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Krankenversicherungsbeiträge

H
Hulky
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ein Mitarbeiter war seit 2008 privat Krankenversichert. Dem Arbeitgeber fällt es jetzt auf, dass der Mitarbeiter ab 2009 in die gesetzliche Krankasse zugehört. Arbeitgeber möchte vom Mitarbeiter für die Jahre ab 2009 den Beitragsdifferenz von seinem Gehalt abziehen. Ist dies rechtens, bitte um Antworten.

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Community-Antworten (5)

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gironimo

23.04.2012 um 18:20 Uhr

Das wirft so einige Fragen auf. Zunächst einmal, warum fällt dem AG das erst jetzt auf? Wer hat hier geschlafen und wie fest?

Vom Grundsatz gehe ich erst einmal davon aus, dass der AN bei der Wahl der KK frei ist und wenn die Private ihn nimmt oder behält .....

Außerdem wären die Ausschlußfristen zu klären, innerhalb derer Rückforderungen aus dem Arbeitsverhältnis überhaupt möglich sind (Verjährung, siehe § 195 BGB und/oder tarifliche Ausschlußfristen)

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Petrus

23.04.2012 um 19:13 Uhr

etwas anders sieht die Sache aus, wenn bei freiwillig Versicherten mit dem ArbGeb vereinbart ist, dass der ArbGeb freiwillig die Kosten der KV hälftig übernimmt (so wie er das bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen KK ja auch macht). Wenn der ArbN dem ArbGeb verschwiegen hat, dass sein Versicherungsbeitrag gesunken ist, und der ArbGeb somit seit 2009 mehr als die Hälfte (und damit mehr als vertraglich vereinbart) zahlt... Dann zählen hier keine tariflichen Ausschlussfristen, denn wie sagt so schon sie ständige Rechtsprechung des BAG: "Der Arbeitgeber kann deshalb auch dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitnehmer ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten."

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Peanuts

23.04.2012 um 23:48 Uhr

Wer führt denn die Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenkasse ab? Bestimmt NICHT der AN!

Ich würde es ja mal mit "Entreicherung" versuchen ...

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Petrus

25.04.2012 um 17:14 Uhr

@peanuts:

Wer führt denn die Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenkasse ab? Bestimmt NICHT der AN!

Nach §§250(2) und 252(1) SGB V der freiwillig Versicherte! Der §253 gilt nur für Pflichtversicherte! Der ArbGeb kann das natürlich übernehmen - der Kasse ist das egal, solange das geld kommt.

Ich würde es ja mal mit "Entreicherung" versuchen ...

Dürfte schiefgehen. Wir sprechen ja schließlich von MA mit überdurchschnittlichem Gehalt. Wir sprechen ja außerdem von zweckgebundenen Zuschüssen nach §257 SGB V und nicht von Arbeitslohn. Verjährt ist auch nichts, da die Bescheinigung nach §257(3) nur alle drei Jahre vorgelegt werden muss...

Und wenn der ArbGeb auf die Rückzahlung verzichten würde, dürfte zumindest der Teil, der dem MA nach §257(2) nicht zugestanden hätte, der Steuerpflicht unterliegen und dürfte vermutlich mit dem Spitzensteuersatz nachzuversteuern sein. Wenn man es dann mit "Entreicherung" versucht, kommt vermutlich ein Finanzbeamter vor Lachen nicht in den Schlaf - und anschließend der Gerichtsvollzieher mit der Lohnpfändung :-|

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Peanuts

25.04.2012 um 19:03 Uhr

"Nach §§250(2) und 252(1) SGB V der freiwillig Versicherte! Der §253 gilt nur für Pflichtversicherte!"

Naja, nicht ganz zu Ende gedacht ...

Ein AN kann sich nur in der PKV oder freiwillig in der GKV versichern, wenn das Einkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt. Eine Wechsel von der PKV (zurück) in die GKV ist unter dieser Vorraussetzung NICHT MÖGLICH.

Zurück in die GKV geht´s nur, wenn das Einkommen mind. 1 Jahr unter diese Pflichtversicherungsgrenze gesunken ist. Von einem freiwillig versicherten AN kann also keine Rede sein ...

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