Erstellt am 15.05.2012 um 17:42 Uhr von Streikbrecher
Es kommt immer auf die Fragestellung an:
Der BRV oder Sitzungsleitung kann fragen:
Wer ist dafür das wir dem zustimmen? / Wer ist für den Topp? Dann wäre bei 11 BRM und 5 Ja, 5 Nein und 1 Stimmenthaltung der Topp abgelehnt!
er kann aber auch fragen:
Wer ist dagegen dass wir zustimmen?/ Wer ist gegen den Topp? Dann wäre bei 11 BRM und 5 Ja, 5 Nein und 1 Stimmenthaltung der Topp angenommen! Denn bedeutet Stimmenthaltung dass ich nicht dagegen bin.
Mit solcher Art des Wechsels der Fragestellung bei Abstimmungen, kann ein BRV prüfen ob seine BRM bei der Sache sind, also aufpassen.
Erstellt am 15.05.2012 um 18:21 Uhr von nicoline
ollipierre,
*stimmt es das eine enthaltung als nein-stimme gezählt wird?*
Ja, das stimmt.
*lt.kommunalrecht wird eine enthaltung nicht gezählt.*
Im Betriebsverfassungsrecht findet das Kommunalrecht aber keine Anwendung
Unabhängig davon, wie man fragt, braucht ein Beschluss des BR gem. § 33 BetrVG die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
In Beispiel eins von Streikbrecher hätte der Antrag auf ZUSTIMMUNG nicht die erforderliche Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Unabhängig davon, was ich persönlich von der Art der Fragestellung in Beispiel 2 halte, hätte auch hier der Antrag auf ABLEHNUNG nicht die erforderliche Mehrheit, so dass eine Enthaltung auch hier wie eine Ablehnung zu werten ist.
Erstellt am 15.05.2012 um 18:25 Uhr von Streikbrecher
nicoline
Fall 2 ist zwar besonders, aber er hätte die Mehrheit!
Denn 5 wären dagegen also 5 +1 = 6 = Mehrheit = dafür!! Denn die 1 Enthaltung würde ja zwar wie nein aber in der Wirkung als dafür gewertet ;-)
Denn ECHTE Ablehnungen wäre es ja nur 5
Wenn aber dann die "nicht .." es noch merken, können sie ja in der noch lfd. Sitzung die erneute Abstimmung beantragen.
Erstellt am 15.05.2012 um 19:10 Uhr von Kölner
@Streikbrecher
Zweifel - das müsstest Du erst einmal beweisen!
@nicoline
Eine Enthaltung ist zunächst mal eine Enthaltung - nicht mehr nicht weniger!
Erstellt am 15.05.2012 um 19:12 Uhr von nicoline
Streikbrecher,
anhand Deiner ersten Antwort habe ich mir schon gedacht, dass Du, zumindest beim ersten mal, nicht verstehst, was ich gemeint habe bzw. wie es betriebsverfassungsrechtlich gemeint und richtig ist. Es geht nur um den Beschluss, nicht darum, was der Beschluss bewirkt!
Noch mal:
"Wer ist dafür, dass wir dem zustimmen?" 5 Ja 5 Nein 1 Enthaltung => Antrag auf Zustimmung abgelehnt, weil der Antrag nicht die erforderliche Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten hat => Enthaltung wie Ablehnung
"Wer ist dagegen, dass wir zustimmen?" 5 Ja 5 Nein 1 Enthaltung => Antrag auf "gegen die Zustimmung sein" abgelehnt, weil der Antrag nicht die erforderliche Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten hat => Enthaltung wie Ablehnung, auch, wenn am Ende dabei herauskommt, dass der/dem ........(was auch immer) damit zugestimmt wurde.Somit ist eine Enthaltung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne immer wie eine Nein Stimme zu werten!
Jetzt verstanden?
Erstellt am 15.05.2012 um 20:09 Uhr von nicoline
@Kölner
*Eine Enthaltung ist zunächst mal eine Enthaltung - nicht mehr nicht weniger!*
Echt? Zunächst mal mag sein und dann?
Streikbrecher,
ich korrigiere mich etwas:
Somit ist eine Enthaltung mindestens dann, wenn Ja und Nein Stimmen die gleiche Anzahl haben wie eine Nein Stimme zu WERTEN, bei mehrheitlichen Ja oder Nein Stimmen ist die Bewertung der Enthaltung ziemlich unerheblich!
Erstellt am 15.05.2012 um 21:29 Uhr von DrUmnadrochit
"Es kommt immer auf die Fragestellung an:
Der BRV oder Sitzungsleitung kann fragen:
'Wer ist dafür das wir dem zustimmen? / Wer ist für den Topp?'
'Wer ist dagegen dass wir zustimmen?/ Wer ist gegen den Topp?' "
Sorry, aber genau das kann und darf der Sitzungsleiter nicht tun!
Grundsätzlich liegt ein Antrag vor, dieser Antrag ist wörtlich zu Protokoll zu geben und über diesen Antrag ist abzustimmen. Ein BRV der durch irgendwelche verschrobenen Formulierungen versucht, über einen anderen Antrag abzustimmen, der gehört abgesetzt oder zumindest auf eine Grundlagenschulung geschickt!
Alles andere ist übelste Rechtsbeugung!
Erstellt am 16.05.2012 um 13:19 Uhr von betriebsratten
@ollipierre und alle
Mein Vorredner hat zuerst mal recht. Was Ihr alle nicht mit eingebracht habt ist die Tatsache dass der Gesetzgeber die Beeinflussung von Beschlüssen aufgrund unklarer Formulierung, doppelter Verneinung etc. nicht mag.
1: Die Beschlußvorlage muss so gestellt sein wie der Antrag des Arbeitgebers lautet.
2: Der Betriebsrat beschlisst mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Ja ist Ja, Enthaltung und Nein sind nicht Zustimmung. Punkt §33 BetrVG
3: Beschlussvorlagen sind positiv zu formulieren....sonst verirrt man sich-siehe oben
Hier von WAF Zitat:
Beschlüsse des BetriebsratsRechtsgrundlage: § 33
Der Betriebsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Voraussetzungen für wirksame Beschlüsse des Betriebsrats:
•Beschlussfähigkeit des Gremiums ( § 33 Abs. 1 Satz 1)
•Positive Formulierung eines Antrags, über den mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden kann
•Mehrheit der Abstimmenden
Von einer Abstimmung betroffene Betriebsratsmitglieder dürfen sich an Beratung und Beschlussfassung nicht beteiligen.
Gruss von den Betriebsratten
Erstellt am 16.05.2012 um 14:05 Uhr von Snooker
Manchmal grauselt es mir die Nackenhaare.
Wenn ihr einen Reifen kauft und wisst genau das ihr einen 195/R 14 braucht, beschreibt ihr dann auch erst das ganze Auto?
Hier wurde lediglich danach gefragt wie eine Enthaltung zu zählen ist und nicht danach wie eine Frage gestellt wird. Also wird nach dem Ergebnis gefragt und nicht nach dem Inhalt.
Eine Enthaltung bedeutet hier in dem Fall immer das sie zu dem hinzugezählt wird die sich gegen die gestellte Frage stellen.