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GL legt fest

H
HEIDEROSE
Jan 2018 bearbeitet

Ich arbeite in einem Altenpflegeheim und bin im BR. GL will festlegen, das, wenn ein HB verstirbt , die MA mit zu der Beerdigung gehen. Darf er das?wir sind der Meinung nicht.

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Community-Antworten (13)

B
BRMetall

23.12.2012 um 00:47 Uhr

Das koennte zu den Arbeitspflichten gehoeten das Haus zu vertreten. Weiter Gang an frischer Luft schadet doch nicht. Ist doch auch mal eine Abwechselung im.Job

P
poiuz

23.12.2012 um 02:06 Uhr

Ich vermute die GL will die Zeit nicht bezahlen. Dann geht natürlich nicht.

R
rkoch

23.12.2012 um 03:09 Uhr

Während der AZ hingegen hat der AG aus §106 GewO durchaus das Recht derartiges anzuweisen.

... Ob derartiges außerhalb der AZ angemessen ist, sollten die AN anhand ihrer persönlichen Bindung an die HB entscheiden... IMHO................................. nee, DAS sag ich dann doch nicht.

G
gironimo

23.12.2012 um 10:33 Uhr

Das ist eben die Frage. Gehört der Gang zum Friedhof zu den tätigkeitsbezogenen Haupt- oder Nebenpflichten des Arbeitnehmers. Nur dann könnte er es ja verlangen. Aber wenn er es verlangt, weil er meint es gehört dazu, dann muss er es auch als Arbeitszeit bezahlen.

H
Hoppel

23.12.2012 um 11:43 Uhr

@ rkoch

"Während der AZ hingegen hat der AG aus §106 GewO durchaus das Recht derartiges anzuweisen."

Sorry, aber in diesem Rahmen kann der AG lediglich Tätigkeiten anweisen, die zu den arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten gehören.

Die verpflichtende Teilnahme an einer Beisetzung gehört sicherlich NICHT dazu.

Ich bin allerdings der Meinung, dass die freiwillige Teilnahme als bezahlte Arbeitszeit ermöglicht werden sollte.

W
Watschenbaum

23.12.2012 um 14:37 Uhr

kann mir kaum vorstellen, daß ein AG bei der Knappheit an Personal in dieser Branche, mit nicht gerade geringer Sterblichkeitsquote bei der Kundschaft (also sicherlich mehrmals im Jahr) irgendjemand während der Arbeitszeit und zusätzlich noch bezahlt auf eine Beerdigung schickt

wo ist der Haken ?

würde 106 GewO nicht grundsätzlich ausschließen wollen wie BRMetall erwähnte, als Vertretung des Hauses.....

K
Kulum

23.12.2012 um 16:21 Uhr

Als normales Pflegepersonal hat man sicherlich keine Repräsentationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber abseits des Arbeitsplatzes. §106 GewO dürfte in den meisten Fällen schon daran scheitern, dass der Friedhof wohl in den allerwenigstens AV als Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung auftaucht. Die angewiesene Begleitung auf dem letzten Weg dürfte wohl selbst für Pflegepersonal im Altenheim den Rahmen des billigen Ermessens sprengen. Sry, aber irgendwie finde ich schon die Idee jemand könnte, egal aus welcher Rechtsbeziehung heraus, gezwungen werden auf den Friedhof zu gehen und irgend jemand auf dem letzten Weg begleiten, relativ pietätlos.

R
rkoch

24.12.2012 um 02:00 Uhr

... Sorry, in Zeile 1 meiner Antwort fehlte ein "u.U."

Natürlich kann der AG nicht die Hilfskraft Z zur Beerdigung schicken. Wie da ein AN-Profil aussehen mag, damit §106 GewO zutrifft, wage ich nicht zu fixieren, nicht meine Baustelle.

Aber ich gehe mal davon aus, dass der Beitrag sich nicht auf die kleinsten Lichter im Betrieb bezieht. Wenn ein AG AN schon auf derartiges schickt, dann um den Betrieb in einem "guten" Licht dastehen zu lassen. "Fa. X hat was drauf, da kommt sogar Herr Dr. Y um Beileid zu bekunden". Wenn da Frau Z, Hilfspflegekraft, auf der Beerdigung auftaucht, ist das bestenfalls ein "die Frau nimmt Anteil" wert, schlimmstenfalls ein "was bildet sich Fa. X da ein, mehr als eine Hilfskraft war der Verstorbene nicht wert?".

Falls also wir tatsächlich um "kleines" Personal reden, sollte BR mal dem AG fragen, wie er sich darstellen will.... oder was er bezweckt....

H
Hoppel

25.12.2012 um 14:44 Uhr

@ Watschenbaum

Zugegebenermaßen war ich etwas irritiert, dass Du eine solche Anordnung für möglich hältst.

Aber Art 136 Abs.4 WRV sollte Dich vom Gegenteil überzeugen können. ;-)

W
Watschenbaum

25.12.2012 um 19:52 Uhr

der überzeugt mich wirklich (fast) ,-)

wollen wir noch nachfragen, ob es sich nicht vielleicht um einen kirchlichen AG handelt ?

H
Hoppel

25.12.2012 um 22:49 Uhr

Hmmm, ich würde auf diese Nachfrage verzichten wollen. :-))

Betriebsrat und kirchlicher AG passen nicht wirklich zusammen. Zumindest wird man ein Altenpflegeheim eher nicht als reinen Wirtschaftsbetrieb bezeichnen wollen, zumindest nicht offiziell.

L
Laffo

26.12.2012 um 22:44 Uhr

...in südlichen Gefilden ausserhalb Germaniens bezahlt man ältere Damen für ein ordentliches Geheule auf dem Weg zur Beerdigung...

P
polybär

27.12.2012 um 12:41 Uhr

@HEIDEROSE, da ich selber 20 Jahre Altenpfleger mit Examen war und auch im BR tätig war. Es ist nicht bestandteil deines Arbeitsvertrages ( Weder als tätigkeit noch als Arbeitsort) Wie stellt sich der GF das Vor ? Arbeitszeit Kleidung Verhalten ? So ein Verhalten ist nunmal nicht Erzwingbar, mit unter gehen Kollegen Freiwillig dort hin, aber das als "Marketing" zu Betreiben ist schon Fraglich. Hinterfragt es klärt ab, was ihr Klären müsst und einigt euch ggf gehen einige Kollegen ja gerne dort hin ( Bezugspflege) ABER wer nicht möchte der sollte nicht gezwungen werden ( analog der Behandlungspflege/ MA fühlt sich nicht und lehnt eine Injektion ab)

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