Erstellt am 24.06.2012 um 22:06 Uhr von Laffo
..wenn ihr Glück habt, gibt es 2 Männer & 1e Frau...das Minderheitengeschlecht muss mindestens in seinem %Verhältnis vertreten sein!
Erstellt am 24.06.2012 um 22:21 Uhr von Betriebsrätin
Bei 70 AN wird ein BR aus 5 BRM gewaehlt, siehe § 9
Minderheitengeschlecht § 15 hier mit 22 die Männer. Daher steht diesen 1 Sitz zu!
Darauf (Anzal der zu waehlenden und wer Minderheitengeschlecht und wieviele Sitze) MUSS der WV im Wahlaushang zwingend hinweisen. Hat er es nicht, dann am besten die Wahl stopoen und alles Neu!!!
Denn sonst koennt ihr zu mindest mit einer erfolgreichen Anfechtung, eigentlich sogar Nichtikeit rechnen
Erstellt am 24.06.2012 um 22:35 Uhr von Betsy
Wenn sich nur vier aufstellen lassen, ist ein dreier BR völlig korrekt! Lies bitte demnächst die Fragen!
Erstellt am 24.06.2012 um 22:36 Uhr von Laffo
leider haben sich aber nur 4 AN bereiterklärt BRM werden zu wollen...& nen viera BR gibt es nicht.& Männer mindestens 1 Sitz.
hier oben gibt es einen Button "Betriebsratswahl", klick den mal an, da werden sie geholfen ;-)
Erstellt am 24.06.2012 um 22:45 Uhr von Betriebsrätin
Betsy
wenn, dann gibt es erst einmal eine Verlaengerung der Frist. Nur wenn es dann keine 5 sind gibt es einen 3er BR.
Hast du eine Glaskugel aus der du erkennen kannst, dass es die Fristverlaengerung gab.
Beim 3er BR gibt es keine Minderheit.
Wenn also der WV auf das alles pflichtgemaess hinweist, meldet sich ggf noch eine Frau und dann kann es ggf einen BR nur mit einem Mann
Erstellt am 24.06.2012 um 22:46 Uhr von Betriebsrätin
Laffo
im 3er BR gibt es keine Minderheit. Erst ab 5
Erstellt am 24.06.2012 um 22:52 Uhr von Betriebsrätin
Lsffo
Minderheiten nix %, sondern Vethaeltniswahl
Erstellt am 24.06.2012 um 22:58 Uhr von BRMetall
Also, ich kann aus der Ausgangsfrage auch nicht erkennen, ob der WV alles richtig gemacht hat. Dass somit die Waehler auch erkennen konnten, dass eigentlich eiN BR mit 5 BRM zu waehlen waere, die Maenner bei 5 BRM die Minderheit mit 1 BRM waeren. Das Thema Minderheit es aber bei 3 BRM nicht gaebe.
Erstellt am 24.06.2012 um 23:00 Uhr von MonaLisa
@Betriebsrätin,
§ 15 (2) BetrVG erzählt mir was anderes.....
Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Erstellt am 24.06.2012 um 23:38 Uhr von BRMetall
Monalisa
Auszug aus Nomos Kommentar § 15 Rn 4
Werden gem § 15 (2) MEHR als 3 BR gewaehlt, hat der WV festzustelle wer in der Minderheit ist
Erstellt am 24.06.2012 um 23:45 Uhr von blackjack
Mona hat Recht;
§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern[1]
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus** mindestens +drei+ Mitgliedern** besteht.
Erstellt am 25.06.2012 um 07:15 Uhr von Kölner
@Betriebsraetin @BRMetall
Dann muss wohl ein neuer Kommentar her...
Erstellt am 25.06.2012 um 10:44 Uhr von gironimo
... also ich sehe es auch so: Wenn sich in dem Fall >Personanongrata < ein Mann (oder mehrere) zur Wahl gestellt hat, ist zwingend ein Mann im BR. Es können aber auch zwei oder alle drei Männer sein.
Erstellt am 25.06.2012 um 12:40 Uhr von rkoch
Man muss auch einfach mal drüber nachdenken, warum wohl §15 (2) so gefasst ist. Man stelle sich eine Minderheitenquote bei einem EINER BR vor :-) !
Das würde ja bedeuten, dass das Geschlecht in der Minderheit zwingend gewählt ist. Also ist es nur logisch, dass diese Regelung erst ab einem BR mit 3 BRM gelten kann. Andererseits gibt es keinen Grund, warum diese Quote erst ab 5 BRM gelten sollte. Die Regelung macht also mal Sinn....
Erstellt am 25.06.2012 um 23:53 Uhr von DrUmnadrochit
"Man muss auch einfach mal drüber nachdenken, warum wohl §15 (2) so gefasst ist. Man stelle sich eine Minderheitenquote bei einem EINER BR vor :-) !
Das würde ja bedeuten, dass das Geschlecht in der Minderheit zwingend gewählt ist."
Nein, das siehst Du falsch!
Auch ohne die "Ausnahme"regelung für 1er Betriebsräte bekäme das Minderheitengeschlecht dort keinen Quotensitz.
Erstellt am 26.06.2012 um 08:54 Uhr von rkoch
@DrUmnadrochit
Darüber könnte man streiten :-) Da man einen Sitz nicht ohne weiteres teilen kann ist es schwierig, dem Geschlecht in der Minderheit seinen ihm zustehenden Anteil zuzusprechen, aber wer weiß, auf was für Ideen die Rechtsverdreher da kämen (z.B. dass dem Minderheitengeschlecht der erste EBRM-Sitz zusteht ?). Aber dem "Streit" ist der Gesetzgeber ja richtigerweise aus dem Weg gegangen.
Erstellt am 26.06.2012 um 08:55 Uhr von Kölner
@rkoch
Ich mag mich irren, aber ich meine, dass DrUm... auf was anderes hinaus wollte.
Erstellt am 26.06.2012 um 11:00 Uhr von rkoch
Möglich, aber dann steh ich auf dem Schlauch....
Erstellt am 26.06.2012 um 17:37 Uhr von DrUmnadrochit
rkoch,
es geht hier nicht um Geschlechterteilung, Geschlechtsteilung oder Geschlechtsteilteilung, sondern einzig und alleine um die korrekte Ermittlung der dem Minderheitengeschlecht zustehenden Sitze.
Die Ermittlung erfolgt mittels d'Hondt. Die Anzahl der im Betrieb vertretenen Männer und die der Frauen werden nacheinander durch die Zahlen von 1 bis zu der Zahl der zu verteilenden Sitze ("n") geteilt und die Anzahl der Höchstzahlen aus den ersten n Höchstzahlen die auf das Minderheitengeschlecht entffallen ergeben den Sitzanspruch des Minderheitengeschelchtes.
Ist nur ein Sitz zu verteilen, so ist vür beide Geschlechter nur jeweils eine d'Hondtsche Höchstzahl zu ermitteln, die exakt der Zahl der diesem Geschlecht angehörigen AN entspricht. Die höhere der beiden Höchstzahlen entfällt zwangsläufig auf das Mehrheitsgeschlecht, es verbleibt also keine Höchstzahl mehr für das Minderheitengeschlecht, diesem steht also kein Sitz zu.
Erstellt am 27.06.2012 um 08:18 Uhr von rkoch
@ DrUmnadrochit
Du hast ja Recht, so hatte ich das auch nicht gemeint....
Ich hab mich wenn ich meinen Beitrag nochmal lese äußerst unglücklich ausgedrückt. Ich wollte das, was Du da richtig darstellst pervertieren um das Problem zu überzeichnen. Richtig wäre natürlich gewesen, dass bei einem 1er BR das Geschlecht in der Minderheit NIEMALS einen Sitz bekommen würde. Nur widerspricht das eben dem Grundsatz der Geschlechterquote, was aber meiner Meinung nach nicht so deutlich rüberkommt wenn man das Problem nicht überzeichnet. Wenn man diesen eben auch bei einem 1er BR durchsetzen wollte, müsste man irgendwelche Klimmzüge machen. Das wollte ich durch die Pervertierung darstellen. Und damit wollte ich eben sagen, dass der Gesetzgeber richtigerweise dem Problem aus dem Weg gegangen ist, dass er die Quote eben erst ab einem BR gelten läßt, wo dieses Problem gar nicht auftreten kann.
Sorry, wenn diese Überzeichnung nicht angekommen ist.
Erstellt am 27.06.2012 um 14:32 Uhr von poiuz
Nein, das ist nicht richtig. Die "Minderheitensitze" sind zwingend durch Mitglieder der Minderheit zu besetzen, das heißt ja aber nicht das die "Mehrheitensitze" nur durch Mitglieder der Mehrheit besetzt werden dürfen.
In einem Betrieb mit zwei von sieben Sitzen für die Minderheit dürfen problemlos auch sieben Minderheitsangehörige den BR stellen.
Genauso auch im 1er BR.
Erstellt am 27.06.2012 um 14:45 Uhr von rkoch
OK, Asche auf mein Haupt. Schon wieder missverständlich ausgedrückt....
> dass bei einem 1er BR das Geschlecht in der Minderheit NIEMALS einen Sitz bekommen würde.
Ändere in:
dass bei einem 1er BR das Geschlecht in der Minderheit NIEMALS einen QUOTENBEDINGTEN Sitz bekommen würde.
Besser? Natürlich ist ein ordentlich gewähltes BRM immer im BR, egal welchem Geschlecht es angehört.
Erstellt am 28.06.2012 um 01:43 Uhr von poiuz
Außer es wäre der siebte Mann beim 7er BR mit mind. einer Frau ... :-)