DRK Schwesternschaft/Betriebsversammlung
Dürfen MA der DRK Schwesternschaft an der Betriebsversammlung teilnehmen? Sie arbeiten seit mehreren Jahren in unserer Klinik (GmbH). Sind sie Leiharbeitnehmer im Sinne des § 14 AÜG?? Gibt es Urteile dazu? Danke für Eure Antworten
Community-Antworten (21)
06.10.2012 um 20:49 Uhr
Warum sollten diese KollegInnen nicht teilnehmen dürfen, wenn sie seit Jahren in Eurer Klinik arbeiten? Hat man die KollegInnen bislang ausgesperrt?
Zu DRK Schwesternschaft fällt mir vor allem eine "Personalgestellung" und ganz sicher nicht das AÜG ein. Aber ein BR sollte wissen, auf welcher vertraglichen Basis diese KollegInnen tätig sind.
06.10.2012 um 20:52 Uhr
ich würde noch weiter gehen BAG 1 ABR 74/96
06.10.2012 um 22:19 Uhr
@Nubbel Also nicht einladen!
06.10.2012 um 22:45 Uhr
;) erst bestimmt man ob sie kommen dürfen und dann bestimmt man das sie nicht kommen dürfen
07.10.2012 um 09:42 Uhr
http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg042.html
http://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__14.html
§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben. (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
07.10.2012 um 11:05 Uhr
@rechtbekommen Und? In eigenen Worten: Sind diese Schwesternschaften AÜGlerinnen? Wohlgemerkt: In EIGENEN Worten...!
07.10.2012 um 11:58 Uhr
Ob sie AÜG'ler sind, müsste man prüfen, in dem man tiefer in die Details schaut.
Arbeitnehmer im Sinne des § 99 BetrVG dürften sie in der Klinik allemal sein (sie sind ja in die Arbeitsorganisation mit eingebunden)
Was spricht dagegen, die Schwestern einfach mit einzuladen. Möge doch derjenige, der hier Zweifel hat darlegen, warum es nicht geht.
07.10.2012 um 12:13 Uhr
arbeitnehmer im sinne des § 99 betrvg..... gibt es nicht
liest du manchmal urteile?
07.10.2012 um 12:13 Uhr
Seit wann unterliegen die DRK-Schwesternschaft einem Arbeitnehmerstatus? Werden doch "nur" als Vereinsmitglieder angesehen.
07.10.2012 um 12:28 Uhr
liest du manchmal urteile?<
Schon - ich lasse mich nur nicht all zu sehr und leicht davon abschrecken, praktische Lösungen im Betrieb umzusetzen. Darum bleibe ich beim Kern meiner Aussage
Was spricht dagegen, die Schwestern einfach mit einzuladen. Möge doch derjenige, der hier Zweifel hat darlegen, warum es nicht geht.<
(Bei meiner - zugegeben - etwas verkürzten Darstellung mit dem 99er, wollte ich nur darauf hinweisen, dass die Schwestern in die Organistion der Arbeitsabläufe integriert sind - oder etwa nicht?)
07.10.2012 um 12:30 Uhr
Kölner
Falls Du die Anfangsfrage nicht gelesen oder nichtverstanden hast: Dürfen MA der DRK Schwesternschaft an der Betriebsversammlung teilnehmen?
Das war / ist die Frage und darauf habe ich geamtwortet. Es war auch nicht die Frage, müssen sie getauft sein!
Man und auch Du regt sich immer wieder auf, wenn andere Themen in den Antworten angesprochen werden.
07.10.2012 um 12:30 Uhr
@ gironimo
Die AN-Eigenschaft wird noch immer über den § 5 BetrVG und nicht über den § 99 geklärt ...
Sollte es sich tatsächlich um eine Personalgestellung einer DRK-Schwesternschaft handeln, ist die AN-Eigenschaft zu verneinen. Auch greift das AÜG bei einer Personalgestellung durch eine DRK-Schwesternschaft nicht.
07.10.2012 um 12:36 Uhr
@rechtbekommen ICH habe auf Deinen Einwurf geantwortet - der hinsichtlich der AN-Eigenschaft und Teilnahme an einer BVers. durchaus zielführend ist: Wenn zu einer BVers z.B. die leitenden Angestellten (eigentlich) auch kein Zutrittsrecht haben, wieso sollten dann die (nicht zum AÜG zu zählenden) DRK-Schwestern teilnehmen dürfen?
07.10.2012 um 12:36 Uhr
Hoppel, wenn Du jetzt noch die Quelle zitierst - wäre die Antwort schon fast perfekt!
Aber mal ganz abgesehen davon - Deine >Antwort 1< gefällt mir ganz gut.
07.10.2012 um 12:42 Uhr
quelle BAG 1 ABR 74/96
du bist echt beratungsresistent. warum quellen, wenn du eh praxisorientiert am gesetz vorbei agierst?
07.10.2012 um 12:47 Uhr
Kölner & stubsie
Personalgestellung im GesundheitswesenTraditionell erfolgt der Einsatz von Schwestern einer Schwesternschaft in einem Krankenhaus, das nicht von der Schwesternschaft selbst betrieben wird, im Wege der Gestellung durch die Schwesternschaft an den Krankenhausträger. Auch Arbeitnehmer eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses können im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages in einem privatisierten Unternehmen des Krankenhauses tätig werden[1].
Gestelltes Personal steht mit dem Krankenhaus bzw. dessen Träger weder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch in einem sonstigen Vertragsverhältnis. Es erbringt seine Arbeitsleistung im Krankenhaus allein aufgrund eines Arbeitsvertrags mit dem Gesteller bzw. aufgrund seiner vereinsrechtlichen Mitgliedschaft in der Schwesternschaft oder aufgrund eines Schwesternschaftsvertrages. Das gestellte Personal kann - je nach den Regelungen im Gestellungsvertrag - den fachlichen und organisatorischen Weisungen der zuständigen Stellen des Krankenhauses unterliegen. Die Weisungsbefugnis kann aber auch allein der leitenden Schwester (Oberin) der Schwesternschaft obliegen.
Nach einem nicht rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg[2] sind die gestellten Arbeitnehmer bei der Wahl zum Betriebsrat in dem Betrieb des Dritten wahlberechtigt und wählbar. Sie sind auch für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und bei der Verteilung der Betriebsratssitze auf das Geschlecht der Minderheit mit zu berücksichtigen
Urteil wurde auch vom BAG bestätigt: http://www.job-now.eu/blog/?x=entry:entry120817-233803
Gestellte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes für Betriebsrat wählbar.
Also, da sie wählbar und wahlberechtigt sind, haben sie auch ein Teilnahmerecht an der Betriebsversammlung. Sie könnten sigar auf dem Podium ggf sitzen. http://www.pflegewiki.de/wiki/Gestellungsvertrag
07.10.2012 um 12:54 Uhr
@Streikbecherer BAG 7 ABR 1/09 - aber nur dann!
07.10.2012 um 13:05 Uhr
Kölner,
sie (die MA der DRK Schwesternschaft) arbeiten im Betrieb/krankenhaus, sind also eingegliedert. Daher § 99 und auch Teilnahmerecht.
07.10.2012 um 13:05 Uhr
Streikbrecher
Leitsatz Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, können auch wenn sie bloß gestellt sind, in den Betriebsrat gewählt werden. Dies geht aus einem Beschluss des …Bundesarbeitsgerichts vom 15.08.2012 hervor (Az.: 7 ABR 34/11; 7 ABR 24/11).
schwesternschaft ist nicht öffentlicher dienst
07.10.2012 um 13:07 Uhr
streikbrecher anhörung nach §99 betrvg, aber keine arbeitnehmer
07.10.2012 um 13:40 Uhr
@ Streikbrecher
Jetzt wird´s aber ganz abenteuerlich. Du scheinst nicht verstanden zu haben, dass einen Unterschied zwischen Personalgestellung durch den öffentl. Dienst und Personalgestellung durch eine DRK-Schwesternschaft gibt. Dein zitierter BAG Beschluss greift doch überhaupt nicht.
@ Kölner
Dann hoffen wir mal, dass es den geneigten LeserInnen auffällt, dass es bei dem BAG Beschluss BAG 7 ABR 1/09 NICHT um den BR des Klinikums geht, in welchem Personal der Schwesternschaft eingesetzt wird ...
Nichts desto trotz ist die Begründung dieses Beschlusses sehr geeignet, Licht in´s Dunkle bringen zu können.
Unter Strich hätte ich trotzdem kein Problem damit, die Brüder und Schwestern an der BV teilnehmen zu lassen. Man muss sie ja nicht gerade namentlich einladen, aber wenn sie schon mal da sind, würde ich sie auch nicht vor die Tür bitten ... mit diesem Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit könnte ich sehr gut leben.
Aber es wäre an der Zeit, dass Stubsie mal etwas dazu sagt, warum diese Fragestellung jetzt überhaupt aktuell ist. Und dass Stubsie uns erleuchtet, ob es hier überhaupt um eine originäre Personalgestellung einer DRK Schwesternschaft geht.
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