Urlaubsablehnung
Hallo,in unserem Betrieb 125 MA, hat ein Kollege bei seinem AL einen Tag Urlaub beantragt.(Abt. 35 MA )Dieser Antrag wurde abgelehnt-Begründung-es seien schon 3 MA in Urlaub-die Abt.sei damit unterbesetzt. FRAGE: Ist es richtig das nur besondere betrieblichen Gründe zur Ablehnung führen-ist das einer?
Community-Antworten (2)
06.09.2012 um 20:50 Uhr
Immerhin heißt es im § 7 BUrlG "... sind die Urlaubswünsche (...) zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung (....) Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer (....) entgegenstehen."
Im Übrigen ist aber der BR in der Mitbestimmung - im Streitfall auch im Einzelfall. Der Kollege könnte also den BR um Hilfe bitten und dieser versucht eine Einigung mit dem AG (denkbar auch über die Einigungsstelle).
Vergleiche: § 87 Abs. 1Nr. 5 BetrVG
07.09.2012 um 10:25 Uhr
ein Kollege (...) einen Tag Urlaub (...). (Abt. 35 MA ) (...) 3 MA in Urlaub (...) unterbesetzt
Hab mal die wesentlichen Punkte zusammengezogen.. Lese ich das richtig, die Abteilung hat 35 AN, drei davon in Urlaub - und dann redet der AL von UNTERBESETZT und will EINEM AN EINEN Tag Urlaub verweigern?
Was macht er denn im Juli/August/September, wo i.d.R. alle AN ihren Jahresurlaub haben wollen? Rein statistisch fehlen in dieser Zeit (13 Wochen) wochenweise mindestens 8 (!) AN. Real könnten es weniger sein, aber das in dieser Zeit 3 jeweils nur 3 AN fehlen würden, würde zwangsläufig bedeuten das nur 13 der 35 AN in dieser Zeit 3 Wochen bzw. 20 AN 2 Wochen Urlaub bekämen... Das ist doch wohl nicht wirklich so, oder?
Was macht er, wenn mehr als 3 AN krank werden? Soll in der Grippejahreszeit bei 35 AN durchaus mal vorkommen!
Im Ernst: gironimo hat aus dem BUrlG ein wichtiges Element nicht mitzitiert: "dringender betrieblicher Grund"! Auch wenn "Wünsche anderer AN dem entgegen stehen" muss dies für sich auch eine derartige Betriebsstörung darstellen, dass es zu einem "dringenden betrieblichen Grund" wird. Wäre dem nicht so, könnte der AG ja jeden Urlaub verweigern, wenn nur EIN AN bereits Urlaub hat. Und wenn weniger als 10% der betroffenen AN fehlen, dann ist das kein "dringender betrieblicher Grund", sondern "unternehmerisches Risiko", dem er durch entsprechende Planung ausweichen kann und muss.