es gelten die tariflichen Bestimmungen. Genauer kann ich es heute Abend schreiben.

A
Arkalus

29.01.2013 um 11:24 Uhr

Sollte der Arbeitgeber noch im Arbeitgeberverband Mitglied sein, müssen alle verträge entsprechend Tarif abgeschlossen und bezahlt werden. Sprich hier sollte der BR tätig werden und die Mitarbeiter auch darauf hin weisen

K
Kulum

29.01.2013 um 11:57 Uhr

Das war etwas vorschnell. Nur Mitgliedern der Gewerkschaft stehen die Vorzüge des TV zu. AG kann (und wird auch normalerweise) zwar alle nach TV behandeln, aber er muss nicht.

F
ftpfrager

29.01.2013 um 12:20 Uhr

Gelten die Vorzüge auch als Pflichtvorgabe, wo es vertraglich geregelt ist?

Bei den neuen Verträgen wird das Entgelt nach Tarif ausgerichtet. Auch andere Bedingungen werden eingehalten. Die Vergütung entspricht...Urlaub in Umfang geltenden Tarifvertrages usw. Natürlich werden für den AN weitere verschlechternde Bedingungen mit aufgeführt wie Ausschluss BGB 616, Einsatzgebiete, freiwillige übertarifliche Zulage ist anrechenbar bei Tariferhöhungen, und nicht nur anrechenbar, sondern sogar mit einer Frist von … Monaten kündbar….. Es wird so formuliert, dass der AG sich nur daran ausrichtet. Da schätze ich, dass es eine Formulierung ist, die später dem Austritt dient und den MA benachteiligt.

Bei den alten Verträgen schaue ich heute Abend in meinen Vertrag.

Grüße und Danke erst einmal

K
Kulum

29.01.2013 um 12:28 Uhr

Ja, wenn im AV zB steht: es gelten die Bestimmungen des TV in der jeweils aktuellen Fassung oder so ähnlich, da hat auch jedes Nichtgewerkschaftsmitglied Anspruch - leider (sorry, irgendwie kann ich mir die Wertung nicht verkneifen)

F
ftpfrager

29.01.2013 um 14:22 Uhr

...Bermerkung... ist schon ok. Hat der AG mit Sicherheit absichtlich so damals gemacht, damit die MA nicht in die Gewerkschaft gehen.

Wenn jetzt aber bei so einem Vertrag(mit der jeweils aktuellen Fassung) der AG aus dem AGV austritt, muss er sich auch an die weiteren zukünftigen Fassungen halten oder nur soweit, wie eine Nachwirkungsfrist besteht? Meine Meinung wäre, nur bis zur Nachwirkungsfrist. Danach könnte der AG auf die Leistungen einfrieren. Keine Lohnerhöhung usw.

K
Kulum

29.01.2013 um 14:29 Uhr

Was für eine Frist meinst du? Die Nachbindung? Endet automatisch mit Ablauf der Friedenspflicht, also wenn der TV, der im Moment des Austritts aus dem Abeitgeberbund gilt, ausläuft. Danach wirkt für Gewerkschaftsmitglieder die Nachwirkung, bis eine neue Regelung da ist, Änderungskündigung, neuer TV ...

F
ftpfrager

30.01.2013 um 10:02 Uhr

Danke für die genaue Darstellung.

Wie gestern geschrieben, habe ich im Arbeitsvertrag nachgesehen. "Auf das Vertragsverhältnis finden die jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen des Groß- und Außenhandels Anwendung."

Dazu nun die Frage: Ist es demnach egal, ob der AG im Arbeitgeberverband ist, oder gilt es nur solange vertragliche Abhängigkeiten bestenen, also AG ist im Arbeitgeberverband?

Es ist doch ein wenig für mich verklausoliert.

Und danke für Eure Hilfe.

N
nicoline

30.01.2013 um 11:29 Uhr

Hallo ftpfrager

"Auf das Vertragsverhältnis finden die jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen des Groß- und Außenhandels Anwendung." Aus meiner Sicht bindet dieser Satz den AG den TV anzuwenden, unabhängig davon, ob er im AG Verband ist oder nicht.

http://www.arbeitsrecht.de/newsletter/archiv/2006/ausstieg-aus-tarifvertraegen-kein-allheilmittel-03-2006.php

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede

Eine weitere Hürde bei einem geplanten Ausstieg aus dem Tarifvertrag oder einem Tarifwechsel sind Vereinbarungen in den individuellen Arbeitsverträgen, die auf den Tarifvertrag verweisen. Die tariflichen Regelungen werden dadurch schuldrechtlicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses. In der Praxis wird eine solche Vereinbarung - unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit des einzelnen Arbeitnehmers - regelmäßig zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen in einem Betrieb oder Unternehmen vereinbart.

Unterschieden wird dabei vereinfacht zwischen der statischen und der dynamischen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag. Während die statische Bezugnahme die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages in einer bestimmten Fassung festlegt, gelten im Rahmen der dynamischen Bezugnahme die Tarifverträge in ihrer jeweilig gültigen Fassung.

Tritt der bislang tarifgebundene Arbeitgeber aus dem Verband aus, sind die folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden: Bei der statischen Verweisung kommen spätere Änderungen, insbesondere tariflichen Lohnerhöhungen keine Bedeutung zu. Nach neuerer Rechtsprechung des BAG gilt eine dynamische Verweisung auf die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge jedenfalls dann als Gleichstellungsabrede, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung tarifgebunden war.

Danach ersetzt die arbeitsvertragliche Klausel nur eine eventuell fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers, soll diesen aber nicht gegenüber dem tarifgebundenen Arbeitnehmer besser stellen. Aus diesem Grund verliert nach der Rechtsprechung die Bezugnahme bei Verbandsaustritt dann ihre Dynamik. Danach hätte der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die tarifliche Lohnerhöhung.

Ob es sich nach den Kriterien der Rechtsprechung um eine Gleichstellungsabrede handelt, sollte nicht nur vor dem Verbandsautritt, sondern auch idealer Weise bereits bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages berücksichtigt werden.

F
ftpfrager

30.01.2013 um 12:33 Uhr

Danke für die kompetente Information, nicoline.

Mit der Aussage ist es klarer geworden. Demnach muss ich nur noch klären, "ob es sich nach den Kriterien der Rechtsprechung um eine Gleichstellungsabrede handelt" und das scheint der Fall zu sein.

Viele Grüße

N
nicoline

30.01.2013 um 12:37 Uhr

und das scheint der Fall zu sein. das sehe ich auch so ;-))

F
ftpfrager

30.01.2013 um 14:12 Uhr

Habe dazu noch etwas im Netz gefunden, dass bezüglich der Gleichstellungsabrede die Verträge berücksichtigt werden, die nach dem 1.1.2002 mit solchen Formulierungen angewendet werden.

http://personal-allrounder.de/acononCMS/upload/Gleichstellungsabrede_1-2006.pdf

http://www.osborneclarke.de/publications/services/arbeitsrecht/update/2012/newsletter-februar-2012/auslegung-von-tarifbezugnahmeklauseln-in-altvertraegen-als-gleichstellungsabrede.aspx

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